Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 15. 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, die Abtretung der eingeklagten Regreßforderung sei nicht unwirksam gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Zwar bezieht sich dieser Anspruch darauf, daß der beklagte Rechtsanwalt nach dem Klagevortrag eine Honorarforderung der Ehemänner der Klägerinnen - Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - hat verjähren lassen. Dies gilt auch für einen Rechtsanwalt; deswegen ist die Abtretung einer anwaltlichen Honorarforde-rung wegen der damit verbundenen Auskunftspflicht (§ 402 BGB) in der Regel nichtig, falls der Mandant der Abtretung nicht zustimmt (BGHZ 122, 115, 117; BGH, Urt. v. Außerdem hat der Hauptschuldner als Auftraggeber deklaratorische (bestätigende) Schuldanerkenntnisse bezüglich der Honorarforderungen in Höhe von 115.700 DM und 89.020 DM abgegeben, die für die Zukunft alle Einwendungen ausschlossen, die der Schuldner bei der Abgabe kannte oder mit denen er zu demindest rechnete (vgl. 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Beklagte seine Mandanten im Rahmen seiner umfassenden Beratungspflicht hätte darauf hinweisen müssen, daß sich der Bürge - auch nach Erhebung der Bürgschaftsklage (BGHZ 76, 222) - auf einen Ablauf der kurzen Verjährungsfrist von zwei Jahren für die verbürgte Hauptforderung (§§ 19.6 Abs. 1 Nr. 15, 198, 201 BGB) berufen kann (§768 BGB). Daran ändert nichts, daß der Beklagte nach seiner Behauptung nur beauftragt war, die Bürgschaftsforde-rung durchzusetzen (vgl. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Beklagte bei pflichtgemäßer Belehrung den Auftrag erhalten hätte, die Honorarforderung gegen den Hauptschuldner einzuklagen, und gegen diesen ein entsprechender Titel erwirkt worden wäre. Aus Rechtsgründen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einen vom Beklagten verursachten Schaden darin gesehen hat, daß die Honorarforde-rung gegen den Hauptschuldner nicht mehr durchgesetzt werden kann. Für das angefochtene Grundurteil kann dahinstehen, ob sich der Bürge - gemäß der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht gegen eine Inanspruchnahme aus dem Titel mit der Klage aus § 767 ZPO wehren kann mit der Begründung, die gesicherte Hauptforderung sei während des Bürgschaftsprozesses verjährt. Eine Sekundärhaftung des Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF ix zr 6/94 BESCHLUSS vom 15. Dezember 1994 in dem Rechtsstreit Rechtsanwalt Eilert F. Ufl VflM0~SflHHstraße #, Kl Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. Petra K| MflMistraße Kl 2. Maria Theresia Gl MfHIBstraße 0, Klägerinnen und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr und 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 15. Dezember 1994 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Dezember 1993 wird nicht angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Gründe Die Rechtssache wirft keine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, die Abtretung der eingeklagten Regreßforderung sei nicht unwirksam gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Zwar bezieht sich dieser Anspruch darauf, daß der beklagte Rechtsanwalt nach dem Klagevortrag eine Honorarforderung der Ehemänner der Klägerinnen - Steuerberater und Wirtschaftsprüfer - hat verjähren lassen. Die unbefugte Offenbarung eines fremden Geheimnisses durch An- 3 gehörige dieser Berufe ist unter Strafe gestellt (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Dies gilt auch für einen Rechtsanwalt; deswegen ist die Abtretung einer anwaltlichen Honorarforde-rung wegen der damit verbundenen Auskunftspflicht (§ 402 BGB) in der Regel nichtig, falls der Mandant der Abtretung nicht zustimmt (BGHZ 122, 115, 117; BGH, Urt. v. 13. Mai 1993 - IX ZR 234/92, WM 1993, 1251; v. 8. Juli 1993 - IX ZR 12/93, WM 1993, 1849, 1850). Im vorliegenden Falle war jedoch eine GeheimnisVerletzung nicht zu befürchten. Das Mandat der Ehemänner der Klägerinnen wurde bereits im Bürgschaftsprozeß erörtert. Außerdem hat der Hauptschuldner als Auftraggeber deklaratorische (bestätigende) Schuldanerkenntnisse bezüglich der Honorarforderungen in Höhe von 115.700 DM und 89.020 DM abgegeben, die für die Zukunft alle Einwendungen ausschlossen, die der Schuldner bei der Abgabe kannte oder mit denen er zu demindest rechnete (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 1974 - VII ZR 65/72, WM 1974, 410, 411). 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Beklagte seine Mandanten im Rahmen seiner umfassenden Beratungspflicht hätte darauf hinweisen müssen, daß sich der Bürge - auch nach Erhebung der Bürgschaftsklage (BGHZ 76, 222) - auf einen Ablauf der kurzen Verjährungsfrist von zwei Jahren für die verbürgte Hauptforderung (§§ 19.6 Abs. 1 Nr. 15, 198, 201 BGB) berufen kann (§768 BGB). Daran ändert nichts, daß der Beklagte nach seiner Behauptung nur beauftragt war, die Bürgschaftsforde-rung durchzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045). Deren Verlust drohte, sobald die Hauptforderung verjährt war. 4 Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Beklagte bei pflichtgemäßer Belehrung den Auftrag erhalten hätte, die Honorarforderung gegen den Hauptschuldner einzuklagen, und gegen diesen ein entsprechender Titel erwirkt worden wäre. Die dagegen gerichteten Verfahrensrügen wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO). 3. Aus Rechtsgründen ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einen vom Beklagten verursachten Schaden darin gesehen hat, daß die Honorarforde-rung gegen den Hauptschuldner nicht mehr durchgesetzt werden kann. Für das angefochtene Grundurteil kann dahinstehen, ob sich der Bürge - gemäß der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht gegen eine Inanspruchnahme aus dem Titel mit der Klage aus § 767 ZPO wehren kann mit der Begründung, die gesicherte Hauptforderung sei während des Bürgschaftsprozesses verjährt. Selbst wenn dementsprechend aus dem Titel gegen den Bürgen noch vollstreckt werden könnte, so hätte dies nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten nur in verhältnismäßig geringem Umfang Erfolg. Ein danach verbleibender Vermögensverlust hätte mit Hilfe eines Titels gegen den Hauptschuldner zu demindest teilweise ausgeglichen werden können. Ein entsprechender Schaden fällt bei wertender Betrachtung in den Schutzbereich der verletzten Beratungspflicht (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, WM 1993, 1798, 1800 f; v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93, z.V.b.). 5 Danach ist das Berufungsgericht für sein Grundurteil rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß ein Ersatzanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGHZ 97, 97, 109). 4. Eine Sekundärhaftung des Beklagten hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht (vgl. BGHZ 94, 380). Brandes Kirchhof Fischer Zugehör Ganter