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BGH · IX ZR 7/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 7/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierte Kritik an dieser Rechtsprechung erfordert keine erneute Befassung des Revisionsgerichts.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
NichtzulassungsbeschwerdePapeRechtsprechungRevisionsgerichtsBerufungsgerichtBamberg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 7/08
vom 8. Januar 2009 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 8. Januar 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Dezember 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streithelfer der Beklagten trägt die Kosten der Nebenintervention.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 22.027,55 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtssache	hat	keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Die Frage der Bestimmtheit der vom Berufungsgericht ausgeurteilten Forderung stellt sich nicht. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass im
 
Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses insgesamt 22.027,55 € auf dem streitigen Konto vorhanden waren, welche dem Streithelfer zustanden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Darle-gungs- und Beweislast des Pfändungsgläubigers nach einer widerrufenen Drittschuldnererklärung stehen im Einklang mit der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 69, 328). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierte Kritik an dieser Rechtsprechung erfordert keine erneute Befassung des Revisionsgerichts.
3	Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Ganter	Raebel	Vill
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 18.05.2007 - 64 O 2633/03 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 17.12.2007 - 4 U 83/07 -