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BGH · IX ZR 6/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 6/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Das klageabweisende Urteil des Landgerichts wurde von der Geschäftsstelle zu dem Zwecke der Zustellung zur Post gegeben. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Zustellung durch Aufgabe zur Post als wirksam und die erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangene Berufung als verspätet beurteilt. Auch im gerichtlichen Entschädigungsverfahren, für das die Vorschriften der ZPO nach § 209 Abs. 1 BEG sinngemäß gelten, kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter den in der ZPO genannten Voraussetzungen bwirkt werden (BGH RzW 1966, 43; 1979, 145). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zustellung durch Aufgabe zur Post nach § 175 ZPO lagen vor. Der Kläger wohnte im Ausland, war im ersten Rechtszug nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten und hatte keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt (§ 174 Abs. 2 ZPO). Danach konnte die Geschäftsstelle des Landgerichts die Zustellung des Urteils in der Art bewirken, daß das zu übergebende Schriftstück unter der Anschrift des Klägers nach seinem Wohnort zur Post gegeben wurde und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Akten vermerkte, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift die Aufgabe geschehen war. Dabei müssen wegen der grundlegenden Bedeutung, die der Zustellung im Hinblick auf die schwerwiegende Fiktion des Zustellungsdatums bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post zukommt, an die Einhaltung der für sie vorgeschriebenen Formen strenge Anforderungen gestellt werden (BGHZ 8, 314, 316; BGH NJW 1979, 218), Da der Aktenvermerk hier an die Stelle der sonst erforderlichen Zustellungsurkunde tritt, ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Form Voraussetzung einer wirksamen Zustellung. Dazu gehört, daß er in den Gerichtsakten erfolgt, daß er den vorgeschriebenen Inhalt hat, also erkennen läßt, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe zur Post geschehen ist, und daß er vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnet ist (BGH NJW 1979, 218). Er muß auf Grund der Angaben des Gerichtswachtmeisters, dessen er sich bei der Aufgabe zur Post bedient hat, vermerken, wann die Aufgabe geschehen ist. Ein Aktenvermerk, der vor der Aufgabe zur Post aufgenommen worden ist, macht die Zustellung unwirksam (BGH RzW 1966, 43 = LM ZPO § 213 Nr. 8). Dezember 1978 der Postanstalt zu dem Zwecke der Aushändigung an den Empfänger übergeben worden ist, und trägt die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Die Revision wendet ein, aus der räumlichen Anordnung der beiden Aktenvermerke des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des Justizwachtmeisters sei zu folgern, daß der Urkundsbeamte seinen Vermerk gefertigt habe, ehe die Sendung bei der Post aufge-geben worden sei. Der Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle besagt nach seinem eindeutigen Wortlaut, daß die Sendung der Postanstalt übergeben worden ist, was nach dem weiteren Vermerk des Justizhauptwachtmeisters durch diesen und nicht etwa durch den Urkundsbeamten selbst geschehen war. Die Aussage des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle konnte erst getroffen werden, nachdem die Sendung durch den Justizwachtmeister bei der Post eingeliefert war.

Zitierte Normen: § 175 ZPO § 209 BEG § 175 ZPO § 218 BEG
GeschäftsstelleAufgabeAktenvermerkvermerkenSendungZustellungZPOKlägerPostRevision

Volltext der Entscheidung

RUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 6/80
URTEIL	Verkündet	am
5. Februar 1981 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
G. Daniel I - 00039
- Prozeßbevollmächtigte:
Italien, Valle S1
Kläger und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte
und Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, K4H^-Ftf|^HBfe-Straße 1» Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. November 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger erstrebt mit der Klage eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Er war im ersten Rechtszug anwaltlich nicht vertreten und hatte auch keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt. Das klageabweisende Urteil des Landgerichts wurde von der Geschäftsstelle zu dem Zwecke der Zustellung zur Post gegeben. Hierüber nahm der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle folgenden Aktenvermerk auf:
11 Aktenvermerk
 
Eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen vom 1.12.78 gern. § 175 ZPO wurde heute in einer mit dem Dienstsiegel verschlossenen, mit der Geschäftsnummer 7 0 (WG) 5/78
und mit der Adresse:
- per Luftpost
 Herrn G. Daniel
 Valle
1-00039,
Italien
 versehenen Sendung der Postanstalt hier zu dem Zwecke der Aushändigung an den vorbezeichne ten Empfänger übergeben.
Mainz, den 5. Dez. 1978 Geschäftsstelle des Landgerichts
 gez. Unterschrift
 Justizangestellte
Die oben bezeichnete Sendung habe ich heute der Postanstalt hier übergeben.
Mainz, den 5. Dez. 1978
gez. Unterschrift
 Just i zhauptwachtme i ster"
Am 27. März 1979 ließ der Kläger durch seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten Berufung einlegen. Das Berufungsgericht verwarf die Berufung durch Urteil als verspätet. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht .
Ent sehe i dungsgründe
 Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Zustellung durch Aufgabe zur Post als wirksam und die erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangene Berufung als verspätet beurteilt.
Auch im gerichtlichen Entschädigungsverfahren, für das die Vorschriften der ZPO nach § 209 Abs. 1 BEG sinngemäß gelten, kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter den in der ZPO genannten Voraussetzungen bwirkt werden (BGH RzW 1966, 43;	1979,
 145). Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zustellung durch Aufgabe zur Post nach § 175 ZPO lagen vor. Der Kläger wohnte im Ausland, war im ersten Rechtszug nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten und hatte keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt (§ 174 Abs. 2 ZPO). Das wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen.
Entgegen der Auffassung der Revision ist die Zustellung rechtswirksam ausgeführt worden. Da die Zustellung von Amts wegen zu erfolgen hatte, kommt § 213 ZPO zur Anwendung. Danach konnte die Geschäftsstelle des Landgerichts die Zustellung des Urteils in der Art bewirken, daß das zu übergebende Schriftstück unter der Anschrift des Klägers nach seinem Wohnort zur Post gegeben wurde und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Akten vermerkte, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift die Aufgabe geschehen war. Dabei müssen wegen der grundlegenden Bedeutung, die der Zustellung im Hinblick auf die schwerwiegende
 Fiktion des Zustellungsdatums bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post zukommt, an die Einhaltung der für sie vorgeschriebenen Formen strenge Anforderungen gestellt werden (BGHZ 8, 314, 316; BGH NJW 1979, 218), Da der Aktenvermerk hier an die Stelle der sonst erforderlichen Zustellungsurkunde tritt, ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Form Voraussetzung einer wirksamen Zustellung. Dazu gehört, daß er in den Gerichtsakten erfolgt, daß er den vorgeschriebenen Inhalt hat, also erkennen läßt, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe zur Post geschehen ist, und daß er vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnet ist (BGH NJW 1979, 218). Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann sich der Mitwirkung eines Gerichtswachtmeisters als Hilfsperson bedienen (BGHZ 8, 314). Das entbindet den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aber nicht von seiner Beurkundungspflicht. Er muß auf Grund der Angaben des Gerichtswachtmeisters, dessen er sich bei der Aufgabe zur Post bedient hat, vermerken, wann die Aufgabe geschehen ist. Das kann nur zeitlich nach der Aufgabe zur Post erfolgen. Ein Aktenvermerk, der vor der Aufgabe zur Post aufgenommen worden ist, macht die Zustellung unwirksam (BGH RzW 1966, 43 = LM ZPO § 213 Nr. 8).
Daraus folgt aber nicht die Unwirksamkeit der Zustellung vom 5. Dezember 1978. Der Aktenvermerk über diese Zustellung entspricht vielmehr den genannten Formerfordernissen. Er befindet sich in den gerichtlichen Akten, enthält die vollständige und richtige Anschrift des Klägers (vgl. dazu BGHZ 73, 388), läßt erkennen, daß die mit dieser Adresse
 versehene Sendung am 5. Dezember 1978 der Postanstalt zu dem Zwecke der Aushändigung an den Empfänger übergeben worden ist, und trägt die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Die Revision wendet ein, aus der räumlichen Anordnung der beiden Aktenvermerke des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des Justizwachtmeisters sei zu folgern, daß der Urkundsbeamte seinen Vermerk gefertigt habe, ehe die Sendung bei der Post aufge-geben worden sei. Es lasse sich jedenfalls nicht feststellen, daß der Vermerk nach der Aufgabe zur Post gefertigt sei. Das mache die Zustellung insgesamt unwirksam. Das ist indessen nicht richtig. Der Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle besagt nach seinem eindeutigen Wortlaut, daß die Sendung der Postanstalt übergeben worden ist, was nach dem weiteren Vermerk des Justizhauptwachtmeisters	durch	diesen und nicht etwa durch den
 Urkundsbeamten selbst geschehen war. Die Aussage des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle konnte erst getroffen werden, nachdem die Sendung durch den Justizwachtmeister bei der Post eingeliefert war. Andernfalls wäre sie inhaltlich unrichtig. Dafür fehlt aber jeder Anhaltspunkt. Die räumliche Aufeinanderfolge der beiden Vermerke besagt nichts über die zeitliche Reihenfolge, in der sie unterschrieben wurden. Den Gegenbeweis gegen die inhalt' liehe Richtigkeit des in dem Aktenvermerk beurkundeten Vorgangs (vgl. § 418 ZPO) hat der Kläger nicht angetreten.
Das landgerichtliche Urteil ist also dem Kläger am 5. Dezember 1978 rechtswirksam zugestellt worden. Da er zu dieser Zeit im europäischen Aus-
land wohnte, belief sich die Berufungsfrist auf drei Monate (§ 218 Abs, 2 Satz 1 BEG). Die Frist war bei Eingang der Berufung am 27. März 1979 verstrichen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist hat der Kläger nicht beantragt.
Mai
 Zorn
Henkel
 Dr. Lang
 Gärtner