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BGH · IX ZR 6/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 6/96

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 24. Ob dem Kläger durch die Regelung der Gewinnverteilung im Vertragsentwurf des Beklagten ein Schaden entstand, hing davon ab, ob sich die Vertragspartner bis zu dem 31. März 1987 auf eine bestimmte Bewertung des vom Kläger eingebrachten Gesellschaftsvermögens einigten und ob, falls es nicht geschah, einer von ihnen dies zu dem Anlaß nahm, von dem bis zu Das ließ sich bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages im Dezember 1986 noch nicht mit Sicherheit absehen. In einem solchen Fall ist der den Verjährungsbeginn auslösende Schaden noch nicht mit Abschluß des Vertrages eingetreten (vgl.

RechtsanwaltAbschlußKlägerZRSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
i H'

IX ZR 6/96
BESCHLUSS
vom 24. Oktober 1996
in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwalt Dr. Wolfgang M( FflRstraße
 Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Dr. Karl D. S NflHBstraße
 Kläger und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr
 Dr. von
 und
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 am 24. Oktober 1996 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 7. Dezember 1995 wird nicht angenommen .
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens .
Streitwert: 104.490,33 DM
Gründe
 Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis richtig entschieden (§ 554 b ZPO).
Ob dem Kläger durch die Regelung der Gewinnverteilung im Vertragsentwurf des Beklagten ein Schaden entstand, hing davon ab, ob sich die Vertragspartner bis zu dem 31. März 1987 auf eine bestimmte Bewertung des vom Kläger eingebrachten Gesellschaftsvermögens einigten und ob, falls es nicht geschah, einer von ihnen dies zu dem Anlaß nahm, von dem bis zu
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jenem Zeitpunkt bestehenden Kündigungsrecht Gebrauch zu machen. Das ließ sich bei Abschluß des Gesellschaftsvertrages im Dezember 1986 noch nicht mit Sicherheit absehen. In einem solchen Fall ist der den Verjährungsbeginn auslösende Schaden noch nicht mit Abschluß des Vertrages eingetreten (vgl. zuletzt Senatsurt. v. 20. Juni 1996 - IX ZR 106/95,
WM 1996, 1832, 1833 m.w.N.).
Brandes	Kreft	Stodolkowitz
 Zugehör	Ganter