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BGH · IX ZR 6/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 6/79

September 197b aufgehoben, soweit es eine 4.503,70 DM übersteigende KapitalentSchädigung, Rentenrückstände von mehr als 49.876 DM sowie Zinsen aus mehr als 28.086,70 DM zuerkannt und über die Kosten entschieden hat. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte erkannte dem 1912 geborenen Kläger durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 19. Dezember 1961 "wegen Entwicklungsbegünstigung im Sinne anhaltend ab-grenzbarer Verschlimmerung eines chronischen Zwölffingerdarmgeschwürs mit Begleitmagenschleimhautentzündungn Heilverfahren sowie für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % Kapitalentschädigung und Rente ab 1. Mit der Revision begehrt der Beklagte, das angefoch-tene Urteil aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen, soweit eine 4.503,70 DM übersteigende KapitalentSchädigung, eine Rentennachzahlung von mehr als 49.876 DM und Zinsen aus insgesamt mehr als 28.086,70 DM zuerkannt sind. Januar 1949 für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % statt 25 % Kapitalentschädigung und Rente zustehen. DV-BEG wegen der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Ehefrau und seinen 1947 und 1951 geborenen Söhnen um 10 auf 52,5 vom Hundert zu erhöhen. Juni 1969 seine Ausbildung abgeschlossen habe, sei dieser Hundertsatz beizubehalten, weil durch Wegfall eines Zuschlags von 2,5 v.H. der nach § 35 Abs. 1 BEG erforderliche Grenzwert nicht erreicht werde. November 1975 sei der Hundertsatz auf 45 zu kürzen, da der Kläger seither eine Altersrente von umgerechnet 729,90 DM beziehe und nunmehr der Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber einem Sohn zu berücksichtigen sei. Danach seien dem Kläger (11.426 DM abzüglich gezahlter 5.800 DM =) weitere 5.626 DM Kapitalentschädigung und für die Zeit vom 1. September 1965 den Hundertsatz der Rente, aber auch der Kapitalentschädigung (§§ 36, 37 Abs. 1 BEG) nach dem erst am 18. Ihre Feststellung, das heißt die Ermittlung der von den Gerichten des jeweiligen Landes gebilligten Bemessungsgrundsätze, ist dem Tatrichter Vorbehalten (BGH Urteil vom 7. Die Revision macht weiter geltend, daß wegen Wegfalls der Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Sohn vom 1. Richtig ist, daß die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem der beiden Söhne dann aufgehört hat, wenn die Voraussetzungen ihres Erlöschens nach dem Heimatrecht des Klägers eingetreten sind (vgl. Durch die Bagatellgrenze des § 35 BEG soll vermieden werden, daß eine unanfechtbar zuerkannte Rente gemäß § 206 BEG wegen Jeder Änderung der ihrer Zuerkennung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse neu festgesetzt werden muß, obwohl die Abweichung nur geringfügig ist (BGH RzW 1977, 184). Hier ist nicht zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 206 BEG für eine Neufestsetzung der Rente wegen nachträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegen. 3. Nach alledem ist nicht auszuschließen, daß dem Kläger statt einer weiteren Kapitalentschädigung von 5.626 DM nur 4.503,70 DM und für die Zeit bis 30. Deshalb ergibt das Berufungsurteil auch nicht, daß dem Kläger gemäß $ 169 Abs. 2 und 3 BEG (vgl. BGH RzW 1977, 185) Zinsen aus mehr als 4.503,70 DM Kapitalentschädigung und aus mehr als 23.583 DM Rentenrückständen gebühren, die der Revisionskläger bis Ende 1969 im Einklang mit der oben erörterten Rechtslage nach den Tabellensätzen der Anlage zu § 13 der 2.

Zitierte Normen: § 31 BEG
RenteBEGHundertsatzKapitalentschädigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 6/79	URTEIL	Verkündet	am
26. Juni 1980 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, T^Hfestraße 26,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.	-
gegen
 Izak C 46, Boulevard M
, Frankreich,
 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr. Lang und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. September 197b aufgehoben, soweit es eine 4.503,70 DM übersteigende KapitalentSchädigung, Rentenrückstände von mehr als 49.876 DM sowie Zinsen aus mehr als 28.086,70 DM zuerkannt und über die Kosten entschieden hat.
ln diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte erkannte dem 1912 geborenen Kläger durch unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 19. Dezember 1961 "wegen Entwicklungsbegünstigung im Sinne anhaltend ab-grenzbarer Verschlimmerung eines chronischen Zwölffingerdarmgeschwürs mit Begleitmagenschleimhautentzündungn Heilverfahren sowie für eine verfolgungsbedingte Minderung
 der Erwerbsfähigkeit von 25 % Kapitalentschädigung und Rente ab 1. Januar 1949 nach 25 v.H., und ab 1. Januar 1959 nach 28 v.H. der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes zu.
Auf den Antrag des Klägers vom Dezember 1967, wegen des versehentlich übergangenen, aber fortbestehenden Lungenleidens den Bescheid vom 19. Dezember 1961 zu ändern, gewährte die Behörde am 19. März 1968 nur Heilverfahren für ein weiteres Verfolgungsleiden. Die Klage auf höhere Kapitalentschädigung und Rente blieb im ersten und zunächst auch im zweiten Rechtszug ohne Erfolg. Durch Urteil vom 25. April 1974 verwies der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. Es verurteilte nunmehr den Beklagten,
a)	5.626 DM zusätzliche KapitalentSchädigung für die Zeit ab 1. Januar 1949,
b)	55.940 DM Rentennachzahlung für die Zeit vom 1. November 1953 bis 30. September 1976,
c)	aus 5.626 DM KapitalentSchädigung und 28.208 EM Rentennachzahlung ab 1. Januar 1970 bis zu dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Berufungsurteils oder der Zahlung für Jedes angefangene Vierteljahr 1 %
Zinsen,
d)	ab 1. Oktober 1976 unter Einbeziehung der bisherigen Rente eine monatliche Rente von 794 DM
zu leisten,
e)	ein weiteres Heilverfahren für ein psychasthenisches Syndrom mit vegetativer Dystonie
 zu gewähren. Mit der Revision begehrt der Beklagte, das angefoch-tene Urteil aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen, soweit eine 4.503,70 DM übersteigende KapitalentSchädigung, eine Rentennachzahlung von mehr als 49.876 DM und Zinsen aus insgesamt mehr als 28.086,70 DM zuerkannt sind. Der Kläger
 bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Im Revisionsrechtszug unbeanstandet, hat das Berufungsgericht im Wege der Abhilfe gegenüber dem unrichtigen Bescheid vom 19. Dezember 1961 entschieden, daß dem Kläger ab 1. Januar 1949 für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 % statt 25 % Kapitalentschädigung und Rente zustehen. Den maßgebenden Hundertsatz der Vergleichsbezüge des mittleren Dienstes hat es wie folgt bestimmt:
Der Mittelwert der vierten Hundertsatzspanne des § 31 Abs. 6 BEG (42,5 v.H.) sei gemäß § 15 a Abs. 1 der 2. DV-BEG wegen der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber der Ehefrau und seinen 1947 und 1951 geborenen Söhnen um 10 auf 52,5 vom Hundert zu erhöhen. Obwohl einer der Söhne am 26. Juni 1969 seine Ausbildung abgeschlossen habe, sei dieser Hundertsatz beizubehalten, weil durch Wegfall eines Zuschlags von 2,5 v.H. der nach § 35 Abs. 1 BEG erforderliche Grenzwert nicht erreicht werde. Erst ab 1. November 1975 sei der Hundertsatz auf 45 zu kürzen, da der Kläger seither eine Altersrente von umgerechnet 729,90 DM beziehe und nunmehr der Wegfall der Unterhaltspflicht gegenüber einem Sohn zu berücksichtigen sei. Danach seien dem Kläger (11.426 DM abzüglich gezahlter 5.800 DM =) weitere 5.626 DM Kapitalentschädigung und für die Zeit vom 1. November 1953 bis 30. September 1976 (120.173 DM abzüglich geleisteter
 
64.233 DM =) 55.940 DM Rentennachzahlung nebst Zinsen aus 5.626 DM und den bis Ende 1969 aufgelaufenen Rentenrückständen von 28.208 DM zuzuerkennen.
1.	Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht für die Zeit vor dem 1. September 1965 den Hundertsatz der Rente, aber auch der Kapitalentschädigung (§§ 36, 37 Abs. 1 BEG) nach dem erst am 18. September 1965 in Kraft getretenen § 15 a der 2. DV-BEG bemessen hat. Für die Bestimmung einer bis 31. August 1965 fällig gewordenen Rente bleiben die Be-messungsgrundlagen maßgebend, die in dem entschädigungspflichtigen Land gegolten haben (BGH RzW 1971, 450). Ihre Feststellung, das heißt die Ermittlung der von den Gerichten des jeweiligen Landes gebilligten Bemessungsgrundsätze, ist dem Tatrichter Vorbehalten (BGH Urteil vom 7. Oktober 1971
- IX ZR 226/69). Das Revisionsgericht kann daher nicht die Kapitalentschädigung und Rente bis 31. August 1965 nach dem dem Revisionsantrag zugrunde gelegten Hundertsatz von 47,5 berechnen.
2.	Die Revision macht weiter geltend, daß wegen Wegfalls der Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Sohn vom 1. Juli 1969 bis 31. Oktober 1975 der Hundertsatz auf 50 statt 52,5 zu bemessen sei.
Richtig ist, daß die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem der beiden Söhne dann aufgehört hat, wenn die Voraussetzungen ihres Erlöschens nach dem Heimatrecht des Klägers eingetreten sind (vgl. BGH Urteil vom 29. Januar 1976 - IX ZR 161/73, teilweise abgedruckt bei Vogt RzW 1977, 121, 127). Seit dem Zeitpunkt, von dem an der Kläger nur noch seine Ehefrau und
 
ein Kind zu unterhalten hat, ist nach § 15 a Abs. 1 Nr. 1 a der 2. DV-BEG lediglich ein Zuschlag von 7,5 v.H. zu dem Mittelwert, also ein Hundertsatz von 50 gerechtfertigt. Die entsprechende Herabsetzung der Rente scheitert hier entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht daran, daß die Veränderung die Schwelle des § 35 Abs. 1 BEG verfehlt. Diese Vorschrift bestimmt in Ergänzung des § 206 BEG nur, wann eine Änderung der Verhältnisse wesentlich ist. Eine darüber hinausgehende sachlich-rechtliche Bedeutung hat sie nicht. Durch die Bagatellgrenze des § 35 BEG soll vermieden werden, daß eine unanfechtbar zuerkannte Rente gemäß § 206 BEG wegen Jeder Änderung der ihrer Zuerkennung zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse neu festgesetzt werden muß, obwohl die Abweichung nur geringfügig ist (BGH RzW 1977, 184).
Hier ist nicht zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 206 BEG für eine Neufestsetzung der Rente wegen nachträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegen. Vielmehr sind wegen ursprünglicher Unrichtigkeit des Bescheids vom 19. Dezember 1961 im Wege der Abhilfe Kapitalentschädigung und Rente in der Jeweiligen durch das Gesetz bestimmten Höhe zuzuerkennen.
3.	Nach alledem ist nicht auszuschließen, daß dem Kläger statt einer weiteren Kapitalentschädigung von 5.626 DM nur 4.503,70 DM und für die Zeit bis 30. September 1976 statt 55.940 DM nur 49.876 DM an Rentenrückständen zustehen. Deshalb ergibt das Berufungsurteil auch nicht, daß dem Kläger gemäß $ 169 Abs. 2 und 3 BEG (vgl. BGH RzW 1977, 185) Zinsen aus mehr als 4.503,70 DM Kapitalentschädigung und aus mehr als 23.583 DM Rentenrückständen gebühren, die der Revisionskläger bis Ende 1969 im Einklang mit der oben erörterten
 Rechtslage nach den Tabellensätzen der Anlage zu § 13 der 2. DV-BEG in der Fassung der 8. ÄndVO vom 25. März 1969 (vgl. BGH RzW 1978, 180) errechnet hat. Das Berufungsurteil ist daher in dem beantragten Umfang aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Mai	Zorn	Fuchs
 Dr. Lang
 Dr. Jähnke