Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Im Juni 1966 beantragte die Klägerin eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG und gab in dem von ihr Unterzeichneten Fragebogen an, daß sie den kommunistischen Machtbereich am 6. Im Dezember 1971 griff die Klägerin unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23* März 1971 zu § 150 BEG nF ihre Entschädigungsansprüche wieder auf.Im Februar 1978 bat sie erneut um Bearbeitung und legte dar, daß ihr Antrag vom Mai 1964 das Datum ihrer Einwanderung nach Israel nicht angebe, weil die Behörde dies nach der "Kölner Praxis" damals nicht erwartet habe. Das Berufungsgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß ihr nur dann eine Entschädigung zusteht, wenn ihr Vertrauen in den Fortbestand einer nach § 150 BEG aF bestehenden Entschädigungsberechtigung geschützt ist (BVerfG RzW 1971, 309). Mai 1965, dem Tage der Verabschiedung des BEG-Schluß-gesetzes im Deutschen Bundestag, ein nach § 189 BEG wirksamer Entschädigungsantrag (RzW 1977, 214; 1978, 105; vgl. Aus der durch die Sachentscheidung vom Juni 1979 gewährten Wiedereinsetzung folgt noch nicht, daß die Klägerin schon vor der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes im Deutschen Bundestag eine Rechtsstellung erlangt hatte, wie sie die Anwendung des § 150 BEG aF über das Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes hinaus voraussetzt. Von diesem Grundsatz geht das Berufungsgericht aus und verneint die Ansprüche: Das Wiedereinsetzungsgesuch habe nicht den Anforderungen genügt, die an ein solches Gesuch zu stellen seien. Deshalb sei es auch unerheblich, ob die Klägerin die Vervollständigung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs unterlassen habe, weil sie auf eine bestimmte Praxis der Entschädigungsbehörde vertraut habe. Aber selbst wenn man annähme, das Vertrauen in eine bestimmte Behördenpraxis könne im Einzelfall doch dazu führen, daß ein nach Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG gestellter Entschädigungsantrag als rechtswirksam zu behandeln sei, obgleich es bis zu dem 26. Er habe gewußt, daß eine Begründung des Gesuchs notwendig sei; außerdem sei ihm bei der AntragStellung bekannt gewesen, daß die Klägerin erst im April 1964 von Rumänien nach Israel ausgewandert war. Falls er gleichwohl angenommen habe, sein Vorgehen bei der Einreichung des Wiedereinsetzungsantrags sei durch die Verwaltungspraxis gedeckt, wäre sein Vertrauen nicht schutzwürdig. Auf jeden Fall hätte die Klägerin bei der späteren Ergänzung der Begründung, spätestens beim Wiederaufgreifen der Entschädigungsansprüche im Dezember 1971, erklären müssen, warum das Gesuch nicht sogleich vollständig begründet worden sei. Die Angabe, sie komme aus Rumänien und habe keine Möglichkeit gehabt, ihre Entschädigungsansprüche "bisher geltend zu machen", ist zeitlich unbestimmt und erlaubt der Behörde keine Prüfung dahin, ob der Antrag tatsächlich ohne schuldhaftes Zögern nach Fortfall des Hindernisses nachgeholt v/orden ist. Dazu wäre zu demindest die Angabe des Zeitpunktes oder unter Umständen der Zeitspanne seit der Ausreise aus Rumänien erforderlich gewesen (BGH RzW 1978, 223; Urteil vom 28. Diese Mitteilung gilt als in Bezug genommen, weil die Klägerin 1971 bei derselben Behörde auf ihren Entschädigungsantrag nach § 150 BEG aF zurückgekommen ist (BGH RzW 1980, 147)• Mai 1965 davon abgesehen, weil sie darauf vertrauen durfte, daß die Entschädigungsbehörde ein späteres gleichzeitiges Einreichen aller zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags und der Entschädigungsansprüche bestimmten Erklärungen und Unterlagen nicht beanstanden werde oder gar wünsche, und hätte sie darauf vertrauen dürfen, daß diese Haltung des Landes zu § 189 Abs.3 BEG der Rechtslage entsprach, wäre nach dem Rechts- Staatsprinzip ihr Vertrauen auf diese Handhabung des Gesetzes durch die Behörde geschützt (BGH RzW 1965, 524; 1968, 331; vgl. Daß eine solche Praxis der Kölner Entschädigungsbehörde bestand und daß der Bevollmächtigte der Klägerin durch sie veranlaßt wurde, von der Mitteilung des AuswanderungsZeitpunktes und der Mittel seiner Glaubhaftmachung vorerst abzusehen, ist im Berufungsurteil unterstellt. Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Vorgehen des Bevollmächtigten der Klägerin sei durch die Praxis der Entschädigungsbehörde nicht gedeckt und nicht schutzwürdig, hält - wie die Revision mit Recht geltend macht - der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wenn es Verwaltungsübung war, die aus Rumänien kommenden Spätaussiedler zu bitten, alle zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages und ihrer Entschädigungsansprüche bestimmten Erklärungen und Unterlagen erst später auf Anforderung und geschlossen einzureichen, war der Bevollmächtigte der Klägerin, dem die Einwanderungsbescheinigung noch nicht vorlag, nicht gehalten, bereits im Wiedereinsetzungsantrage das Auswanderungsdatum vorab mitzuteilen. d) Bei den hier unterstellten besonderen Umständen wäre deshalb eine Begründung des Viedereinsetzungsgesuchs auch noch am 26, Mai 1965 als rechtzeitig anzusehen gewesen (BGH RzW 1965, 524; 1968, 331). Es kommt nicht darauf an, ob ein etwaiger Vertrauensschütz, wie das Berufungsgericht meint, im Hinblick auf die in RzW 1965, 524 veröffentlichte Entscheidung des Senats entfallen wäre; denn diese Entscheidung ist erst nach dem 26.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 6/82 URTEIL Verkündet am 28. Oktober 1982 Thiesies, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Gertrude F , D^HBstraße 53, Bp| Israel, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte und gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in CpHB^traße 23, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Gärtner und V/inter für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 29* April 1981 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1926 in Suczawa/Bukowina geborene, heute in Israel lebende Klägerin meldete am 11. Mai 1964 durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bei dem Regierungspräsidenten in Köln Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und wegen Schadens an Freiheit an. Sie behauptete, sie sei deutsche Volkszugehörige und während des Zweiten Weltkrieges als Jüdin verfolgt worden. Gleichzeitig bat sie um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist mit der Begründung: "Ast. ist aus Rumänien-Bucowina-Siebenbürgen, aus dem Gebiet hinter dem Eisernen Vorhang gekommen. Da Ast. von der freien Welt vollständig isoliert war, bestand keine Möglichkeit, die Entschädigungsansprüche bisher geltend zu machen." Im Juni 1966 beantragte die Klägerin eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG und gab in dem von ihr Unterzeichneten Fragebogen an, daß sie den kommunistischen Machtbereich am 6. April 1964 verlassen habe. Sie fügte eidesstattliche Versicherungen bei, die ihr Verfolgungsschicksal schildern, und eine Bescheinigung des Innenministeriums des Staates Israel vom 11. Juni 1966, daß sie seit dem 21. April 1964 Einwohnerin dieses Landes sei. Außerdem legte sie im November 1966 ein ärztliches Attest über verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden vor. Die Behörde gewährte eine Beihilfe von insgesamt 13 880 DM. Im Dezember 1971 griff die Klägerin unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23* März 1971 zu § 150 BEG nF ihre Entschädigungsansprüche wieder auf. Im Februar 1978 bat sie erneut um Bearbeitung und legte dar, daß ihr Antrag vom Mai 1964 das Datum ihrer Einwanderung nach Israel nicht angebe, weil die Behörde dies nach der "Kölner Praxis" damals nicht erwartet habe. Die Klage auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit sowie wegen Schadens an Körper oder Gesundheit blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. 1. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 BEG in der Fassung des Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG, weil sie sich am 1. Oktober 1953 noch in Rumänien aufhielt. Eine Anspruchsberechtigung nach § 4 oder § 160 BEG kommt nicht in Betracht. Das Berufungsgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß ihr nur dann eine Entschädigung zusteht, wenn ihr Vertrauen in den Fortbestand einer nach § 150 BEG aF bestehenden Entschädigungsberechtigung geschützt ist (BVerfG RzW 1971, 309). Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Klägerin die Voraussetzungen des § 150 BEG aF erfüllt, insbesondere ob sie Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG ist (vgl. dazu BGH RzW 1972, 101 Nr. 10; 1978, 174 Nr. 8). Das ist deshalb für den Revisionsrechtszug zu unterstellen. Der Schutz des Vertrauens in den Fortbestand einer nach § 150 BEG aF bestehenden Entschädigungsberechtigung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, daß bis zu dem 26. Mai 1965, dem Tage der Verabschiedung des BEG-Schluß-gesetzes im Deutschen Bundestag, ein nach § 189 BEG wirksamer Entschädigungsantrag (RzW 1977, 214; 1978, 105; vgl. dazu BVerfG RzW 1979, 62 Nr. 17; 70 Nr. 24) in der geltend gemachten Schadensart (RzW 1981, 16; 52 Nr. 9; vgl. dazu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 7• September 1982 - 2 BvR 847/80 -) gestellt war. Aus der durch die Sachentscheidung vom Juni 1979 gewährten Wiedereinsetzung folgt noch nicht, daß die Klägerin schon vor der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes im Deutschen Bundestag eine Rechtsstellung erlangt hatte, wie sie die Anwendung des § 150 BEG aF über das Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes hinaus voraussetzt. Ein Vertrauen auf den Fortbestand des alten Rechts wäre vielmehr nur dann geschützt, wenn dem am 26. Mai 1965 vorliegenden Wiedereinsetzungsgesuch hätte entsprochen werden können (BGH RzW 1978, 105). Von diesem Grundsatz geht das Berufungsgericht aus und verneint die Ansprüche: Das Wiedereinsetzungsgesuch habe nicht den Anforderungen genügt, die an ein solches Gesuch zu stellen seien. Die Angabe des Auswanderungszeitpunktes habe gefehlt; sie sei bis zu dem 26. Mai 1965 nicht nachgeholt worden. Weshalb sie unterblieben sei, sei unerheblich. Denn es komme für den Schutz des Vertrauens in den Fortbestand der bisherigen Entschädigungsberechtigung allein darauf an, ob am 26. Mai 1965 ein wirksamer Entschädigungsantrag Vorgelegen habe. Deshalb sei es auch unerheblich, ob die Klägerin die Vervollständigung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs unterlassen habe, weil sie auf eine bestimmte Praxis der Entschädigungsbehörde vertraut habe. Aber selbst wenn man annähme, das Vertrauen in eine bestimmte Behördenpraxis könne im Einzelfall doch dazu führen, daß ein nach Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG gestellter Entschädigungsantrag als rechtswirksam zu behandeln sei, obgleich es bis zu dem 26. Mai 1965 an einem ordnungsgemäßen Wiedereinsetzungsantrag gefehlt habe, rechtfertige dies kein der Klägerin günstigeres Ergebnis. Es sei nämlich bereits zweifelhaft, ob die Klägerin angesichts der damaligen Rechtsprechung noch darauf habe vertrauen dürfen, den Wiedereinsetzungsantrag später vervollständigen zu können. Selbst wenn man dies bejahe und ausschließlich auf die von ihr behauptete Praxis der Entschädigungsbehörde abstelle, darum zu bitten, Erklärungen und Unterlagen nicht einzeln, sondern gesammelt einzureichen, könne dies die Ar-» beitsweise ihres Bevollmächtigten nicht erklären. Denn er habe darin nicht eine Aufforderung sehen können, auch eine bereits bei der Antragstellung mögliche Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs zurückzuhalten. Er habe gewußt, daß eine Begründung des Gesuchs notwendig sei; außerdem sei ihm bei der AntragStellung bekannt gewesen, daß die Klägerin erst im April 1964 von Rumänien nach Israel ausgewandert war. Wenn er schon das Wiedereinsetzungsgesuch begründet habe, sei es bei dieser Sachlage geboten gewesen, die Wiedereinsetzungsgründe vollständig anzugeben. Dazu hätte es genügt, den EinwanderungsZeitpunkt mitzuteilen und zur Glaubhaftmachung einen entsprechenden Nachweis (Einwanderungsbescheinigung) anzubieten. Falls er gleichwohl angenommen habe, sein Vorgehen bei der Einreichung des Wiedereinsetzungsantrags sei durch die Verwaltungspraxis gedeckt, wäre sein Vertrauen nicht schutzwürdig. Er sei verpflichtet gewesen, bei der Wahrung der Rechte der Klägerin den sichersten Weg zu gehen und sie nach Möglichkeit vor Schaden zu bewahren. Auf jeden Fall hätte die Klägerin bei der späteren Ergänzung der Begründung, spätestens beim Wiederaufgreifen der Entschädigungsansprüche im Dezember 1971, erklären müssen, warum das Gesuch nicht sogleich vollständig begründet worden sei. Sie habe sich jedoch erst mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 26. Januar 1978 in wenig konkreter Form auf die "Kölner Praxis" berufen. Wegen Fehlens eines rechtswirksamen Entschädigungsantrages könne offenbleiben, ob etwaige Ansprüche der Klägerin wegen Schadens an Körper oder Gesundheit in entsprechender Anwendung von § 190 a Abs. 1 BEG erloschen seien. 2. Mit dieser Begründung können die Ansprüche nicht verneint werden. a) Richtig ist allerdings die Ansicht des Berufungsrichters, daß das von der Klägerin zugleich mit der Anmeldung des Frei-heits- und des Gesundheitsschadensanspruchs gestellte Wie- dereinsetzungsgesuch nicht den nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1965, 524; 1979, 223 m.w.Iiachw.) zu stellenden Anforderungen genügte. Die Angabe, sie komme aus Rumänien und habe keine Möglichkeit gehabt, ihre Entschädigungsansprüche "bisher geltend zu machen", ist zeitlich unbestimmt und erlaubt der Behörde keine Prüfung dahin, ob der Antrag tatsächlich ohne schuldhaftes Zögern nach Fortfall des Hindernisses nachgeholt v/orden ist. Dazu wäre zu demindest die Angabe des Zeitpunktes oder unter Umständen der Zeitspanne seit der Ausreise aus Rumänien erforderlich gewesen (BGH RzW 1978, 223; Urteil vom 28. Oktober 1982 - IX ZR 10/82). b) Diese Angabe ist erst in dem am 7. Juni 1966 eingereichten Fragebogen enthalten und durch die am 20. Juni 1966 nachgereichte Einwanderungsbescheinigung vom 11. Juni 1966 glaubhaft gemacht. Daß die Klägerin den Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebiets im Verfahren nach Art. V BEG-SchlußG mitgeteilt hat, ist unschädlich. Diese Mitteilung gilt als in Bezug genommen, weil die Klägerin 1971 bei derselben Behörde auf ihren Entschädigungsantrag nach § 150 BEG aF zurückgekommen ist (BGH RzW 1980, 147)• c) Die Angabe kann jedoch bei der Prüfung, ob dem Wiederein-se'tzungsantrag entsprochen werden durfte, nur berücksichtigt werden, wenn die Klägerin die nachträgliche Begründung des Gesuchs nicht zu vertreten hatte. Hätte sie vor dem 26. Mai 1965 davon abgesehen, weil sie darauf vertrauen durfte, daß die Entschädigungsbehörde ein späteres gleichzeitiges Einreichen aller zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags und der Entschädigungsansprüche bestimmten Erklärungen und Unterlagen nicht beanstanden werde oder gar wünsche, und hätte sie darauf vertrauen dürfen, daß diese Haltung des Landes zu § 189 Abs. 3 BEG der Rechtslage entsprach, wäre nach dem Rechts- 8 Staatsprinzip ihr Vertrauen auf diese Handhabung des Gesetzes durch die Behörde geschützt (BGH RzW 1965, 524; 1968, 331; vgl. RzW 1979, 223; BGH MDR 1982, 403 Nr. 51). Daß eine solche Praxis der Kölner Entschädigungsbehörde bestand und daß der Bevollmächtigte der Klägerin durch sie veranlaßt wurde, von der Mitteilung des AuswanderungsZeitpunktes und der Mittel seiner Glaubhaftmachung vorerst abzusehen, ist im Berufungsurteil unterstellt. Davon ist deshalb auch für das Revisionsverfahren auszugehen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, das Vorgehen des Bevollmächtigten der Klägerin sei durch die Praxis der Entschädigungsbehörde nicht gedeckt und nicht schutzwürdig, hält - wie die Revision mit Recht geltend macht - der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wenn es Verwaltungsübung war, die aus Rumänien kommenden Spätaussiedler zu bitten, alle zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages und ihrer Entschädigungsansprüche bestimmten Erklärungen und Unterlagen erst später auf Anforderung und geschlossen einzureichen, war der Bevollmächtigte der Klägerin, dem die Einwanderungsbescheinigung noch nicht vorlag, nicht gehalten, bereits im Wiedereinsetzungsantrage das Auswanderungsdatum vorab mitzuteilen. d) Bei den hier unterstellten besonderen Umständen wäre deshalb eine Begründung des Viedereinsetzungsgesuchs auch noch am 26, Mai 1965 als rechtzeitig anzusehen gewesen (BGH RzW 1965, 524; 1968, 331). Es kommt nicht darauf an, ob ein etwaiger Vertrauensschütz, wie das Berufungsgericht meint, im Hinblick auf die in RzW 1965, 524 veröffentlichte Entscheidung des Senats entfallen wäre; denn diese Entscheidung ist erst nach dem 26. Mai 1965 ergangen. Die Klägerin mußte auch nicht bereits beim Wiederaufgreifen der Entschädigungsansprüche im Dezember 1971 erläutern, daß das Wiedereinsetzungsgesuch im Ver- trauen auf die Gesetzmäßigkeit der früheren Praxis der Entschädigungsbehörde unvollständig begründet worden sei. Die Entscheidungen BGH RzW 1972, 27; 1975, 274 rechtfertigen eine solche Forderung nicht, da es sich dabei nicht um die Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe handelt. Es reicht deshalb aus, daß die Klägerin sich später im Verwaltungsverfahren und erneut in den Vorinstanzen auf die "Kölner Praxis" berufen hat. e) Hat die Klägerin das Vertreibungsgebiet erst im April 1964 verlassen, kommt Wiedereinsetzung in Betracht. Darüber wird der Tatrichter zu befinden haben. f) Ein etwaiger Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit wäre nicht wegen fehlender Sub-stantiierung mit dem 6. Oktober 1975 (vgl. BGH RzW 1981, 50) erloschen. Die Klägerin hat bereits am 24. November 1966 eine ärztliche Bescheinigung eingereicht. Darin sind die ihre Erwerbsfähigkeit herabsetzenden Beschwerden und Beeinträchtigungen, die auf die Verfolgung zurückgeführt werden, ausreichend bezeichnet (vgl. BGH RzW 1975, 168 Nr. 2; 1976, 152; 1977, 73). Außerdem läßt die namentliche Nennung des Arztes, der die Bescheinigung ausstellte, ein Beweismittel für den Gesundheitsschaden erkennen (vgl. BGH RzW 1978, 20; 73; 1980* 102 Nr. 15). Daß die ärztliche Bescheinigung im Beihilfeverfahren nach Art. V BEG-SchlußG eingereicht worden ist, schadet nicht (vgl. BGH RzW 1980, 147). 10 Aus diesen Gründen wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Zorn Fuchs Gärtner Winter