Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. 1964 stellte der Kläger einen Antrag auf Entschädigung für in der Sowjetunion entstandenen Schaden an Körper oder Gesundheit und bat um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger nur noch den Gesundheitsschadensanspruch weiter. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung» es komme nicht darauf an9 ob dem Kläger Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist zu erteilen sei» denn seine Entschädigungsansprüche scheiterten aus anderen Gründen. Zum Gesundheitsschadensanspruch führt es aus» die mit dem Einzug der deutschen Truppen bestehende Bedrohung mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen habe die Flucht des Klägers ins Innere der Sowjetunion adäquat verursacht.
2406 012 M BUNDESGERICHTSHOF Dü NAHEN DES VOLKES IX ZR 7/74 URTEIL Verkündet am ------------------------------------------------- 18. Mai 1978 Adomeit, Justizangestellte als Urkundabeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Ben-Zion R Straße t Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern , vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, München 22, Beklagten und Revisionsbeklagten /tl 2 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Oktober 1973 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1923 in Mikulinzi in Ostpolen geborene Kläger ist Jude. Um der nationalsozialistischen Rassenverfolgung zu entgehen, floh er 1941 vor den einrückenden deutschen Truppen nach Osten. Er wurde ins Innere der Sowjetunion gebracht und nach seinem Vortrag unter gesundheitsschädigenden Bedingungen zur Arbeit gezwungen. 1939 gelangte er über Polen und die DDR in die Bundesrepublik Deutschland« Er erhielt den Vertriebenenausweis B. 1964 stellte der Kläger einen Antrag auf Entschädigung für in der Sowjetunion entstandenen Schaden an Körper oder Gesundheit und bat um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. Ein Jahr später machte er noch einen Ausbildungsschaden geltend. Die Behörde lehnte sie ab. Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, weil dem Kläger keine Ansprüche zuständen, die er rechtzeitig hätte geltend machen können. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger nur noch den Gesundheitsschadensanspruch weiter. Der Beklagte läBt sich nicht anwaltlich vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung» es komme nicht darauf an9 ob dem Kläger Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist zu erteilen sei» denn seine Entschädigungsansprüche scheiterten aus anderen Gründen. Zum Gesundheitsschadensanspruch führt es aus» die mit dem Einzug der deutschen Truppen bestehende Bedrohung mit nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen habe die Flucht des Klägers ins Innere der Sowjetunion adäquat verursacht. Für seine gesundheitliche Schädigung bei der Arbeit, zu der er als sowjetischer Bürger ebenso wie Nichtverfolgte herangezogen worden sei» bestehe aber kein Anspruch auf Entschädigung» weil sie der nationalsozialistischen Verfolgung nicht eigentümlich gewesen sei. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Beurteilung der Rechtslage entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1974, 204; 1977» 168). Sie gilt auch dann» wenn die sowjetischen Behörden den Kläger, wie er vorträgt, wegen seiner jüdischen Abstammung oder seiner Herkunft aus den in die Weißrussische oder Ukrainische m Sowjetrepublik eingegliederten ostpolnischen Gebieten besonders schlecht behandelt haben sollten. Auch dafUr stünde die Bundesrepublik Deutschland nicht ein (BGH RzV 1974, 204). Mai Henkel Portmann Dr. Lang Gärtner