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BGH · IX ZR 7/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 7/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 10. Der Antrag des Klägers, dem Beklagten eine Frist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG, § 239 Abs. 2 ZPO zur Aufnahme des Prozesses und zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu setzen, wird zurückgewiesen. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist bis zu dem 11. April 2005 sind Insolvenzverfahren über die Vermögen beider Eheleute eröffnet worden; in bei- Nunmehr beantragt der Kläger, den Beklagten als Treuhänder der beiden Eheleute M.zur Aufnahme des Beschwerdeverfahrens zu laden und ihm zugleich eine Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu setzen. Die Vorschrift des § 17 AnfG regelt den Fall, dass ein Prozess zwischen einem Insolvenzgläubiger und einem Dritten (dem Anfechtungsgegner) geführt wird und das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners - nicht: den Anfechtungsgegners - eröffnet worden ist (vgl. Der Prozess ist gemäß § 240 ZPO unterbrochen, weil über die Vermögen der beiden Anfechtungsgegner Insolvenzverfahren eröffnet worden sind.

Zitierte Normen: § 17 AnfG § 240 ZPO § 17 AnfG § 86 InsO § 249 ZPO
AnfG10gemäßFristFallEheleute

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 7/05
BESCHLUSS
vom 10. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 10. Oktober 2005 beschlossen:
Der Antrag des Klägers, dem Beklagten eine Frist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG, § 239 Abs. 2 ZPO zur Aufnahme des Prozesses und zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu setzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Mit Urteil vom 23. April 2004 sind die Eheleute A. und H.
M.	verurteilt worden, gemäß §§ 3, 4 AnfG wegen einer Forderung des Klägers gegen die Schuldnerin D. H.	die Zwangsvoll-
streckung in bestimmte Grundstücke zu dulden. Die Berufung der Beklagten ist durch ein ihnen am 10. Dezember 2004 zugestelltes Urteil zurückgewiesen worden. Die Eheleute M.	haben	am	10. Januar 2005 Nichtzulassungs-
beschwerde einlegen lassen. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist bis zu dem 11. April 2005 verlängert worden. Am 5. April 2005 hat A. M. für beide Eheleute unter Beifügung einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe sowie die erneute Verlängerung der Begründungsfrist beantragt. Am 7. April 2005 sind Insolvenzverfahren über die Vermögen beider Eheleute eröffnet worden; in bei-
 
den Verfahren ist der Beklagte zu dem Treuhänder (§ 313 InsO) bestellt worden. Nunmehr beantragt der Kläger, den Beklagten als Treuhänder der beiden Eheleute M. zur Aufnahme des Beschwerdeverfahrens zu laden und ihm zugleich eine Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu setzen.
2. Die Vorschrift des § 17 AnfG regelt den Fall, dass ein Prozess zwischen einem Insolvenzgläubiger und einem Dritten (dem Anfechtungsgegner) geführt wird und das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners - nicht: den Anfechtungsgegners - eröffnet worden ist (vgl. auch BGH, Beschl. v. 14. November 2002 - IX ZR 236/99, ZIP 2003, 39). In einem solchen Fall kann der Anfechtungsgegner vom Insolvenzverwalter die Fortführung des anhängigen Prozesses verlangen (OLG Koblenz ZVI 2005, 217); ein etwaiger "Ertrag" gebührt der Masse. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht die Schuldnerin insolvent geworden. Der Prozess ist gemäß § 240 ZPO unterbrochen, weil über die Vermögen der beiden Anfechtungsgegner Insolvenzverfahren eröffnet worden sind. Ein solcher Fall wird von der Vorschrift des § 17 AnfG nicht erfasst.
Rechtsstreitigkeiten, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzschuldner anhängig sind, können gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO sowohl vom Verwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie die abgesonderte Befriedigung aus einem zur Masse gehörenden
 Gegenstand betreffen. Eine Fristsetzung ist nicht erforderlich. Nach Beendi gung der Unterbrechung beginnt die volle Frist zur Begründung der Nichtzulas sungsbeschwerde von neuem zu laufen (§ 249 Abs. 1 ZPO).
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann