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BGH · IX ZR 6/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 6/81

Von Rechts wegen Tatbestand Der 1924 in Radautz (Bukowina) geborene Jüdische Kläger wurde nach seinen Angaben während des Zweiten Weltkrieges in Rumänien im Lager Kopaigorod inhaftiert und menschenunwürdig behandelt. 1966 beantragte der Kläger eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Auf den Antrag nach Art. V BEG-SchlußG erhielt der Kläger insgesamt 13.880 DM Beihilfe. Im Dezember 1971 bat der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 (BVerfGE 30, 367 - RzW 1971, 309), die Bearbeitung der Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit gemäß §§ 150 ff BEG fortzusetzen. Das Berufungsgericht bestätigt die Entscheidung des Landgerichts, daß der Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit mangels rechtzeitiger Substantiierung gemäß § 190 a BEG erloschen sei. Dem Kläger sei zwar wegen der Versäumung der Antragsfrist gemäß § 189 Abs.3 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Wenn der Innenminister ausführe, der Anspruch wegen GesundheitsSchadens brauche nach feststehender Praxis erst im Verfahren bei der Landesrentenbehörde substantiiert zu werden, so werde damit nichts zur Auslegung des § 190 a BEG gesagt, sondern lediglich eine bestehende Verwaltungspraxis bekräftigt. April 1972, in dem die Übersendung von Ermittlungsbogen angekündigt und zu § 190 a BEG nicht Stellung genommen werde, könne der Kläger für den Ablauf der Substantiierungsfrist nichts herleiten. Das Berufungsurteil läßt offen, ob der Kläger die Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG aF (vgl. Der Kläger hat den Anspruch zwar erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG geltend gemacht. BGH RzW 1978, 105), da er im Antrag vom Januar 1964 sowohl den Anspruch wegen FreiheitsSchadens als auch den wegen Schadens an Körper oder Gesundheit als diejenigen Ansprüche bezeichnet hat, die er geltend machen will, und auch ein Wiedereinsetzungsgesuch gestellt hat, das unter den hier gegebenen Umständen (vgl. BGH RzW 1974, 315) den Anforderungen entsprach, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an ein solches Gesuch zu stellen sind (vgl. Der Anspruch des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist aber in entsprechender Anwendung von § 190 a BEG erloschen. Einen den Anspruch begründenden Sachverhalt hat der Kläger zusammen mit seinem Entschädigungsantrag vom Januar 1964 nicht dargestellt, denn er hat in diesem Antrag nichts über einen etwaigen Gesundheitsschaden vorgetragen. Das hat er auch in der zu seinem Antrag auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 29* September 1967, auf die er später verwiesen hat (vgl. Es trifft zwar zu, daß der einzelne Antragsteller in den Fällen des §150 BEG aF nicht mehr unmittelbar aus dem Gesetz ersehen kann, welche Substantiierungsfrist in seinem Falle gilt, nachdem das Blindesverfassungsgericht die in § 190 a Abs. 1 BEG vorgesehene Frist des 31. März 1967 insoweit für nicht anwendbar erklärt hat und aus denselben Gründen auch die Endfrist des 31. Er ist auf den vom Bundesverfassungsgericht gegebenen Hinweis davon ausgegangen, daß ein nach § 150 BEG aF wieder entschädigungsberechtigt Für die Annahme, daß es für den Ablauf dieser Frist erst einer entsprechenden Fristsetzung durch die Behörde bedurft hätte, fehlt im Gesetz jede Grundlage, da nur Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG eine solche ausdrückliche Fristsetzung im Einzelfall vorsieht. Wie das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung ausführt, kann sich der Kläger für die Versäumung der Sub-stantiierungsfrist auch nicht auf den Erlaß des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Schon aus dem Erlaß selbst ergibt sich, daß die vom Lande Nordrhein-Westfalen geübte Verwaltungs praxis, wonach Ansprüche nach § 190 a Abs. 1 BEG unabhängig von der dort gesetzten Frist erst substantiiert werden müssen, wenn das Verfahren bei der Landesrentenbehörde anhängig ist, von den Gerichten anderer Länder nicht gebilligt wird. Der mit der Klage weiterhin geltend gemachte Anspruch wegen Schadens an Freiheit in Höhe von 4.650 DM ist durch die Zahlung der erheblich höheren Beihilfe nach Art» V BEG-SchlußG, die auf ihn anzurechnen ist (vgl.

Zitierte Normen: § 150 BEG
FristGesetzBEGRzWAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 6/81	URTEIL	Verkündet	am
8. Oktober 1981
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Pr» und
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, ZOPHFstraßeOl KflM,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juni 1980 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1924 in Radautz (Bukowina) geborene Jüdische Kläger wurde nach seinen Angaben während des Zweiten Weltkrieges in Rumänien im Lager Kopaigorod inhaftiert und menschenunwürdig behandelt. Er verließ Rumänien im Oktober 1963 und lebt seit November 1963 in Israel.
Im Januar 1964 beantragte der Kläger beim Regierungspräsidenten in Köln erstmals Entschädigung nach dem BEG.
Er stützte den Antrag auf §§ 150 ff BEG und bat gleichzeitig um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist. In einer beigefügten eidesstattlichen Erklärung vom 30. Dezember 1963 gab er an, nach seiner Herkunft und Erziehung dem deutschen Kulturkreis anzu-
 
gehören. An seinem früheren Wohnort Radautz sei ihm von Entschädigungsmöglichkeiten nichts bekanntgewesen. Nach seiner Einwanderung in Israel sei er informiert worden, daß er Wiedergutmachungsanträge stellen könne. Entschädigung verlange er wegen Freiheitsschadens in den Jahren 1941 - 1944 sowie wegen Gesundheitsschadens und aller anderen Schäden.
1966 beantragte der Kläger eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG. Dazu überreichte er im November 1967 eine eigene eidesstattliche Erklärung vom 29. September 1967 sowie zwei eidesstattliche Zeugenerklärungen über seine Verfolgung, die zu dem Freiheitsschaden im Lager Kopaigorod geführt hatte. Dabei führte er u. a. aus: "Auch in diesem Lager mußte ich under Anderem den Judenstern tragen, lebte in Elend und unter haftähnlichen Bedingungen, durfte das Lager nicht verlassen, war Misshandlungen und Terror ausgesetzt, machte schwere epidemische Krankheiten durch."
Auf den Antrag nach Art. V BEG-SchlußG erhielt der Kläger insgesamt 13.880 DM Beihilfe.
Im Dezember 1971 bat der Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 (BVerfGE 30, 367 - RzW 1971, 309), die Bearbeitung der Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit gemäß §§ 150 ff BEG fortzusetzen. Er nahm auf den bisherigen Akteninhalt Bezug und kündigte die Nach-reichung von ärztlichen Attesten wegen des GesundheitsSchadens an. Nach der behördlichen Aufforderung, den nach §150 BEG aF erforderlichen Nötigungstatbestand nachzuweisen, machte er am 14. März 1977 weitere Angaben zu seiner Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG aF und schilderte dabei erstmals konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen und Beschwerden.
 
Mit Bescheid vom 11. November 1977 lehnte die Behörde die Ansprüche ab, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß er wegen seines Deutschtums genötigt gewesen sei, Rumänien zu verlassen. Die Klage auf 4.650 DM Haftentschädigung sowie auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nebst Zinsen blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht bestätigt die Entscheidung des Landgerichts, daß der Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit mangels rechtzeitiger Substantiierung gemäß § 190 a BEG erloschen sei. Der Freiheitsschadensanspruch sei durch Zahlung der Beihilfe gemäß Art. V BEG-SchlußG erfüllt.
Dem Kläger sei zwar wegen der Versäumung der Antragsfrist gemäß § 189 Abs. 3 BEG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er habe aber den Antrag bis spätestens 5. Januar 1973 gemäß § 190 a BEG substantiieren müssen. Diese Frist, die sich aus der verfassungskonformen Auslegung des § 190 a BEG in den Fällen des § 150 BEG aF ergebe, habe er versäumt. Erst am 14. März 1977 habe er dargelegt, an welchen Krankheiten er verfolgungsbedingt leide. Seine Erklärung vom 29. September 1967, daß er im Lager Kopaigorod an epidemischen Krankheiten gelitten habe,
 
ergebe keinen nicht nur unerheblichen Körper- und Gesundheitsschaden. Sein Hinweis auf Ziff. 3*5 des Erlasses des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 1972 (RzW 1972, 171) gehe fehl. Wenn der Innenminister ausführe, der Anspruch wegen GesundheitsSchadens brauche nach feststehender Praxis erst im Verfahren bei der Landesrentenbehörde substantiiert zu werden, so werde damit nichts zur Auslegung des § 190 a BEG gesagt, sondern lediglich eine bestehende Verwaltungspraxis bekräftigt. Da diese Verwaltungspraxis den Erlöschenstatbestand des § 190 a BEG negiere, sei sie für die Gerichte nicht bindend. Auch aus dem Rundschreiben des Regierungspräsidenten in Köln vom 10. April 1972, in dem die Übersendung von Ermittlungsbogen angekündigt und zu § 190 a BEG nicht Stellung genommen werde, könne der Kläger für den Ablauf der Substantiierungsfrist nichts herleiten.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klageansprüche verneint. Als Anspruchsgrundlage kommt nur § 150 BEG aF in Betracht, da der Kläger das Vertreibungsgebiet erst nach dem 1. Oktober 1953 verlassen hat. Das Berufungsurteil läßt offen, ob der Kläger die Voraussetzungen für eine Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG aF (vgl. BGH RzW 1978,
 174 Nr. 8 m. w. Nachw.) erfüllt; für die Revisionsinstanz ist das zu unterstellen.
Der Kläger hat den Anspruch zwar erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG geltend gemacht. Daran scheitert er jedoch nicht; denn der Regierungspräsident in Köln hat durch den Sachbescheid vom 11. November 1977 stillschweigend Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gewährt. Hieran sind die Entschädigungsgerichte gebunden (§ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG).
 
Der Kläger hat vor der Verabschiedung des BEG-Schluß-gesetzes im Deutschen Bundestag am 26. Mai 1965 auch eine Rechtsstellung erlangt, wie sie die Anwendung des § 150 BEG aF über das Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes hinaus voraussetzt. Er hatte bis zu dem 26. Mai 1965 einen wirksamen Entschädigungsantrag nach § 189 BEG gestellt (vgl.
 BGH RzW 1978, 105), da er im Antrag vom Januar 1964 sowohl den Anspruch wegen FreiheitsSchadens als auch den wegen Schadens an Körper oder Gesundheit als diejenigen Ansprüche bezeichnet hat, die er geltend machen will, und auch ein Wiedereinsetzungsgesuch gestellt hat, das unter den hier gegebenen Umständen (vgl. BGH RzW 1974, 315) den Anforderungen entsprach, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an ein solches Gesuch zu stellen sind (vgl. BGH RzW 1979, 223 m. w. Nachw.). Er hat den Antrag damit begründet, daß er Rumänien am 22. Oktober 1963 verlassen habe und deshalb ohne sein Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Antragsfrist verhindert gewesen sei. Das hat er in der gleichzeitig eingereichten eidesstattlichen Versicherung vom 30. Dezember 1963 glaubhaft gemacht.
Der Anspruch des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist aber in entsprechender Anwendung von § 190 a BEG erloschen. Einen den Anspruch begründenden Sachverhalt hat der Kläger zusammen mit seinem Entschädigungsantrag vom Januar 1964 nicht dargestellt, denn er hat in diesem Antrag nichts über einen etwaigen Gesundheitsschaden vorgetragen.
Er mußte deshalb den Anspruch entsprechend § 190 Nra. 1 bis 4 BEG erläutern. Das hat er auch in der zu seinem Antrag auf Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 29* September 1967, auf die er später verwiesen hat (vgl. BGH RzW 1980, 147), nicht getan. Denn er hat dort die Beeinträchtigungen und Beschwerden, die seine Er-
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werbsfähigkeit herabsetzten (vgl. BGH RzW 1975, 168 Nr. 2 und ständig), nicht bezeichnet. Der bloße Hinweis, er habe während des Lageraufenthalts "schwere epidemische Krankheiten" durchgemacht, reicht hierfür nicht aus. Dadurch werden keine konkreten Beeinträchtigungen der Erwerbsfähig-keit und keine abgrenzbaren körperlichen oder gesundheit-leichen Beschwerden gekennzeichnet.
Eine konkrete Krankheitsbezeichnung hat der Kläger erst in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 7. Februar 1977 angeführt. Das war verspätet. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1981, 50 mußten Entschädigungsansprüche, die durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23* März 1971 wiederauf gelebt waren, bis spätestens 6. Oktober 1975 erläutert werden. Hieran hält der Senat trotz der von der Revision erhobenen Bedenken fest. Es trifft zwar zu, daß der einzelne Antragsteller in den Fällen des §150 BEG aF nicht mehr unmittelbar aus dem Gesetz ersehen kann, welche Substantiierungsfrist in seinem Falle gilt, nachdem das Blindesverfassungsgericht die in § 190 a Abs. 1 BEG vorgesehene Frist des 31. März 1967 insoweit für nicht anwendbar erklärt hat und aus denselben Gründen auch die Endfrist des 31. Dezember 1969 in Art. VIII Abs. 1 BEG-SchlußG hier nicht eingreift. Der Senat hat aber bewußt die längste überhaupt in Betracht kommende und aus dem Gesetz herzuleitende Substantiierungsfrist für maßgeblich erklärt, indem er ab Veröffentlichung der Entscheidung des Bunde sverfassungS' gerichts am 23. Juni 1971 die volle Frist eingeräumt hat, dl* zwischen dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes (18. Septe» ber 1965) und dem Endzeitpunkt des Art. VIII Abs. 1 BEG-Schl^ (31* Dezember 1969) verstrichen ist. Er ist auf den vom Bundesverfassungsgericht gegebenen Hinweis davon ausgegangen, daß ein nach § 150 BEG aF wieder entschädigungsberechtigt
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gewordener Antragsteller mit der erforderlichen Sicherheit dem Gesetz entnehmen konnte, eine noch längere Frist stehe ihm zur Substantiierung seiner Entschädigungsansprüche nicht zur Verfügung. Für die Annahme, daß es für den Ablauf dieser Frist erst einer entsprechenden Fristsetzung durch die Behörde bedurft hätte, fehlt im Gesetz jede Grundlage, da nur Art. V Nr. 4 Abs. 2 Satz 3 BEG-SchlußG eine solche ausdrückliche Fristsetzung im Einzelfall vorsieht.
Wie das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung ausführt, kann sich der Kläger für die Versäumung der Sub-stantiierungsfrist auch nicht auf den Erlaß des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 1972 (RzW 1972, 171) berufen. Schon aus dem Erlaß selbst ergibt sich, daß die vom Lande Nordrhein-Westfalen geübte Verwaltungs praxis, wonach Ansprüche nach § 190 a Abs. 1 BEG unabhängig von der dort gesetzten Frist erst substantiiert werden müssen, wenn das Verfahren bei der Landesrentenbehörde anhängig ist, von den Gerichten anderer Länder nicht gebilligt wird.
Da diese Verwaltungspraxis eindeutig dem Gesetz widersprach, durfte der Antragsteller nicht darauf vertrauen, daß die Entschädigungsgerichte dieser gesetzwidrigen Verwaltungspraxis folgen würden.
Der Anspruch des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist somit mangels Substantiierung am 7. Oktober 1975 erloschen. Der mit der Klage weiterhin geltend gemachte Anspruch wegen Schadens an Freiheit
 in Höhe von 4.650 DM ist durch die Zahlung der erheblich höheren Beihilfe nach Art» V BEG-SchlußG, die auf ihn anzurechnen ist (vgl. Art. V Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 BEG-SchlußG), erfüllt.
Mai
 Zorn
Henkel
 Gärtner
Dr. Jähnke