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BGH · IX ZR 7/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 7/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde, durch die erneute Abtretung der Ansprüche für den Erlebensfall im Dezember 2001 sei dem Vermögen des Schuldners der Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes entzogen worden, weil ein zukünftiger Insolvenzverwalter durch diese Abtretung die Vielmehr setzt der Anspruch zu seiner Entstehung eine wirksame Kündigungserklärung des Insolvenzverwalters voraus (BGH, Urteil vom 1. Eine solche Kündigung hätte ein Verwalter im Dezember 2001 aber nicht einseitig erklären können, weil der Schuldner nach der im Mai 1993 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten getroffenen Vereinbarung die Versicherung nur im Einvernehmen mit dieser kündigen durfte und diese Beschränkung der Versicherungsgesellschaft angezeigt war (vgl. Die Beklagte hat ihre insolvenzfeste Rechtsposition durch die Rückabtretung der Ansprüche für den Erlebensfall im Mai 1993 deshalb auch nicht verloren. Eine Divergenz zwischen der Entscheidung des Berufungsgerichts und einem Urteil des OLG Celle (Urteil vom 30. Anders als im Verfahren vor dem OLG Celle, in dem der Todesfall erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist und der Insolvenzverwalter den Vertrag hätte kündigen können, ist vorliegend der Versicherungsfall schon mehr als ein Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdeAnspruchInsolvenzverwaltersZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 7/11
vom 15. März 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 15. März 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. Dezember 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 1.132.892,60 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	1.	Die Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde, durch die erneute
 Abtretung der Ansprüche für den Erlebensfall im Dezember 2001 sei dem Vermögen des Schuldners der Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes entzogen worden, weil ein zukünftiger Insolvenzverwalter durch diese Abtretung die
 
Möglichkeit verloren hätte, den Rückkaufswert zur Masse zu ziehen, geht fehl. Bei einer Kapitallebensversicherung entsteht der Anspruch auf den Rückkaufswert nicht schon mit der Insolvenzeröffnung oder der Wahl des Verwalters, den Vertrag nicht zu erfüllen. Vielmehr setzt der Anspruch zu seiner Entstehung eine wirksame Kündigungserklärung des Insolvenzverwalters voraus (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 79/11, ZlnsO 2012, 77, Rn. 17 ff). Eine solche Kündigung hätte ein Verwalter im Dezember 2001 aber nicht einseitig erklären können, weil der Schuldner nach der im Mai 1993 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten getroffenen Vereinbarung die Versicherung nur im Einvernehmen mit dieser kündigen durfte und diese Beschränkung der Versicherungsgesellschaft angezeigt war (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 -IXZR 191/10, Rn. 17 zVb). Die Beklagte hat ihre insolvenzfeste Rechtsposition durch die Rückabtretung der Ansprüche für den Erlebensfall im Mai 1993 deshalb auch nicht verloren.
3	2. Eine Divergenz zwischen der Entscheidung des Berufungsgerichts
 und einem Urteil des OLG Celle (Urteil vom 30. November 2006 - 13 U 178/06) besteht nicht. Anders als im Verfahren vor dem OLG Celle, in dem der Todesfall erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist und der Insolvenzverwalter den Vertrag hätte kündigen können, ist vorliegend der Versicherungsfall schon mehr als ein Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten. Eine Kündigungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters hat zu keinem Zeitpunkt bestanden. Die Sachverhalte lassen sich deshalb nicht miteinander vergleichen.
 
4	3.	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	abgesehen,	weil	sie	nicht	geeig-
net wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Kayser	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Hof, Entscheidung vom 12.08.2009 -12 0 621/08 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 14.12.2010 - 5 U 171/09 -