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BGH

Gericht: BGH

Der XX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Sugehör und Dr. Ganter am 18. Der Wert der Beschwer für den Beklagten wird auf Gründe Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil ausgesprochen, daß der Wert der Beschwer (für den Beklagten) Das Berufungsgericht hielt den aufgerechneten Anspruch mithin für unbegründet. Damit sind für die Berechnung des Wertes der Beschwer der Streitwert der Klageforderung und der der Gegenforderung in Höhe des aberkannten Betrages zusammenzurechnen (BGHZ 48, 212, 213; 48, 356, 357; 59, 17, 20 f; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
WertHöheBerufungsgerichtZPOKlageforderungBeschwerBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 18. Februar 1993
in dem Rechtsstreit
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Der XX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Sugehör und Dr. Ganter
 am 18. Februar 1993 beschlossen:
Der Wert der Beschwer für den Beklagten wird auf
80.000	DM
festgesetzt.
Gründe
 Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil ausgesprochen, daß der Wert der Beschwer (für den Beklagten)
60.000	DM nicht übersteige. An diese Entscheidung ist das Revisionsgericht nicht gebunden (Umkehrschluß aus § 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Der Wert der Beschwer war antragsgemäß auf 80,000 DM heraufzusetzen.
Nach dem angefochtenen Urteil steht dem Klager die Klageforderung in Höhe von 40.000 DM zu. In entsprechender Höhe ist der Beklagte beschwert (BGHZ 48, 212 f). Eine zusätzliche Beschwer in gleicher Höhe folgt aus der Aberken-
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nung einer hilfsweise aufgerechneten Gegenforderung (§ 322 Abs. 2 ZPO). Hilfsweise hatte der Beklagte gegenüber der Klageforderung mit einem Anspruch der	de
 Herbert	KG	a.	A. gegen den Kläger in Hohe von
48.000	DM aufgerechnet, den er sich angeblich hatte abtreten lassen. Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung mit der Begründung zurückgewiesen (8U 8) , eine Rückabtretung seitens des Beklagten an die	-P^gHüHÜ^ erscheine
 nicht ausgeschlossen, zu demindest sei der Vortrag des Beklagten insoweit unschlüssig, da weder sicher sei, ob die Forderung ihm zustehe, ob sie überhaupt noch bestehe und falls ja, ob in vollem Umfang. Das Berufungsgericht hielt den aufgerechneten Anspruch mithin für unbegründet. Damit sind für die Berechnung des Wertes der Beschwer der Streitwert der Klageforderung und der der Gegenforderung in Höhe des aberkannten Betrages zusammenzurechnen (BGHZ 48, 212, 213; 48, 356, 357; 59, 17, 20 f; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Auf1, § 511 a Rdnr. 11). Das ergibt im Streitfall einen Wert von 80.000 DM.
Brandes
 Ganter