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BGH · IX ZR 22/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 22/68

a) Wenn der Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente für Berufsschäden vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes durch Vergleich über eine Kapitalentschädigung geregelt worden ist, dann ergeben sich die Voraussetzungen der Anfechtung und der erstmaligen oder erneuten Rentenwahl auf Grund der Änderungen des BEG-Schlußgesetzes aus Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes. b) Ob ein Wahlrecht besteht, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (insoweit unter Aufgabe von BGH RzW 1970, 139 Nr. 30 und Urteil vom 1. c) Bei der Entscheidung über die Voraussetzungen in Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG für die Anfechtung und für das Wahlrecht sind die Entschädigungsorgane weder an frühere tatsächliche Peststellungen noch an die vergleichsweise Festsetzung einer Kapitalentschädigung unter Zuordnung des Verfolgten zu den selbständigen oder unselbständigen Berufen gebunden. September 1964 angefochten und erstmals die Rente (nach §§ 81 ff BEG) gewählt mit der Begründung, er habe, "was eine Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG in Verbindung mit der Neufassung des § 75 BEG zeigen wird, nie mehr die ausreichende Lebensgrundlage erlangt". September 1964, in dem die Entschädigungsbehörde dem Kläger im Vorgriff auf das BEG-Schlußgesetz eine weitere Kapitalentschädigung bewilligt hat, kein Hindernis für eine Vergleichsanfechtung nach Art. III Nr. 3 In seiner Stellungnahme zu dem Vergleichsvorschlag des beklagten Landes hat der Kläger erklärt, er gehe davon aus, daß der Vergleich keine Ansprüche abschneide, die das BEG-Schlußgesetz eröffne. Das Rentenwahlrecht hänge davon ab, ob dem Kläger auf Grund der Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG oder auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Wahlrecht zustehe oder ob sich die Rente als die nicht gewählte Entschädigung erhöht habe. Die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs.1b BEG-SchlußG begründe nicht erstmalig ein Wahlrecht. Auch bei Umrechnung des Einkommens zu den früheren Kauf-kraftwerten des US-Dollar hätte die Rente, wäre sie gewählt worden, im Mai I960 zuerkannt werden müssen, weil seit 1. Eine Erhöhung der Kapitalentschädigung auf Grund dieser Änderungen berühre bei einem Selbständigen die Rentenwahlvoraussetzungen nicht und sei auch ohne Einfluß auf die Rentenhöhe. Ein erstmaliges Wahlrecht hätte sich nur auf Grund der Neufassung des § 82 Abs. 2 BEG ergeben können. Schließlich komme ein erneutes Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG nicht in Betracht. Jedenfalls sind seine Ausführungen über die Möglichkeiten einer Anfechtung nach Art. III Nr. 3 und Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG so zu verstehen; denn beim unechten Vergleich wären diese Bestimmungen nicht anzuwenden (BGH RzW 1969» 375 Nr. 38). Die Revision zieht diese Würdigung unter Hinweis auf die dem Vergleich zugrunde gelegte Berechnung im Schreiben der Entschädigungsbehörde an den Kläger vom 31- März I960 in Zweifel; diese Berechnung ergebe, daß er das erhalten habe, was ihm beim Vergleichsabschluß zugestanden habe. Es kann offenbleiben, ob der Kläger durch den Vergleich die Kapitalentschädigung erhalten hat, die ihm nach Auffassung der Entschädigungsbehörde damals zustand (BGH RzW 1963, 474 Nr. 38). daß nach § 2 des Vergleichs mit der Zahlung weiterer 3.453 DM Kapitalentschädigung "sämtliche Entschädigungsansprüche des Antragstellers nach dem BEG wegen Schadens im beruflichen Fortkommen auf Kapitalentschädigung und Rente abgegolten" sein sollten. Mai I960 für den Fall, daß sie nur den Anspruch auf Kapitalentschädigung erledigen sollte, als unechter Vergleich anzusehen wäre, hätte sie hier gleichzeitig einen etwaigen Anspruch auf Rente nach §§ 81 ff BEG durch Verzicht oder Abfindung endgültig geregelt. Die Anfechtung greift auch durch, wenn der Kläger auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG oder auf Grund der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG eine höhere Kapitalentschädigung für Berufsschäden als bisher zu beanspruchen hätte. Oktober 1970 - IX ZR 22/68), daß die Anfechtung den Vergleich in vollem Umfange beseitige und daß dem Kläger die Rechte zustünden, die sich im Zeitpunkt der nunmehr zu treffenden Erstentscheidung über den Anspruch ergäben; die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Wahlrechts und der Wahlfrist würden aus §§ 82, 84 BEG zu entnehmen sein. Diese Auffassung gibt der Senat nach erneuter Prüfung auf.Deshalb kann auf sich beruhen, ob dem Kläger ein weitergehender Anspruch auf Kapitalentschädigung zustünde als bisher. Der Auffassung des Berufungsgerichts ist beizupflichten: die Voraussetzungen der Anfechtung und der Rentenwahl ergeben sich aus Art. Ill Br. 4 BEG-SchlußG, wenn der Anspruch auf Kapitalentschädigung oder Rente für Berufsschäden durch einen Vergleich erledigt worden war, in dem die Parteien eine Kapitalentschädigung vereinbart hatten. Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG enthält die Sondervorschriften für das Rentenwahlrecht der Berufsgeschädigten auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG. Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG, auf die es hier ankommt, bestimmen nicht nur -etwa in Ergänzung der Regelungen in Art. Ill Nr. 1 bis 3 BEG-SchlußG - die Prist für dessen Ausübung (KG RzW 1968, 284 Nr. 40; OLG Frankfurt RzW 1970, 279 Nr. 28); vielmehr haben sie gegenüber diesen Vorschriften einen eigenen sachlich-rechtlichen Inhalt und damit selbständige Bedeutung (BGH RzW 1969, 76 Nr. 34; 1970, 282 Nr. 39; 1971, 42 Nr. 36). September 1966 und knüpft es an die Voraussetzung, daß auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG ein Wahlrecht erstmals zusteht (Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG) oder daß sich, wenn bisher schon ein Wahlrecht zustand, die nichtgewählte Entschädigung - hier die Rente - auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erhöht (Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG). Hier wie in Art. III Nr. 2 Abs.4 und in Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 3 BEG-SchlußG ist die Grundentscheidung des Gesetzes ausgedrückt: alle Berechtigten sollen hinsichtlich ihres Wahlrechts so gestellt werden, als hätten die Anspruchsverbesserungen durch das BEG-Schlußgesetz schon im Zeitpunkt der früheren Entscheidung über den Berufsschäden gegolten. Der bloße Zeitablauf begründet daher im Sinn des Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG kein Wahlrecht; es muß sich aus den Änderungen in Art. I BEG-SchlußG ergeben. Auch das erneute Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der früheren Anspruchsregelung. Demnach bedarf es nicht des Rückgriffs auf Art. III Nr. 2 Abs.4 BEG-SchlußG und auch nicht der Gleichstellung des erstmaligen oder erneuten Wahlrechts mit den "weitergehenden" Ansprüchen im Sinne des Art. III Nr. 2 oder Nr. 3 BEG-SchlußG, um die Entscheidung über das Bestehen eines Wahlrechts an die Der Berechtigte, dessen Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden statt durch unanfechtbare behördliche oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung endgültig durch Vergleich (Verzicht, Abfindung) geregelt worden ist, darf - jedenfalls was die Wahl der Rente anlangt -nicht allein dadurch bessergestellt werden, daß eine nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zulässige Anfechtung den Vergleich in vollem Umfange beseitigt und ihm die Rechte gewährt, wie sie sich im Zeitpunkt der nun zu treffenden Entscheidung über den Anspruch ergeben (vgl. Für die Anfechtung eines Vergleichs zu dem Zwecke der Angleichung des Anspruchs auf Entschädigung für Berufsschäden (Art. IV Nr. 1 Abs.1b BEG-SchlußG) nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG wird dies durch die Verweisung auf Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 3 und damit auf Art. III Nr. 2 Abs.4 und Nr. 4 BEG-SchlußG ausgeschlossen. Hieraus folgt: Hat der Vergleich wie im Streitfälle auch den Anspruch auf Rente endgültig geregelt, dann ist die nach Art. III Nr. 3 oder Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG erforderliche Anfechtung mit dem Ziel erstmaliger oder erneuter Rentenwahl und die Ausübung des Wahlrechts nur unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG- zulässig. Bei der Entscheidung darüber, ob auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG oder auf Grund der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG dem Berechtigten erstmalig ein Wahlrecht zusteht oder ob bei bisher schon bestehendem Wahlrecht sich die Rente auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG oder auf Grund der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 erhöht hat, sind die Entschädigungsorgane weder an frühere tatsächliche Feststellungen noch an die Festsetzung einer Kapitalentschädigung unter Zuordnung des Verfolgten zu den selbständigen oder unselbständigen Berufen gebunden. Denn bei Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anfechtung nach Art. III Nr. 3 und Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG kann nicht für einzelne Umstände eine Bindung bestehen, die ein Vergleich nur entfalten kann, wenn er wie in dem RzW 1971, 42 Nr. 36 entschiedenen Falle als rechtswirksame Anspruchsregelung erhalten bleibt. Ob die Unbeachtlichkeit des Zeitablaufs auch dazu führt, daß die Kapitalentschädigung als Grundlage einer nach § 95 BEG, § 33 der 3. DV-BEG zu errechnenden Rente nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der früheren Regelung durch Vergleich (Verzicht, Abfindung) festzusetzen ist (vgl. Art. III Nr. 4 Abs. 1 oder 2 BEG-SchlußG stehen dem Kläger nicht zur Seite. Denn auch bei Umrechnung des Einkommens zu den früheren Kaufkraftwerten hatte er die nach § 75 Abs. 1 und 2 BEG aF ausreichende Lebensgrundlage mit Ablauf des Jahres 1957 verloren und Die Bindung an die jeweilige Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge der vergleichbaren Bundesbeamten hat die Rechtsnatur dieser Rente nicht verändert und begründet deshalb kein erneutes Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG (BGH RzW 1970, 325 Nr. 35). Bei der Rente für die selbständigen Berufe ist die Kapitalentschädigung und damit auch die Kaufkraft des anderweitigen Einkommens auf die Pestsetzung der Rentenbeträge ohne Einfluß. Das bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Rente für einen Zeitraum vor der Entscheidung nur von dem Zeitpunkt ab verlangt werden kann, in dem die ausreichende Lebensgrundlage endgültig nicht mehr vorhanden war (BGH RzW 1959, 324; Urteil vom 26. Mai I960 das Arbeitseinkommen der Jahre 1958 und 1959 nicht bekannt gewesen, hat das Berufungsgericht nur im Zusammenhang mit der Prüfung des Anfechtungsrechts nach Art. III Nr. 3 und IV Nr. 2 BEG-SchlußG gewürdigt und - mit Recht - für unbeachtlich gehalten. Auch wenn das Berufungsgericht nach entsprechender Sachaufklärung zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß der Vergleich nach § 779 BGB unwirksam sei, könnte die Rente jetzt nicht mehr nach § 84 BEG gewählt werden. Denn nach den auch hier anwendbaren Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1965, 270 Nr. 21 kann der Kläger nicht so gestellt werden, als habe er die Rente rechtzeitig gewählt.

Zitierte Normen: § 76 BEG § 779 BGB § 84 BEG § 779 BGB § 97 ZPO
BEGvergleichenAnspruchRenteKlägerKapitalentschädigungWahlrecht

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG §§ 82, 84; BEG-SchlußG Art. III Nr. 3, 4 Abs. 1 und 2,
17 Nr. 1 Abs. 1 b, 5 Satz 3, Nr. 2
a)	Wenn der Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente für Berufsschäden vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes durch Vergleich über eine Kapitalentschädigung geregelt worden ist, dann ergeben sich die Voraussetzungen der Anfechtung und der erstmaligen oder erneuten Rentenwahl auf Grund der Änderungen des BEG-Schlußgesetzes aus Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes.
b)	Ob ein Wahlrecht besteht, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (insoweit unter Aufgabe von BGH RzW 1970, 139 Nr. 30 und Urteil vom 1. Oktober 1970 - IX ZR 22/68).
c)	Bei der Entscheidung über die Voraussetzungen in Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG für die Anfechtung und für das Wahlrecht sind die Entschädigungsorgane weder an frühere tatsächliche Peststellungen noch an die vergleichsweise Festsetzung einer Kapitalentschädigung unter Zuordnung des Verfolgten zu den selbständigen oder unselbständigen Berufen gebunden.
BGH, Urt. v. 25. Februar 1971 - IX ZR 7/70 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
25. Februar 1971 Pohl Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
IX ZI
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URTEIL
Manfred
 Blvd. Apt
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanv/alt Dr.
gegen
 Land Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg,
 Stuttgart, Königstraße 60,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, Zorn, Henkel und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1896 geborene jüdische Kläger beansprucht Entschädigung für Berufsschäden durch Beschränkung in und Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Die Entschädigungsbehörde setzte mit Bescheid vom 25. April 1958 für die Zeit vom 1. Februar 1935 bis 31. Dezember 1942 unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes 3.305 DM Kapitalentschädigung fest. Die Klage auf höhere Kapitalentschädigung (gehobener Dienst,
 
 Entschädigung bis 31. Dezember 1945, Zuschlag nach § 76 Abs. 3 BEG) wies das Landgericht ab. Während des Berufungsverfahrens verglich sich der Kläger mit dem beklagten Land am 16. Mai I960 außergerichtlich über weitere 3.453 DM Kapitalentschädigung (gehobener Dienst, Entschädigung bis 31. Dezember 1944) zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche wegen Berufssphadens auf "Kapitalentschädigung und Rente". Entsprechend einer Verpflichtung im Vergleich nahm er die Berufung zurück.
Auf seinen Antrag, Bescheid und Vergleich über den Berufsschäden im Vorgriff auf das BEG-Schlußgesetz anzugleichen, gewährte ihm das beklagte Land ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durch Vergleich vom 9. September 1964 weitere 6.692 DM Kapitalentschädigung (Entschädigung bis 31. Dezember 1947, Zuschlag nach § 76 Abs. 3 BEG).
Am 27. September 1965 hat er die Vergleiche vom 16. Mai I960 und 9. September 1964 angefochten und erstmals die Rente (nach §§ 81 ff BEG) gewählt mit der Begründung, er habe, "was eine Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG in Verbindung mit der Neufassung des § 75 BEG zeigen wird, nie mehr die ausreichende Lebensgrundlage erlangt".
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt: Die Anfechtung sei unzulässig. Der Kläger habe am 1. Januar 1948 eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt und auch bei Abschluß des Vergleichs am 16. Mai I960 gehabt. Deshalb stehe ihm nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1b, 5 in Verbindung mit Art. III Nr. 2 Abs. 4, Nr. 4 BEG-SchlußG ein Rentenwahlrecht nicht zu.
 
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Rente im gehobenen Dienst seit 1. November 1953 und 5.148 IM Entschädigung für die zurückliegende Zeit abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt er den Anspruch weiter. Das beklagte Land war im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht ordnet den Kläger wegen seiner Tätigkeit als Mitinhaber einer Papierwarenfabrik, aus der er ein höheres Einkommen bezogen hatte als aus seiner Ausweichtätigkeit als kaufmännischer Angestellter in dem Nachfolgeunternehmen (vgl. §113 Abs. 2 BEG, § 37 Abs. 5 der 3. DY-BEG), den selbständig Berufstätigen zu und beurteilt deshalb den Rentenanspruch nach §§ 81 ff BEG. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
Der Berufungsrichter sieht im Vergleich vom 9. September 1964, in dem die Entschädigungsbehörde dem Kläger im Vorgriff auf das BEG-Schlußgesetz eine weitere Kapitalentschädigung bewilligt hat, kein Hindernis für eine Vergleichsanfechtung nach Art. III Nr. 3
 
oder IV Abs. 2 BEG-SchlußG zwecks erstmaliger oder erneuter Rentenwahl. Die Vergleichsregelung stünde in der Tat dem auf das BEG-Schlußgesetz gestützten Rentenanspruch nur dann entgegen, wenn der Kläger ausdrücklich auf etwaige Anspruchsverbesserungen gerade durch das zu erwartende BEG-Schlußgesetz verzichtet hätte (vgl. BGH RzW 1962, 381 Nr. 48; 1964, 282 Nr. 45). Das Gegenteil ist der Fall. In seiner Stellungnahme zu dem Vergleichsvorschlag des beklagten Landes hat der Kläger erklärt, er gehe davon aus, daß der Vergleich keine Ansprüche abschneide, die das BEG-Schlußgesetz eröffne. Dem hat das beklagte Land nicht widersprochen. Es hat sich auch zu keiner Zeit darauf berufen, der Vergleich vom 9. September 1964 stehe der Geltendmachung eines erstmaligen oder erneuten Wahlrechts auf Grund des BEG-Schlußgesetzes entgegen.
Das Oberlandesgericht verneint die Voraussetzungen einer Vergleichsanfechtung zu dem Zwecke der Rentenwahl. Diese Voraussetzungen entnimmt es den Vorschriften der Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1b, Abs. 5 Satz 3 und Art. III Nr. 3, jeweils in Verbindung mit Art. III Nr. 4 und Nr. 2 Abs. 4 BEG-SchlußG. Hierzu hat es ausgeführt:
Das Rentenwahlrecht hänge davon ab, ob dem Kläger auf Grund der Angleichung nach Art. IV BEG-SchlußG oder auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig ein Wahlrecht zustehe oder ob sich die Rente als die nicht gewählte Entschädigung erhöht habe.
 
Die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1b BEG-SchlußG begründe nicht erstmalig ein Wahlrecht. Auch bei Umrechnung des Einkommens zu den früheren Kauf-kraftwerten des US-Dollar hätte die Rente, wäre sie gewählt worden, im Mai I960 zuerkannt werden müssen, weil seit 1. Januar 1958 die Lebensgrundlage des Klägers nicht mehr ausreichend gewesen sei. Denn sein Einkommen in den Jahren 1958 und 1959 habe die Vergleichsbezüge der Besoldungsübersicht Anlage 1 und 3. DV-BEG nicht mehr erreicht. Bei dem Alter des Klägers sei der Einkommensrückgang aus damaliger Sicht nicht vorübergehend gewesen. Auch die Änderungen in Art. I BEG-SohlußG führten nicht zu einem erstmaligen Rentenwahlrecht. Eine Erhöhung der Kapitalentschädigung auf Grund dieser Änderungen berühre bei einem Selbständigen die Rentenwahlvoraussetzungen nicht und sei auch ohne Einfluß auf die Rentenhöhe.
Ein erstmaliges Wahlrecht hätte sich nur auf Grund der Neufassung des § 82 Abs. 2 BEG ergeben können. Schon nach bisherigem Recht wäre aber davon auszugehen gewesen, daß infolge des starken Einkommensrückgangs seit 1958 die ausreichende Lebensgrundlage weggefallen sei.
Schließlich komme ein erneutes Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG nicht in Betracht. Das BEG-Scblußgesetz habe die Rente für die in selbständiger Erwerbstätigkeit Geschädigten nicht erhöht. Die Rente stünde nach dem jetzt anzuwendenden Kauf-kraftwert auch nicht für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 1958 zu. Bei Umrechnung 1 Dollar = 2,50 DM
 
habe das Einkommen 1948 bis 1953 über, 1954 bis 1956 geringfügig unter und 1957 wieder über den Vergleichsbezügen der Besoldungsübersicht Anlage 1 der 3. DV-BEG gelegen. Erst mit dem Wegfall der ausreichenden lebens-grundlage infolge starken Absinkens des Einkommens im Jahre 1958 seien die Rentenvoraussetzungen des § 82 BEG erfüllt gewesen. Eine Versorgungsbedürftigkeit liege aber nicht bereits dann vor, wenn das Einkommen nur vorübergehend geringfügig unter die Tabellensätze gesunken sei.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bleiben im Ergebnis ohne Erfolg. Das BEG-Schlußgesetz hat dem Kläger weder erstmalig noch erneut ein Rentenwahlrecht eröffnet.
Der Berufungsrichter sieht in der Vereinbarung vom 16. Mai I960 offenbar einen echten Vergleich. Jedenfalls sind seine Ausführungen über die Möglichkeiten einer Anfechtung nach Art. III Nr. 3 und Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG so zu verstehen; denn beim unechten Vergleich wären diese Bestimmungen nicht anzuwenden (BGH RzW 1969» 375 Nr. 38). Die Revision zieht diese Würdigung unter Hinweis auf die dem Vergleich zugrunde gelegte Berechnung im Schreiben der Entschädigungsbehörde an den Kläger vom 31- März I960 in Zweifel; diese Berechnung ergebe, daß er das erhalten habe, was ihm beim Vergleichsabschluß zugestanden habe. Es kann offenbleiben, ob der Kläger durch den Vergleich die Kapitalentschädigung erhalten hat, die ihm nach Auffassung der Entschädigungsbehörde damals zustand (BGH RzW 1963, 474 Nr. 38). Die Revision übersieht,
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daß nach § 2 des Vergleichs mit der Zahlung weiterer 3.453 DM Kapitalentschädigung "sämtliche Entschädigungsansprüche des Antragstellers nach dem BEG wegen Schadens im beruflichen Fortkommen auf Kapitalentschädigung und Rente abgegolten" sein sollten. Selbst wenn die Vereinbarung vom 16. Mai I960 für den Fall, daß sie nur den Anspruch auf Kapitalentschädigung erledigen sollte, als unechter Vergleich anzusehen wäre, hätte sie hier gleichzeitig einen etwaigen Anspruch auf Rente nach §§ 81 ff BEG durch Verzicht oder Abfindung endgültig geregelt.
Nach Art. III Nr. 3 oder IV Nr. 2 BEG-SchlußG ist die Anfechtung dieser Regelung erforderlich, wenn der Verfolgte auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG oder auf Grund der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG die Berufsschadensrente beansprucht (BGH RzW 1971, 42 Nr. 36). Die Anfechtung greift auch durch, wenn der Kläger auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG oder auf Grund der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG eine höhere Kapitalentschädigung für Berufsschäden als bisher zu beanspruchen hätte. Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof in RzW 1970, 139 Nr. 30 entschieden (vgl. Urteil vom 1. Oktober 1970 - IX ZR 22/68), daß die Anfechtung den Vergleich in vollem Umfange beseitige und daß dem Kläger die Rechte zustünden, die sich im Zeitpunkt der nunmehr zu treffenden Erstentscheidung über den Anspruch ergäben; die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Wahlrechts und der Wahlfrist würden aus §§ 82, 84 BEG zu entnehmen sein.
 
Diese Auffassung gibt der Senat nach erneuter Prüfung auf. Deshalb kann auf sich beruhen, ob dem Kläger ein weitergehender Anspruch auf Kapitalentschädigung zustünde als bisher. Der Auffassung des Berufungsgerichts ist beizupflichten: die Voraussetzungen der Anfechtung und der Rentenwahl ergeben sich aus Art. Ill Br. 4 BEG-SchlußG, wenn der Anspruch auf Kapitalentschädigung oder Rente für Berufsschäden durch einen Vergleich erledigt worden war, in dem die Parteien eine Kapitalentschädigung vereinbart hatten.
Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG enthält die Sondervorschriften für das Rentenwahlrecht der Berufsgeschädigten auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG. Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG, auf die es hier ankommt, bestimmen nicht nur -etwa in Ergänzung der Regelungen in Art. Ill Nr. 1 bis 3 BEG-SchlußG - die Prist für dessen Ausübung (KG RzW 1968, 284 Nr. 40; OLG Frankfurt RzW 1970, 279 Nr. 28); vielmehr haben sie gegenüber diesen Vorschriften einen eigenen sachlich-rechtlichen Inhalt und damit selbständige Bedeutung (BGH RzW 1969, 76 Nr. 34; 1970, 282 Nr. 39; 1971, 42 Nr. 36). Sie regeln abschließend das Wahlrecht der Berufsgeschädigten für alle Fälle der Überleitung. Das Gesetz bindet das Recht zur Ausübung der Rentenwahl an die Frist bis 30. September 1966 und knüpft es an die Voraussetzung, daß auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG ein Wahlrecht erstmals zusteht (Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG) oder daß
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sich, wenn bisher schon ein Wahlrecht zustand, die nichtgewählte Entschädigung - hier die Rente - auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erhöht (Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG). Hier wie in Art. III Nr. 2 Abs. 4 und in Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 3 BEG-SchlußG ist die Grundentscheidung des Gesetzes ausgedrückt: alle Berechtigten sollen hinsichtlich ihres Wahlrechts so gestellt werden, als hätten die Anspruchsverbesserungen durch das BEG-Schlußgesetz schon im Zeitpunkt der früheren Entscheidung über den Berufsschäden gegolten. Der bloße Zeitablauf begründet daher im Sinn des Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG kein Wahlrecht; es muß sich aus den Änderungen in Art. I BEG-SchlußG ergeben. Auch das erneute Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der früheren Anspruchsregelung. Der Wortlaut der Vorschriften ist eindeutig: er bedeutet den Ausschluß des "Hineinwachsens" in die Voraussetzungen der §§ 82, 94 BEG und ebenso des "Herauswachsens" auch im Bereich der Oberleitung und entspricht damit der sachlich-rechtlichen Regelung in den §§ 81 ff, 93 ff BEG (BGH RzW 1962, 272 Nr. 22; vgl. die Begründung zu dem Regierungsentwurf eines 2. Änderungsgesetzes - BEG, BR Drucks. 284/83 S. 41/42). Demnach bedarf es nicht des Rückgriffs auf Art. III Nr. 2 Abs. 4 BEG-SchlußG und auch nicht der Gleichstellung des erstmaligen oder erneuten Wahlrechts mit den "weitergehenden" Ansprüchen im Sinne des Art. III Nr. 2 oder Nr. 3 BEG-SchlußG, um die Entscheidung über das Bestehen eines Wahlrechts an die
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Verhältnisse im Zeitpunkt der früheren Anspruchsregelung zu binden (OLG Frankfurt aaO; Gießler RzW 1970, 241 ff). Diese Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus Art. III Nr. 4 Abs. 1 und 2 BEG-SchlußG.
Dabei kann auch nicht nach der Art der früheren Anspruchsregelung - Bescheid, Urteil, Vergleich (Verzicht, Abfindung) - unterschieden werden. Der Berechtigte, dessen Anspruch auf Entschädigung für Berufsschäden statt durch unanfechtbare behördliche oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung endgültig durch Vergleich (Verzicht, Abfindung) geregelt worden ist, darf - jedenfalls was die Wahl der Rente anlangt -nicht allein dadurch bessergestellt werden, daß eine nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG zulässige Anfechtung den Vergleich in vollem Umfange beseitigt und ihm die Rechte gewährt, wie sie sich im Zeitpunkt der nun zu treffenden Entscheidung über den Anspruch ergeben (vgl. BGH RzW 1970, 139 Nr. 30). Für die Anfechtung eines Vergleichs zu dem Zwecke der Angleichung des Anspruchs auf Entschädigung für Berufsschäden (Art. IV Nr. 1 Abs. 1b BEG-SchlußG) nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG wird dies durch die Verweisung auf Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 3 und damit auf Art. III Nr. 2 Abs. 4 und Nr. 4 BEG-SchlußG ausgeschlossen. Es fehlt jeder innere Grund, einen auf die Änderungen in Art. I BEG-SchlußG gestützten Neuantrag auf Rente nach früherer Anspruchsregelung durch Vergleich (Verzicht, Abfindung) dadurch zu
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begünstigen, daß der Zeitablauf berücksichtigt und dem Berechtigten damit das Hineinwachsen in die Voraussetzung für das Wahlrecht ermöglicht wird.
Hieraus folgt: Hat der Vergleich wie im Streitfälle auch den Anspruch auf Rente endgültig geregelt, dann ist die nach Art. III Nr. 3 oder Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG erforderliche Anfechtung mit dem Ziel erstmaliger oder erneuter Rentenwahl und die Ausübung des Wahlrechts nur unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG- zulässig. Die Wahlfrist bestimmt Art. III Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG (vgl. OLG Frankfurt RzW 1970, 279 Nr. 28).
Bei der Entscheidung darüber, ob auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG oder auf Grund der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 BEG-SchlußG dem Berechtigten erstmalig ein Wahlrecht zusteht oder ob bei bisher schon bestehendem Wahlrecht sich die Rente auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG oder auf Grund der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 erhöht hat, sind die Entschädigungsorgane weder an frühere tatsächliche Feststellungen noch an die Festsetzung einer Kapitalentschädigung unter Zuordnung des Verfolgten zu den selbständigen oder unselbständigen Berufen gebunden.
Denn bei Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anfechtung nach Art. III Nr. 3 und Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG kann nicht für einzelne Umstände eine Bindung bestehen, die ein Vergleich nur entfalten kann, wenn er wie in dem RzW 1971, 42 Nr. 36 entschiedenen Falle als rechtswirksame Anspruchsregelung erhalten bleibt.
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Ob die Unbeachtlichkeit des Zeitablaufs auch dazu führt, daß die Kapitalentschädigung als Grundlage einer nach § 95 BEG, § 33 der 3. DV-BEG zu errechnenden Rente nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der früheren Regelung durch Vergleich (Verzicht, Abfindung) festzusetzen ist (vgl. BGH RzW 1970, 139 Nr. 30), kann hier, wo es um eine Selbständigenrente nach §§ 81 ff BEG geht, nicht entschieden werden.
Diese Grundsätze führen zu weitgehender Gleichbehandlung aller Berechtigten, die auf Grund des Schlußgesetzes erstmalig oder erneut ein Wahlrecht für Berufsschäden geltend machen. Dabei ist es gleichgültig, ob der Anspruch nach bisherigem Recht durch Bescheid, Urteil oder Vergleich (Verzicht, Abfindung) geregelt worden ist. Es macht keinen Unterschied, ob das Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 und 2, die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 oder die Anfechtung nach Art. III Nr. 3 und Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG in Frage steht und ob es sich um den Berufsschäden eines Selbständigen oder eines Unselbständigen handelt.
Art. III Nr. 4 Abs. 1 oder 2 BEG-SchlußG stehen dem Kläger nicht zur Seite.
Der Berufungsrichter hat ohne Rechtsfehler dargelegt, daß der Kläger im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses am 16. Mai I960 die Voraussetzungen des § 82 BEG erfüllte. Denn auch bei Umrechnung des Einkommens zu den früheren Kaufkraftwerten hatte er die nach § 75 Abs. 1 und 2 BEG aF ausreichende Lebensgrundlage mit Ablauf des Jahres 1957 verloren und
 
im Zeitpunkt der Vergleichsregelung, 64 Jahre alt, nicht mehr nachhaltig wiedererlangt. Demnach kann ihm das Wahlrecht weder auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG noch auf Grund der Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1h BEG-SchlußG erstmals zustehen.
Das BEG-Schlußgesetz hat die Rentenbeträge für die selbständigen Berufe nicht erhöht. Die Bindung an die jeweilige Höhe der gesetzlichen Versorgungsbezüge der vergleichbaren Bundesbeamten hat die Rechtsnatur dieser Rente nicht verändert und begründet deshalb kein erneutes Wahlrecht nach Art. III Nr. 4 Abs. 2 BEG-SchlußG (BGH RzW 1970, 325 Nr. 35).
Bei der Rente für die selbständigen Berufe ist die Kapitalentschädigung und damit auch die Kaufkraft des anderweitigen Einkommens auf die Pestsetzung der Rentenbeträge ohne Einfluß.
Schließlich hat sich auch am Rentenbeginn nichts geändert. Maßgebender Zeitpunkt war und ist der 1. Januar 1958. Die Rente wird vom 1. des Monats an , gezahlt, in dem die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind (§ 22b der 3. DV-BEG). Das bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Rente für einen Zeitraum vor der Entscheidung nur von dem Zeitpunkt ab verlangt werden kann, in dem die ausreichende Lebensgrundlage endgültig nicht mehr vorhanden war (BGH RzW 1959, 324; Urteil vom 26. November 1970 - IX ZR 221/69). Versorgungsbedürftigkeit im Sinne dieser Rechtsprechung bestand nicht, solange
 
der Kläger das für ihn maßgebliche Vergleichseinkommen der Besoldungsübersicht Anlage 1 zur 3. DV-BEG ohne Versorgungszuschlag, also 8.700 DM erzielte. Die zu den früheren wie zu den berichtigten Kaufkraftwerten umgerechneten Einkünfte haben bis 31. Dezember 1957 diese Vergleichsbezüge stets erreicht. Das Berufungsgericht kommt für die Jahre 1954 bis 1956 nur deshalb zu einem anderen Ergebnis, weil es die Einkünfte den um den Versorgungszuschlag erhöhten Vergleichsbezügen von 10.440 DM gegenübergestellt hat.
Der Revision kann auch die Prüfung des Sachverhalts unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt nicht zu dem Erfolg verhelfen.
Den Vortrag des Klägers, der Entschädigungsbehörde sei bei Abschluß des Vergleichs am 16. Mai I960 das Arbeitseinkommen der Jahre 1958 und 1959 nicht bekannt gewesen, hat das Berufungsgericht nur im Zusammenhang mit der Prüfung des Anfechtungsrechts nach Art. III Nr. 3 und IV Nr. 2 BEG-SchlußG gewürdigt und - mit Recht - für unbeachtlich gehalten. Er hätte allerdings die Prüfung veranlassen können, ob der Vergleich vom 16. Mai I960 nicht nach § 779 BGB unwirksam ist.
Dies kann jedoch dahinstehen.
Auch wenn das Berufungsgericht nach entsprechender Sachaufklärung zu dem Ergebnis gelangt wäre, daß der Vergleich nach § 779 BGB unwirksam sei, könnte die Rente jetzt nicht mehr nach § 84 BEG gewählt werden.
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Der Kläger hatte sich in § 3 des Vergleichs vom 16. Mai I960 zur Rücknahme der heim Oberlandes-gericht Karlsruhe eingelegten Berufung verpflichtet. Gegenstand dieses Verfahrens war der Anspruch auf eine höhere Kapitalentschädigung für Berufsschäden.
In Erfüllung des außergerichtlichen Vergleichs nahm er durch den Schriftsatz seines Rechtsanwalts vom 5. Juli i960 die Berufung zurück. Diese Erklärung wirkte als solche, auch wenn infolge Unwirksamkeit des Vergleichs eine Verpflichtung zur Rechtsmittelrücknahme nicht bestand (RGZ 152, 324; Stein-Jonas ZPO 19. Aufl. § 515 Anm. II 1; Baumbach-Lauterbach 30. Aufl. § 515 Anm. 2 C; vgl. auch BGHZ 20, 198, 205). Mit der Berufungsrücknahme wurde das klagabweisende Urteil des Landgerichts über den Anspruch auf Kapitalentschädigung rechtskräftig. Die Rücknahme setzte auch die Wahlfrist des § 84 BEG in lauf. Diese Prist war mit dem 7. Januar 1961 abgelaufen. Der Fristablauf steht dem Rentenanspruch entgegen. Denn nach den auch hier anwendbaren Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1965, 270 Nr. 21 kann der Kläger nicht so gestellt werden, als habe er die Rente rechtzeitig gewählt.
Für die Prüfung im Revisionsverfahren kann unterstellt werden, daß ein beiderseitiger Irrtum über die Höhe des seit 1. Juli 1957 erzielten Einkommens und damit über den Portbestand der ausreichenden Lebensgrundlage bis zu dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses und darüber hinaus die Parteien zu ihrem Verhalten veranlaßt hat. Diesen Irrtum hat der Kläger zu verantworten. In dem anhängigen Rechtsstreit ging es nur um
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eine weitere Kapitalentschädigung. Weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren ließ der Kläger ein Interesse an der Rente erkennen. Im Bescheid vom 25. April 1958 wurde er über das Ergebnis der von der Entschädigungsbehörde nach § 199 BEG angestellten Prüfung eines etwaigen Rentenwahlrechts nach §§ 81 ff BEG unterrichtet. Sie erklärte dabei, diese Voraussetzungen seien offenbar bei ihm nicht gegeben. Das traf aus damaliger Sicht für den Zeitpunkt der Bescheiderteilung zu. Spätestens am Jahresende 1959 wußte der Kläger aber, daß sich seine wirtschaftliche Lage entscheidend verschlechtert hatte. Trotzdem bezog sich sein Antrag auf Nachprüfung des Bescheides vom 24. April 1958 im Verwaltungsverfahren, den er am 14. März I960 nach Verkündung der 2. ÄndVO -5. DV-BEG bei der Entschädigungsbehörde angebracht hatte, nur auf die Berechnung der Kapitalentschädigung. Der Streit war von vornherein darauf beschränkt, ob die Kapitalentschädigung unter Einreihung in den gehobenen Dienst für die Zeit bis 31. Dezember 1945 zu berechnen und nach § 76 Abs. 3 BEG der Zuschlag von 20 v.H. zu gewähren sei. Der Kläger selbst hatte nie bezweifelt, daß er die ausreichende Lebensgrundlage seit 1. Januar 1946 nachhaltig wiedererlangt hatte, und seinen Klagantrag entsprechend begrenzt.
Aus seinem Vorbringen ergab sich nichts, was auf ein erhebliches Absinken der Einkünfte seit 1. Juli 1957 hätte hindeuten können. Unter solchen Umständen war die Behörde nicht verpflichtet, bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheids auch der Trage nachzugehen, ob in den Einkommensverhältnissen des Klägers
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seit 1. Juni 1957 eine Änderung eingetreten ist, die ihn zur Rentenwahl nach §§ 82, 84 BEG berechtigen könnte. Es war die Sache des Klägers, auf eine solche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse hinzuweisen und ihr seine Anträge anzupassen. Es besteht deshalb kein Grund, ihn - bei Unwirksamkeit des Vergleichs nach § 779 BGB - so zu stellen , als habe er rechtzeitig die Rente gewählt.
Aus diesen Gründen wird die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 BEG,
§ 97 ZPO zurückgewiesen.
Mai	Graf	Zorn
 Henkel	Dr.	Thumm