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BGH · IX ZR 7/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 7/75

Zivil serml des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Puchs und Portmann Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. JtatfusheldungagrUnde Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß der Kläger nicht nach § 4 Abs* 1 Nr* 1 c BEG nF entschädi-gungsberechtigt ist, obwohl er 1950 von Liegnitz, mithin aus dem Altreichsgebiet, ausgewandert ist. Denn dort hat er seinen Wohnsitz erst nach der Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begründet* Die den Kläger ausschließende Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1c zweiter Halbsatz BEG in der Fassung des Art* I Nr. 2 BEG-SphlußG ist vereinbar mit dem Grundgesetz (BGH RzW 1974, 240). Für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis komme es darauf an, ob sich der Verfolgte den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes so arigeglichen habe, daß er sich ihnen mehr verbunden fühle als denen der Jüdischen oder einer anderen Volksgruppe seiner Heimat. Danach gehörte der Verfolgte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an, wenn er Der Anspruch wird jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verfolgte vorher aus den Gründen des § 1 BEG oder wegen der Bedrohung des Deutschtums im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs den Gebrauch der deutschen Sprache aufgegeben oder sich von der deutschen Kultur abgewandt hat (BGH RzW 1970, 503).

Zitierte Normen: § 150 BEG
RechtKulturkreisBEGAnspruchLandKlägerverfolgtRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 7/75	URTEIL	Verkündet	am
26. September 1974 Pohl,
 Amtsinspektor
ab Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Dawid S H^^/Israel, R
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dri und
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Str* 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivil serml des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Puchs und Portmann
. > für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. Juni 1970 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1909 in Zabie (Ostgalizien) geborene Jüdische Kläger wurde nach seiner Behauptung in Polen bis August 1944 verfolgt. 1950 wanderte er von Liegnitz nach Israel aus.
Seinen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte die Behörde am 31. Juli 1968 ab, weil die Voraussetzungen des § 150 BBG nicht erfüllt seien. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das • beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
 
JtatfusheldungagrUnde
 Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß der Kläger nicht nach § 4 Abs* 1 Nr* 1 c BEG nF entschädi-gungsberechtigt ist, obwohl er 1950 von Liegnitz, mithin aus dem Altreichsgebiet, ausgewandert ist. Denn dort hat er seinen Wohnsitz erst nach der Beendigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begründet* Die den Kläger ausschließende Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1c zweiter Halbsatz BEG in der Fassung des Art* I Nr. 2 BEG-SphlußG ist vereinbar mit dem Grundgesetz (BGH RzW 1974, 240).
Der Tatrichter verneint auch die Entschädigungsberechtigung nach § 150 BEG. Für die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis komme es darauf an, ob sich der Verfolgte den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes so arigeglichen habe, daß er sich ihnen mehr verbunden fühle als denen der Jüdischen oder einer anderen Volksgruppe seiner Heimat. Zur Beherrschung der deutschen Sprache müsse eine auf Abstammung, Erziehung, Schulbildung und Lebensführung beruhende innere Bindung an den deutschen Sprach- und Kulturkreis hinzukommen. Der Kläger, der bis zu dem Beginn der Verfolgung auf dem elterlichen Bauernhof tätig gewesen sfci, habe zwar im Elternhaus jiddisch und deutsch gesprochen; er spreche und lese auch jetzt noch fließend deutsch. Das reiche aber für die Zuordnung zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht aus, weil er die persönlichkeitsprägende Zeit in polnischer und jiddischer Umgebung verbracht habe und "wirkliche Kontakte" zur deutschen Bevölkerung nicht ersichtlich seien.
Diese Beurteilung.wird § 150 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes nicht gerecht. Danach gehörte der Verfolgte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an, wenn er
 
sich im persönlichen Lehensbereich der deutschen Sprache bediente. Verwendete er daneben auch andere Sprachen, kommt es darauf an, ob er Deutsch Überwiegend gebrauchte und wie eine Muttersprache beherrschte. Maßgebend ist der Zeitpunkt des endgültigen Verlassens der Vertreibungsgebiete. Der Anspruch wird jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Verfolgte vorher aus den Gründen des § 1 BEG oder wegen der Bedrohung des Deutschtums im Zusammenhang mit den Ereignissen des Zweiten Weltkriegs den Gebrauch der deutschen Sprache aufgegeben oder sich von der deutschen Kultur abgewandt hat (BGH RzW 1970, 503).
Die danach erforderlichen Feststellungen hat der Berufungsrichter nicht getroffen. Deshalb wird sein Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an ihn zurückverwiesen.
Mai	Zorn	Henkel
 Fuchs	Portmann