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BGH · IX ZR 6/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 6/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. April 1984 sämtliche Maschinen und Geräte, die sich auf seinem Hof befanden und nicht an Banken oder Lieferfirmen übereignet waren, sicherungshalber unter Einräumung des mittelbaren Besitzes an seine Mutter E.H. Mit Beschluß vom 30. Noch vor dem Versteigerungstermin verkaufte der Kläger für E.H. die sicherungsübereigneten Maschinen und Geräte an Dritte. Mit seiner Klage hat der Kläger sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht die Rückzahlung des {abgerundeten) Restbetrages von 40.000 DM sowie weiterer angeblich vereinnahmter Veräußerungserlöse in Höhe von 10.000 DM vom Beklagten verlangt. Das Landgericht hat die Klage aus abgetretenem Recht der E.H. in Höhe von 40.000 DM für begründet erachtet. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht diesen Betrag dem Kläger nicht aus abgetretenem, sondern aus eigenem Recht zuerkannt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung gemäß § 90 Abs. 2 ZVG Eigentum auch an den Zubehörstücken erworben, die er zuvor selbst veräußert gehabt habe. Deshalb stehe dem Kläger aus eigenem Recht ein Anspruch auf Herausgabe des Erlöses zu. Da er seine noch als Nichtberechtigter getroffene Verfügung nachträglich durch Erhebung der Herausgabeklage genehmigt habe, stehe der Erlös ihm zu {§ 816 Abs, 1 BGB), Auch dessen Aus-kehrung an den Beklagten, die der Kläger zunächst als Nichtberechtigter verfügt habe, sei nachträglich wirksam geworden, so daß der Beklagte den Erlös nunmehr an den Kläger herausgeben müsse (§ 816 Abs. 2 BGB). 1. Ob der Kläger - wie das Berufungsgericht gemeint hat - mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung auch hinsichtlich des veräußerten und weggeschafften Zubehörs Eigentümer geworden ist, erscheint zweifelhaft. Unabhängig von einem solchen Eigentumserwerb kann der Kläger die Klageforderung jedenfalls nicht aus eigenem Recht geltend machen, a) Aus prozessualen Gründen war das Berufungsgericht freilich nicht gehindert, der Klage auf dieser Grundlage stattzugeben. aa) War der Kläger Eigentümer des Zubehörs geworden, hatte er - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts -keinen Bereicherungsanspruch gemäß § 816 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten. Das Berufungsgericht hat angenommen, der - im Sinne von § 816 Abs. 1 BGB - Nichtberechtigte und der Berechtigte seien in der Person des Klägers zusairanengefallen. Das ist mit wesentlichen Grundgedanken des § 816 Abs. 1 BGB nicht vereinbar. Bei der Veräußerung des Zubehörs hatte nicht - wie das Berufungsgericht gemeint hat - der Kläger verfügt, sondern E.H., die dabei von dem Kläger nur vertreten worden war. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Kläger das Inventar "für die Mutter von H. H. hat dabei dem Kläger gegenüber als Nichtberechtigte verfügt, weil die Beschlagnahme des Zubehörs noch andauerte. Die dem Kläger als Ersteher gegenüber zunächst unwirksame Verfügung wurde wirksam, als er gegen den Beklagten - der den Erlös für E.H., die er für die materiell Berechtigte hielt, verwahrte - Klage auf Herausgabe des Erlöses erhob und somit die Verfügung gemäß § 185 Abs. 2 Das von § 816 BGB vorausgesetzte Drei-Personen-Verhältnis bestand zwischen E.H. als nichtberechtigt Verfügender, dem Erwerber des Zubehörs und dem Kläger als Berechtigtem. Dieser Umstand ist allenfalls insofern von Bedeutung, als E, H,, sofern sie den Erlös nicht mehr herausgeben konnte, gemäß § 818 Abs, 2 BG3 Wertersatz schuldete. bb) War der Kläger nicht Eigentümer des Zubehörs geworden, hatte dessen Veräußerung für ihn auch keinen Rechtsverlust zur Folge. Daß der Kläger die Verkaufserlöse dem Beklagten übergeben hat, läßt ihn noch nicht als Leistenden im Sinne dieser Vorschrift erscheinen. Aufgrund des bisherigen Sach-und Streitstandes ist nicht davon auszugehen, daß jemand, der den Kenntnisstand des Beklagten gehabt hat, bei Entgegennahme der Leistung der Meinung sein konnte, eine Leistung aus dem Vermögen des Klägers entgegenzunehmen. 2, Die Klageforderung kann der Kläger deshalb allenfalls aus abgetretenem Recht der E.H. geltend machen. b) Nach den Umständen des Falles könnte davon auszugehen sein, daß der Beklagte von E.H. Ob sich der Streitgegenstand dadurch ändert, daß der Kläger ein und dieselbe Forderung zu dem einen aus eigenem Recht (oder als Zessionär eines Dritten) und zu dem anderen als einziehungsberechtigter Zedent geltend macht, kann dahinstehen. Den Kredit hatte der Kläger unter Vermittlung eines Bekannten des Beklagten bei C, aufgenommen, um für die Heilpädagogische Pflegestelle H. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif; deshalb ist sie an das Berufungsgericht zur Nachholung der bislang fehlenden Feststellungen zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird insbesondere festzustellen haben, ob der Beklagte von E.H. beauftragt war, die Erlöse aus der Veräußerung des Zubehörs für sie zu verwahren und in ihrem Interesse zu verwenden. Falls ihm der Nachweis nicht gelingt, daß er die Gelder vollständig im Interesse von E.H. ausgegeben hat, und das Berufungsgericht ein Treuhandverhältnis verneint,

Zitierte Normen: § 90 ZVG § 816 BGB § 136 StGB § 816 BGB § 564 ZPO
BGBRechtBerufungsgerichtAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 6/93
URTEIL
Verkündet am:
25, November 1993 Vetter
 JustizSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1993 durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. Dezember 1992 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Landwirt H. H. übereignete am 1. April 1984 sämtliche Maschinen und Geräte, die sich auf seinem Hof befanden und nicht an Banken oder Lieferfirmen übereignet waren, sicherungshalber unter Einräumung des mittelbaren Besitzes an seine Mutter E. H. Mit Beschluß vom 30. Dezember 1986 wurde die Zwangsversteigerung des Hofgrundstückes angeord-
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net; am gleichen Tage wurde der Zwangsversteigerungsvermerk in das Grundbuch eingetragen. In dem Zwangsversteigerungsverfahren wurde H. durch den Beklagten vertreten.
Noch vor dem Versteigerungstermin verkaufte der Kläger für E. H. die sicherungsübereigneten Maschinen und Geräte an Dritte. Den Erlös in Höhe von 60.285 DM gab er an den Beklagten weiter.
Nachdem der Kläger im Termin vom 24. August 1988 als Meistbietender den Zuschlag erhalten hatte, zahlte der Beklagte einen Betrag von 20.000 DM an den Kläger zurück. Weitere Zahlungen sind nicht erfolgt. E, H. hat ihre Ansprüche gegen den Beklagten an den Kläger abgetreten.
Mit seiner Klage hat der Kläger sowohl aus eigenem als auch aus abgetretenem Recht die Rückzahlung des {abgerundeten) Restbetrages von 40.000 DM sowie weiterer angeblich vereinnahmter Veräußerungserlöse in Höhe von 10.000 DM vom Beklagten verlangt. Das Landgericht hat die Klage aus abgetretenem Recht der E. H. in Höhe von 40.000 DM für begründet erachtet. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht diesen Betrag dem Kläger nicht aus abgetretenem, sondern aus eigenem Recht zuerkannt. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die vollständige Klageabweisung.
Entscheidungsgründe
 Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
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I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung gemäß § 90 Abs. 2 ZVG Eigentum auch an den Zubehörstücken erworben, die er zuvor selbst veräußert gehabt habe. Weder die Sicherungsübereignung an E. H. noch die Weiterveräußerung des Sicherungsguts an Dritte habe an dessen Beschlagnahme gemäß § 20 Abs, 2 ZVG, § 1120 3GB etwas geändert. Im Hinblick auf § 23 Abs. 2 Satz 2 ZVG hätten die Erwerber nicht gutgläubig Eigentum erwerben können. Deshalb stehe dem Kläger aus eigenem Recht ein Anspruch auf Herausgabe des Erlöses zu. Durch den Zuschlag sei der Kläger, der zunächst als Nichtberechtigter verfügt habe, Berechtigter geworden. Da er seine noch als Nichtberechtigter getroffene Verfügung nachträglich durch Erhebung der Herausgabeklage genehmigt habe, stehe der Erlös ihm zu {§ 816 Abs, 1 BGB), Auch dessen Aus-kehrung an den Beklagten, die der Kläger zunächst als Nichtberechtigter verfügt habe, sei nachträglich wirksam geworden, so daß der Beklagte den Erlös nunmehr an den Kläger herausgeben müsse (§ 816 Abs. 2 BGB). Dieser könne ungeachtet einer am 10. August 1990 vorgenommenen Globalzession die Forderung auch im eigenen Namen geltend machen. Eine Hilfsaufrechnung des Beklagten greife nicht durch.
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II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1.	Ob der Kläger - wie das Berufungsgericht gemeint hat - mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung auch hinsichtlich des veräußerten und weggeschafften Zubehörs Eigentümer geworden ist, erscheint zweifelhaft. Der Senat braucht dem aber nicht nachzugehen. Unabhängig von einem solchen Eigentumserwerb kann der Kläger die Klageforderung jedenfalls nicht aus eigenem Recht geltend machen,
a)	Aus prozessualen Gründen war das Berufungsgericht freilich nicht gehindert, der Klage auf dieser Grundlage stattzugeben. Zwar handelt es sich gegenüber einer Klage aus abgetretenem Recht um einen anderen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urt. v. 19. September 1985 - VII ZR 15/85,
NJW 1986, 1046, 1047; v. 24. September 1991 - XI ZR 245/90, NJW 1992, 117) . Der Kläger hat aber, nachdem das Landgericht der Klage aus abgetretenem Recht stattgegeben hatte, in der Berufungsinstanz klargestellt, daß er - wie in erster Instanz - in erster Linie aus eigenem Recht klage. Das war als unselbständige Anschlußberufung auszulegen (vgl. MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, § 521 Rdnr, 20 und § 522 a Rdnr. 2).
b)	Ein eigener Anspruch stand dem Kläger indessen nicht zu.
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aa) War der Kläger Eigentümer des Zubehörs geworden, hatte er - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts -keinen Bereicherungsanspruch gemäß § 816 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten. Ein derartiger Anspruch hätte dem Kläger allenfalls gegen E. H. zugestanden.
Das Berufungsgericht hat angenommen, der - im Sinne von § 816 Abs. 1 BGB - Nichtberechtigte und der Berechtigte seien in der Person des Klägers zusairanengefallen. Das ist mit wesentlichen Grundgedanken des § 816 Abs. 1 BGB nicht vereinbar. Dieser Anspruch setzt voraus, daß Berechtigter und Nichtberechtigter zwei verschiedene Personen sind; sonst kann es nicht zu einer ausgleichspflichtigen Vermo-gensverschiebung kommen.
Bei der Veräußerung des Zubehörs hatte nicht - wie das Berufungsgericht gemeint hat - der Kläger verfügt, sondern E. H., die dabei von dem Kläger nur vertreten worden war. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Kläger das Inventar "für die Mutter von H. H.” verkauft. E. H. hat dabei dem Kläger gegenüber als Nichtberechtigte verfügt, weil die Beschlagnahme des Zubehörs noch andauerte.
Die dem Kläger als Ersteher gegenüber zunächst unwirksame Verfügung wurde wirksam, als er gegen den Beklagten
-	der den Erlös für E. H., die er für die materiell Berechtigte hielt, verwahrte - Klage auf Herausgabe des Erlöses erhob und somit die Verfügung gemäß § 185 Abs. 2
1. Fall BGB genehmigte (vgl. BGH, Urt. v. 8. Januar 1959
-	VII ZR 26/58, NJW 1959, 668, insofern in BGHZ 29, 157
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nicht abgedr,; BGH* Urt ♦ v. 9. Februar 1960 - VIII SR 51/59, NJW 1960, 860, insofern in BGHZ 32, 53 nicht abgedr.).
Der Beklagte war indessen nicht Schuldner des Bereicherungsanspruchs. Das von § 816 BGB vorausgesetzte Drei-Personen-Verhältnis bestand zwischen E. H. als nichtberechtigt Verfügender, dem Erwerber des Zubehörs und dem Kläger als Berechtigtem. Daß der Erlös über E. H. - oder möglicherweise über deren Vertreter, den Kläger - an den Beklagten geflossen ist, ändert daran nichts. Dieser Umstand ist allenfalls insofern von Bedeutung, als E, H,, sofern sie den Erlös nicht mehr herausgeben konnte, gemäß § 818 Abs, 2 BG3 Wertersatz schuldete. Indem sie Ansprüche, die ihr gegen den Beklagten zustanden, an den Kläger abtrat, könnte sie auf diesen Wertersatzanspruch - sei es an Erfül-lungs statt, sei es erfüllungshalber - geleistet haben.
bb) War der Kläger nicht Eigentümer des Zubehörs geworden, hatte dessen Veräußerung für ihn auch keinen Rechtsverlust zur Folge.
Zwar verstieß die Veräußerung des Sicherungsguts auch in diesem Falle gegen das durch die Beschlagnahme bewirkte Veräußerungsverbot. Einen Anspruch (gemäß § 823 Abs. 1,
 Abs. 2 BGB i, V. m. § 136 Abs. 1 StGB) auf Herausgabe des Erlöses (zur Teilungsmasse) hatten aber allenfalls die Gläubiger (vgl. RGZ 69, 85, 92; 73, 333, 335; Jaeckel/
 
Güthe, ZVG 7. Auf1, § 23 Rdnr. 5; Dassler/Schiffhauer/Ger-hardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 23 Rdnr. 19; Zeller/Stöber, ZVG 13. Aufl. § 23 Anm. 6.4), nicht jedoch der Kläger als Er-steher.
§ 816 BGB war dann - auch im Verhältnis zu E. H. -nicht anwendbar.
cc) Auch die Voraussetzungen einer Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB) sind zwischen den Parteien - so oder so - nicht gegeben. Daß der Kläger die Verkaufserlöse dem Beklagten übergeben hat, läßt ihn noch nicht als Leistenden im Sinne dieser Vorschrift erscheinen.
:	Wer Leistender ist, unterliegt bei Beteiligung mehre-
rer Personen der rechtsgeschäftlichen Disposition der Parteien. Ist eine solche nicht - auch nicht im Wege der Auslegung - feststellbar, entscheidet der sogenannte Empfängerhorizont: Maßgeblich ist danach, als wessen Leistung sich die Zuwendung bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Empfängers darstellt (BGH, Urt. v. 14. März 1974
-	VII ZR 129/73, NJW 1974, 1132, 1133; v. 18, Mai 1978
-	VII ZR 246/77, WM 1978, 1053, 1054; Palandt/Thomas, BGB 52. Aufl, § 812 Rdnr, 41 f). Aufgrund des bisherigen Sach-und Streitstandes ist nicht davon auszugehen, daß jemand, der den Kenntnisstand des Beklagten gehabt hat, bei Entgegennahme der Leistung der Meinung sein konnte, eine Leistung aus dem Vermögen des Klägers entgegenzunehmen. Nach den damaligen Vorstellungen des Beklagten war E. H. hin-
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sichtlich des veräußerten Sicherungsguts materiell Berechtigte und der Kläger ihr lediglich bei der Verwertung der Sachen behilflich gewesen.
2,	Die Klageforderung kann der Kläger deshalb allenfalls aus abgetretenem Recht der E. H. geltend machen. Ob der abgetretene Anspruch besteht, ist ungeklärt.
a)	Daß E. H. den Anspruch unter dem Vorbehalt, ”zu späterer Zeit meine Ansprüche gegen ... (Kläger) geltend zu machen”, abgetreten hat, ist für die zu treffende Entscheidung allerdings ohne Belang. Der Vorbehalt berührte nicht das dingliche Erfüllungsgeschäft, sondern allenfalls das schuldrechtliche Kausalgeschäft.
b)	Nach den Umständen des Falles könnte davon auszugehen sein, daß der Beklagte von E. H. - sei es unmittelbar, sei es unter Zwischenschaltung des Sohnes H, - einen (Treuhand-) Auf trag angenommen hat, auf dessen Grundlage er Verkaufserlöse ’’für E. H." entgegennehmen, verwahren und in ihrem Interesse verwenden sollte. Gegebenenfalls hatte E.
H. einen Herausgabeanspruch aus dem Treuhandverhältnis
- dessen Offenkundigkeit nicht zwingend erforderlich ist (vgl. BGH, Urt. v. 1. Juli 1993 - IX ZR 251/92, ZIP 1993, 1185) - bzw. aus § 667 BGB. Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
 
Ob E. H, von ihrem Sohn H. Sicherungseigentum erworben hatte, ist für den Herausgabeanspruch belanglos. Dieser beruht nicht auf ihrer dinglichen Rechtsstellung, sondern allein auf den schuldrechtlichen Abmachungen zwischen E. H. und dem Beklagten,
c)	Indessen konnte E. H. einen etwaigen Anspruch nur so abtreten, wie er ihr selbst (noch) zustand. Der Beklagte behauptet, er habe die vereinnahmten Gelder "nach Abstimmung mit dem Kläger” vollständig für H. H. ausgegeben und damit den Willen von E. H. erfüllt. Der Kläger hat dies bestritten. Feststellungen dazu fehlen.
3.	Den abgetretenen Anspruch kann der Kläger ungeachtet der von ihm vorgenommenen GlobalZessionen im eigenen Namen geltend machen, weil er danach zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen befugt blieb. Ob sich der Streitgegenstand dadurch ändert, daß der Kläger ein und dieselbe Forderung zu dem einen aus eigenem Recht (oder als Zessionär eines Dritten) und zu dem anderen als einziehungsberechtigter Zedent geltend macht, kann dahinstehen. Denn der Kläger hat sich in zweiter Instanz auch als Prozeßstandschafter” bezeichnet. Daraus folgt, daß er jeglichen in Betracht kommenden Sachverhalt der Entscheidung des Gerichts unterstellen wollte. Das schutzwürdige Interesse an der Prozeßstandschaft folgt daraus, daß in einem solchen Falle der Zedent mit der Realisierung der von ihm eingeklagten Forderung dazu beiträgt, die durch die Globalzession gesicherte Schuld zu ermäßigen.
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4.	Hilfsweise hat der Beklagte mit der abgetretenen Kreditforderung einer C. KG (im folgenden: C.) aufgerechnet. Den Kredit hatte der Kläger unter Vermittlung eines Bekannten des Beklagten bei C, aufgenommen, um für die Heilpädagogische Pflegestelle H. e.V, auf dem früheren H.-Hof eine Einrichtung für Behinderte zu finanzieren. Ob die Hilfsaufrechnung durchgreift, läßt sich auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen noch nicht abschließend beurteilen .
a)	Wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, aus einem Treuhandverhältnis stammt (siehe oben 2 b) und keine Konnexität besteht, widerspricht die Aufrechnung Treu und Glauben (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1970
-	VIII ZR 36/69, NJW 1971, 559, 560; v. 1. Juni 1978
-	Ill ZR 44/77, NJW 1978, 1807, 1808; v. 29. November 1990
-	IX ZR 94/90, NJW 1991, 839, 840). Hier ist die Gegenforderung nicht konnex, weil sie einem anderen Rechtsverhältnis (Kreditvergabe an den Kläger) entspringt.
b)	Wenn die abgetretene Forderung keine solche aus einem Treuhandverhältnis und die Aufrechnung hiergegen infolgedessen zulässig sein sollte, kann sie nicht aus den im Berufungsurteil genannten Gründen außer Betracht bleiben.
Der Beklagte hat den Kreditvertrag zwischen C. und dem Kläger, die Abtretungserklärung und die Annahme des Abtretungsangebots vorgelegt. Außerdem hat er Zeugenbeweis dafür angetreten, daß der Kredit bislang noch nicht zurückgezahlt
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ist» Wenn das Gericht gleichwohl Zweifel am Bestehen der Forderung äußerte, mußte es dafür Gründe nennen. Solche lassen sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.
Sine Rückabtretung an den Zedenten hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Daß C. zu dem Verteilungstermin am 15. Januar 1992 Ansprüche angemeldet hat, gibt dafür keinen hinreichenden Anhalt.
III.
Die angefochtene Entscheidung ist mithin aufzuheben {§ 564 Abs. 1 ZPO).
Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif; deshalb ist sie an das Berufungsgericht zur Nachholung der bislang fehlenden Feststellungen zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird insbesondere festzustellen haben, ob der Beklagte von E. H. beauftragt war, die Erlöse aus der Veräußerung des Zubehörs für sie zu verwahren und in ihrem Interesse zu verwenden. Gegebenenfalls wird der Beklagte über die Verwendung Rechenschaft ablegen müssen. Falls ihm der Nachweis nicht gelingt, daß er die Gelder vollständig im Interesse von E. H. ausgegeben hat, und das Berufungsgericht ein Treuhandverhältnis verneint,
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wird festzustellen sein, ob C. eine Kreditforderung gegen den Kläger zusteht und diese Forderung wirksam an den Be-klagten abgetreten hat.
Brandes
 Kirchhof
Fischer
 RiBGH Dr. Zugehör kann wegen Krankheit nicht unterschreiben .
Brandes	Ganter