Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Das Berufungsgericht hält die Nachmeldung des Gesundheitsschadens vom Dezember 1962 gemäß § 189 a Abs. 1 BEG nicht für zulässig. Ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG sei nicht rechtzeitig gestellt worden. Der Antrag, den Schaden an Freiheit nach dem US-EG zu entschädigen, sei zwar in ein Verfahren des BErgG, nicht aber des BEG übergeleitet worden; denn die Klägerin habe nach Verkündung des 3. Diese Auffassung entspreche dem Wortlaut des § 189 a BEG und den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs RzW 1966, § 189 a BEG knüpft das Recht zur Nachmeldung eines bisher nicht erhobenen Anspruchs an die einzige Voraussetzung, daß ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG wirksam gestellt worden ist (vgl. Das ist, von der Gewährung der Wiedereinsetzung abgesehen (§ 189 Abs.3 BEG), dann der Fall, wenn der Verfolgte oder sein Rechtsnachfolger einen Antrag auf Entschädigung bis 1. Ab wann ein Antrag als wirksam gestellt anzusehen ist, sagt § 189 Abs. 1 BEG nicht. § 231 Abs. 1 BEG gilt für einen Antrag auf Entschädigung, der nach den Landesgesetzen bis zu dem Inkrafttreten des BEG noch nicht beschieden war: Wie schon § 91 Abs.4 Satz 1 BErgG vorsah, bedurfte es keines neuen Antrags; vielmehr war der früher nach Landesrecht angemeldete Anspruch gemäß den sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des BEG festzusetzen (§§ 234 Abs. 3, 236 BEG). Der aufgrund Landesrechte eingereichte Antrag steht dem seit Inkrafttreten des BEG (und BErgG) eingegangenen Antrag gleich; er ist nach § 189 BEG wirksam gestellt. Nur für Ansprüche, über die vor dem Inkrafttreten des BEG unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden worden war, deren Ablehnung also am 1. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in RzW 1966, 369 Nr. 28 entschieden, daß ein Antrag, der nach Landesrecht vor dem 1. Dagegen ist ein Anspruch wirksam nach § 189 BEG angemeldet, wenn er nach dem 30. September 1953 bei einer Entschädigungsbehörde oder einem Gericht anhängig war oder bei diesem noch anhängig werden konnte (§§ 234 Abs.3» 236 Abs. 1 und 2 BEG); wann und wie ein solcher Anspruch erledigt wurde, ist nach dem Wortlaut und Sinn des § 189 a BEG ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom . Rechtsprechung (BGH RzW 1964, 272 Nr. 34; 327 Nr. 42; 1965, 277 Nr. 27) die erstmalige Anmeldung eines Anspruchs auch dann, wenn zuvor ein anderer nach § 189 BEG wirksam angemeldeter Anspruch bereits geregelt war. Juni 1956 durch Vergleich, Verzicht, Abfindung, Rücknahme oder nicht mehr anfechtbare Entscheidung erledigt worden war, keine Brücke für die erstmalige Anmeldung anderer Ansprüche bilden kann. Diese dem Wortlaut und Sinn des § 189 a BEG mit § 241 BEG widersprechende Auffassung ist nicht aus den Übergangsvorschriften des Art. 111 des 3* ÄndG/BErgG herzuleiten. Art. HI Nr. 7-Ahe. 1 und Nr. 9 Abs. 2 (aaO) sagen nurr was sich schon aus der Rückwirkung des BEG auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesergänzungsgesetzes ergibt: Anträge nach BErgG sind solche nach BEG (vgl. Auch Art. III Nr. 7 Abs. 2 und Nr. 9 Abs. 1 und Nr. 11 des 3* ÄndG/BErgG ziehen lediglich eine verfahrensrechtliche Folgerung daraus, daß, anders als bei der Ablösung der Landesrechte durch das Bundesrecht, das BEG im zeitlichen Geltungsbereich an die Stelle des BErgG getreten ist. Die ÜbergangsVorschriften geben ein nochmaliges Antragsrecht, falls die nach geltendem Bundesrecht wirksame Anmeldung eines Einzelanspruchs durch Vergleich (§ 177 BEG) einen unanfechtbaren Bescheid (§ 195 BEG) oder ein Urteil (§§ 218, 219 BEG) verbraucht war;sie durchbrechen zugunsten des Antragstellers nur die Bindungswirkung einer zwischen dem 1.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 189 a Abs. 1 Ein Anspruch, dessen Regelung zwischen dem 1. Oktober 1953 und dem 29. Juni 1956 unanfechtbar wurde, war wirksam nach § 189 Abs. 1 BEG angemeldet. Biese Anmeldung begründet das Recht, andere Ansprüche nacheuschieben. BGH, Urt. y. 16. September 1971 - IX ZR 7/69 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 7/69 URTEIL Verkündet am 16. September 1971 Pohl, Amtainapektor als Urkundsbeamtffr der Geschäftsstelle in dem Ent8Chädigungarecht88treit There8e * Klägerin und Re vi s i onaklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rech Br. I gegen Land Baden-Württemberg, vertreten durch da8 Ju8tizminiaterium Baden-Württemberg 7 Stuttgart 1, Breitacheidstr. 4, Beklagten und Reviaionabeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtaanwalt Br Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Juni 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung land Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1924 geborene jüdische Klägerin meldete 1950 beim Landesamt für Wiedergutmachung in Stuttgart Schaden an Freiheit an. Sie war seit April 1944 zunächst in einem Ghetto festgehalten und dann in die Konzentrationslager Auschwitz und Bergen-Belsen verschleppt worden. Durch den am 19. März 1955 zugestellten Bescheid vom 18. März 1955 gewährte das Land eine Haftentschädigung von 1500,- IM. Am 25. März 1955 ging bei der Behörde neben Angaben zu dem Freiheitsschaden ein ärztliches Zeugnis ein, das der Klägerin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 65 % bescheinigte. Die Klägerin beantragte am 10. Dezember 1962, ihren Schaden an Körper und Gesundheit zu entschädigen, und bat am 27. Januar 1964 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist. Die Behörde lehnte das Wiedereinsetzungsgesuch als unbegrändet und die Ansprüche aus §§ 28 ff BEG ohne Sachentscheidung ab. Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hält die Nachmeldung des Gesundheitsschadens vom Dezember 1962 gemäß § 189 a Abs. 1 BEG nicht für zulässig. Ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG sei nicht rechtzeitig gestellt worden. Der Antrag, den Schaden an Freiheit nach dem US-EG zu entschädigen, sei zwar in ein Verfahren des BErgG, nicht aber des BEG übergeleitet worden; denn die Klägerin habe nach Verkündung des 3. ÄndG/BErgG gem. Art. III Nr. 9 Abs. 1 keinen neuen Antrag bis zu dem 1. April 1958 gestellt, obwohl das Verfahren schon 1955 abgeschlossen gewesen sei. Diese Auffassung entspreche dem Wortlaut des § 189 a BEG und den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs RzW 1966, 369- § 241 BEG stehe nicht entgegen. Das BEG habe sich für die vor seiner Verkündung abgeschlossenen Verfahren keine Rückwirkung beilegen wollen. Diese Auffassung begegnet durchgreifenden Bedenken. § 189 a BEG knüpft das Recht zur Nachmeldung eines bisher nicht erhobenen Anspruchs an die einzige Voraussetzung, daß ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG wirksam gestellt worden ist (vgl. BGH RzW 1970, 409 Nr. 12). Das ist, von der Gewährung der Wiedereinsetzung abgesehen (§ 189 Abs. 3 BEG), dann der Fall, wenn der Verfolgte oder sein Rechtsnachfolger einen Antrag auf Entschädigung bis 1. April 1938 gestellt hat. Ab wann ein Antrag als wirksam gestellt anzusehen ist, sagt § 189 Abs. 1 BEG nicht. Daher ist die zeitliche Grenze— in die Vergangenheit mindestens bis zu dem Tag des Inkrafttretens des § 189 BEG erstreckt. Das am 29. Juni 1936 verkündete BEG hat sich, auch seinem § 189, rückwirkende Kraft seit 1. Oktober 1953 beigelegt (§ 241 BEG). Mithin sind alle Anträge auf Entschädigung, die Verfolgte zwischen dem 1. Oktober 1953 und dem 1. April 1958 bei einer zuständigen oder unzuständigen Behörde oder bei Gericht eingereicht haben, im Sinne des § 189 Abs. 1 und 2 BEG wirksam gestellt. Welche Anmeldungen aus der Zeit vorher zugleich als Anträge nach § 189 BEG gelten, bestimmen die ebenfalls am 1. Oktober 1953 inkraftgetretenen §§ 228 bis 236 BEG; sie regeln den Obergang vom bisher maßgebenden Landesrecht zu dem Bundesrecht. § 231 Abs. 1 BEG gilt für einen Antrag auf Entschädigung, der nach den Landesgesetzen bis zu dem Inkrafttreten des BEG noch nicht beschieden war: Wie schon § 91 Abs. 4 Satz 1 BErgG vorsah, bedurfte es keines neuen Antrags; vielmehr war der früher nach Landesrecht angemeldete Anspruch gemäß den sachlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des BEG festzusetzen (§§ 234 Abs. 3, 236 BEG). Der aufgrund Landesrechte eingereichte Antrag steht dem seit Inkrafttreten des BEG (und BErgG) eingegangenen Antrag gleich; er ist nach § 189 BEG wirksam gestellt. Nur für Ansprüche, über die vor dem Inkrafttreten des BEG unanfechtbar oder rechtskräftig entschieden worden war, deren Ablehnung also am 1. Oktober 1953 nicht mehr mit einem Rechtsmittel im weiteren Sinne angefoch-ten werden konnte (vgl. §§ 43, 45 ÜS-EG, § 236 BEG) oder die vorher ein Vergleich, ein Verzicht oder eine Abfindung erledigt hatte, gewann die scharfe Trennung des zeitlichen Geltungsbereichs der Landesrechte und des Bundesrechts Bedeutung. In diesen Fällen war ein neuer Antrag gern. § 189 Abs. 1 BEG notwendig, um ein Verfahren nach dem BEG einzuleiten (§§ 231 Abs. 2, 234 Abs. 1, 235 Abs. 1 BEG). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in RzW 1966, 369 Nr. 28 entschieden, daß ein Antrag, der nach Landesrecht vor dem 1. Oktober 1953 rechtskräftig erledigt worden war, keine nach § 189 BEG wirksame Anmeldung ist. Dagegen ist ein Anspruch wirksam nach § 189 BEG angemeldet, wenn er nach dem 30. September 1953 bei einer Entschädigungsbehörde oder einem Gericht anhängig war oder bei diesem noch anhängig werden konnte (§§ 234 Abs. 3» 236 Abs. 1 und 2 BEG); wann und wie ein solcher Anspruch erledigt wurde, ist nach dem Wortlaut und Sinn des § 189 a BEG ohne Bedeutung (BGH, Urteil vom . 8. Juli 1971 IX ZR 122/70, zur Veröffentlich\ang bestimmt). Diese Vorschrift ermöglicht gerade entgegen der bisherigen Rechtsprechung (BGH RzW 1964, 272 Nr. 34; 327 Nr. 42; 1965, 277 Nr. 27) die erstmalige Anmeldung eines Anspruchs auch dann, wenn zuvor ein anderer nach § 189 BEG wirksam angemeldeter Anspruch bereits geregelt war. Mit diesem Zweck ist das rechtliche Ergebnis der Überlegungen des Berufungsgerichts unvereinbar. Sie führen dazu, daß die Anmeldung eines Anspruchs, der zwischen dem 1. Oktober 1953 und dem 29. Juni 1956 durch Vergleich, Verzicht, Abfindung, Rücknahme oder nicht mehr anfechtbare Entscheidung erledigt worden war, keine Brücke für die erstmalige Anmeldung anderer Ansprüche bilden kann. Diese dem Wortlaut und Sinn des § 189 a BEG mit § 241 BEG widersprechende Auffassung ist nicht aus den Übergangsvorschriften des Art. 111 des 3* ÄndG/BErgG herzuleiten. Art. HI Nr. 7-Ahe. 1 und Nr. 9 Abs. 2 (aaO) sagen nurr was sich schon aus der Rückwirkung des BEG auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesergänzungsgesetzes ergibt: Anträge nach BErgG sind solche nach BEG (vgl. BGH RzW 1969, 479 Nr. 25). Auch Art. III Nr. 7 Abs. 2 und Nr. 9 Abs. 1 und Nr. 11 des 3* ÄndG/BErgG ziehen lediglich eine verfahrensrechtliche Folgerung daraus, daß, anders als bei der Ablösung der Landesrechte durch das Bundesrecht, das BEG im zeitlichen Geltungsbereich an die Stelle des BErgG getreten ist. Die ÜbergangsVorschriften geben ein nochmaliges Antragsrecht, falls die nach geltendem Bundesrecht wirksame Anmeldung eines Einzelanspruchs durch Vergleich (§ 177 BEG) einen unanfechtbaren Bescheid (§ 195 BEG) oder ein Urteil (§§ 218, 219 BEG) verbraucht war;sie durchbrechen zugunsten des Antragstellers nur die Bindungswirkung einer zwischen dem 1. Oktober 1955 und dem 29* Juni 1956 unanfechtbar gewordenen Regelung. Das gemäß Art. V erst am 1. April 1956 inkraftgetretene 3. ÄndG/BErgG nimmt dem Verfolgten jedoch nicht die Rechtsstellung, die er aufgrund des seit 1. Oktober 1953 geltenden Bundesrechts durch seinen Entschädigungsantrag nach § 189 Abs. 1 BEG bereits erlangt hatte. Danach war der Freiheitsschadensanspruch, Uber den die Behörde am 18. März 1955 entschied, rechtswirksam gemäß § 189 Abs. 1 BEG angemeldet. Den Anspruch aus §§ 28 ff BEG konnte die Klägerin 1962 nachschieben (§ 189 a Abs. 1 BEG). Über diesen Anspruch wird der Tatrichter sachlich zu entscheiden haben. Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ob in der Vorlage des ärztlichen Zeugnisses am 29. März 1955 ein Antrag auf Entschädigung des Gesund-heitsschadens gesehen werden könnte, ob Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG zu gewähren wäre oder ob die Überleitungsvorschriften des BEG-Schlußgesetzes, ins- besondere Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 mit § 31 Abs. 2 BEG n.F. der Kl&gerin ein Antragsrecht bis 30. September 1966 gegeben haben, ist nicht mehr zu entscheiden. Graf Bundesrichter Maaß kann von der Mühlen nicht unterschreiben. Er ist beurlaubt. Graf Zorn Fuchs