* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · ix ZR 6/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix ZR 6/78

Er behauptete und versicherte an Eides Statt, er habe zunächst keinen Entschädigungsantrag gestellt, weil ihm 1957 von der Kommission für Deportierte und Internierte beim Stadtrat von Paris auf seine Anfrage erklärt worden sei, daß er kein Recht auf Entschädigung habe, da er nicht nach Deutschland deportiert worden sei; erst im Juni 1963 habe er erfahren, daß es für ihn doch eine Entschädigungsmöglichkeit gebe. Mai 1973 gewährte er dem Kläger "nach den Richtlinien für das Wiederaufgreifen abgeschlossener Entschädigungsverfahren (ZVR) in Verb, mit dem Erlaß des IM des Landes NW v.30.11.71 in Abweichung von der bestandskräftigen Ablehnung im Bescheid v.1.6.1965” als Entschädigung für Schaden an Freiheit 3.150 DM. Danach gab der Regierungspräsident das Verfahren wegen des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an die Landesrentenbehörde in Düsseldorf ab. Das Landgericht wies die Klage ab, weil sich nicht feststellen lasse, daß die Leiden des Klägers auf seine Verfolgung zurückzuführen seien. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit sei erloschen, weil der Kläger bis zu dem 31. Auch ein Antragsteller, der einen Entschädigungs antrag erst nach Ablauf der Antragsfrist gestellt habe, sei ohne Rücksicht darauf, wann ihm Wiedereinsetzung gewährt werde, der Substantiierungspflicht des § 190 und der Ausschlußwirkung des § 190 a Abs. 1 BEG unterworfen. Das Unterlassen der in § 190 Nr. 1-4 BEG bezeichneten Angaben bis zu dem 31• März 1967 schloß daher den Anspruch nur dann aus, wenn er an diesem Tage anhängig war und infolgedessen begründet werden mußte. Das durch den Antrag des Klägers im Juli 1963 eingeleitete Verfahren, das auch den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu dem Gegenstand hatte, endete im November 1966, als das klageabweisende Urteil vom 13. Einer später ablaufenden oder abgelaufenen, für alle Abhilfeanträge geltenden Frist steht entgegen, daß der Abhilfeantrag von Rechts wegen an keine bestimmte Frist, auch nicht an die des Art. VIII BEG-SchlußG gebunden ist (BGH RzW 1972, 346, 348; 1973, 342, 343). Die Entschädigungsbehörde kann nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen eine erneute Prüfung des Anspruchs und damit Abhilfe mit der Begründung verweigern, der Abhilfeantrag sei zu spät gestellt worden (vgl. Die Länder haben durch Nr. III 2 ihrer Richtlinien für das Wiederaufgreifen abgeschlossener Entschädigungsverfahren (ZVR, RzW 1973, 50) ihr Ermessen in der Weise gebunden, daß Abhilfeanträge, die innerhalb näher bezeichneter Fristen gestellt worden sind, nicht als verspätet abgelehnt werden. Das gleiche gilt für die Verweigerung der Abhilfe, weil der Antrag nicht oder nicht ausreichend begründet worden sei (vgl. Anforderungen an die Begründung laaeen sich nicht allgemein featlegen« Sie hängen von den Umständen des Einselfalles ab, insbesondere davon, was im Erstverfahren der Antragsteller vorgetragen hat und die Entschädigungsorgane ermittelt haben und wie die unanfechtbare oder rechtskräftige Entscheidung begründet worden ist. Deswegen ist es dem pflichtgemäßen Ermessen der Entschädigungsbehörde überlassen, ob sie einen Abhilfeantrag wegen verspäteter oder ungenügender Begründung ablehnt oder nicht. Den Abhilfeantrag des Klägers hat die Entschädigungsbehörde nicht, auch im Rechtsstreit nicht, deswegen rbgelehnt, weil er verspätet oder ungenügend begründet worden sei. Der Klageanspruch scheitert jedoch daran, daß das Verfahren wegen des Anspruchs des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit durch das rechtskräftige Urteil von 1966 abgeschlossen worden 1st und die Grundvoraussetzung jeder Abhilfe, nämlich Unrichtigkeit der früheren Entscheidung, nicht gegeben 1st. Parteien steht auch bindend fest, daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nicht zusteht (§ 2C9 Abs. 1 BEG, § 322 Abs.1 ZPO). Dies gilt auch dann, wenn wie hier das rechtskräftige klageabweisende Urteil damit begründet worden ist, daß die Antragsfrist versäumt und Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei. Wird dies nicht festgestellt, dann macht die von der Entschädigungsbehörde erst im Zweitverfahren trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 189 Abs.3 Satz 1 BEG gewährte Wiedereinsetzung das rechtskräftige Urteil nicht nachträglich zu einer Fehlentscheidung. Dies hat der Senat in seinem gleichzeitig verkündeten Urteil IX ZR 121/77 in einem Fall, in dem ein unanfechtbar gewordener Bescheid das Erstverfahren beendet hatte, im einzelnen begründet. Der Kläger hat die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt. Juli 1966 auch den Gesund-heitsschadensanspruch des Klägers verneint, weil der Kläger die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt habe und ihm Wiedereinsetzung mangels rechtzeitiger Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe nicht gewährt werden könne. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1971, 510; 1975, 3lM muß ein verspätet gestellter Entschädigungsantrag eine genaue und vollständige Erklärung darüber enthalten, warum der Antrag erst jetzt eingereicht wird; dazu gehört die Darstellung des Hindernisses, das der Einreichung zu einem früheren Zeitpunkt entgegenstand, des Vorgangs, der dieses Hindernis beseitigt hat, und ge- Nachdem er im Dezember 1969 die "Wiederaufnahme des Verfahrens" beantragt hatte, begründete er dieses Verlangen in seiner im März 1970 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 14, Januar 1970 damit, daß er kürzlich erfahren habe, in der deutschen Entschädigungsrechtsprechung sei eine Änderung eingetreten, wonach spanische Flüchtlinge, die wie er verfolgt worden seien, eine Entschädigung erhielten. Diese Darstellung läßt zwar die frühere Begründung des Wiedereinsetzungsantrags als zweifelhaft erscheinen und könnte eine Erklärung, wenn auch keine Entschuldigung, dafür sein, daß der Kläger seine Berufung im Erstverfahren zurück-genommen hat. Mit den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nach § 189 Abs.3 Setz 1 BEG hat das nichts zu tun (vgl. Auch nach den Ergebnissen des Zweitverfahrens ist dem Kläger somit im Erstverfahren die Wiedereinsetzung in die Antragsfrist zu Recht verweigert worden.

Zitierte Normen: § 190a BEG § 322 ZPO § 189 BEG
WiedereinsetzungBEGrechtskräftigAnspruchEntschädigungsbehördeKläger

Volltext der Entscheidung

2408 100

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
w. r/ “
BEG §§ 190 a Abs. 1, 210 (Zweitverfahren)
Die Pflicht, den Entschädigungsantrag gemäß §§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 1-4 BEG zu begründen, überdauerte nicht den Abschluß des durch den Antrag eingeleiteten Verfahrens.
Für das Abhilfeverlangen gilt § 190 a Abs. 1 BEG weder unmittelbar noch entsprechend.
BGH, Urt. v. 14. Dezember 1978 - ix ZR 6/78 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 6/78	URTEIL	Verkündet	am
14. Dezember 1970
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Pascual S l^rue Frankreich,
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Tannenstraße 26, Düsseldorf 30,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel,
 Dr. Thumm und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 1976 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1897 in Spanien geborene Kläger nahm am spanischen Bürgerkrieg auf der republikanischen Seite teil. 1939 floh er nach Frankreich. Nach der Besetzung Südfrankreichs durch deutsche Truppen wurde er am 20. November 1942 verhaftet. Ende 1942 gelang es ihm zu fliehen. Danach lebte er bis August 1944 in der Umgebung von Perpignan versteckt.
Im Juli 1963 meldete der Kläger Entschädigungsansprüche an und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist. Zwei Aufforderungen der Entschädigungsbehörde, sein Wieder-
 
einsetzungsgesuch zu begründen, ließen seine Bevollmächtigten unbeantwortet. Mit Bescheid vom 1. Juni 1965 lehnte der Regierungspräsident in Köln den Antrag ab, weil weder die Wiedereinsetzungsgrunde glaubhaft gemacht noch die Verfolgung geschildert worden sei; er könne infolgedessen weder die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung noch die des Entschädigungsanspruchs prüfen und sei nicht in der Lage, über das Wiedereinsetzungsgesuch und den Entschädigungsantrag sachlich zu entscheiden.
Mit der im September 1965 erhobenen Klage verlangte der Kläger 3*150 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit sowie Kapitalentschädigung und Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit. Er behauptete und versicherte an Eides Statt, er habe zunächst keinen Entschädigungsantrag gestellt, weil ihm 1957 von der Kommission für Deportierte und Internierte beim Stadtrat von Paris auf seine Anfrage erklärt worden sei, daß er kein Recht auf Entschädigung habe, da er nicht nach Deutschland deportiert worden sei; erst im Juni 1963 habe er erfahren, daß es für ihn doch eine Entschädigungsmöglichkeit gebe. Außerdem schilderte er seine Verfolgung. Das Landgericht Köln wies die Klage mit Urteil vom 12. Juni 1966 ab. Das Urteil wurde dem Kläger am 28. Juli 1966 zugestellt. Die am 14. Oktober 1966 eingelegte Berufung nahm der-Kläger am 15. November 1966 zurück.
Im Dezember 1969 beantragte der Kläger "Wiederauf-nahme des Verfahrens unter Berücksichtigung der geänderten Verwaltungspraxis, der neuesten Rechtsprechung des OLG Köln, sowie der sich jetzt bereits abzeichnenden Rechtsprechung”. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs und des Wiederaufnahmeverlangens legte der Kläger
 
im März 1970 eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 14. Januar 1970 vor. Im April 1970 teilte er mit, daß er auf Grund der Verfolgung an schweren Magenbeschwerden und an einer Beinkrankheit leide, wodurch er kaum gehen könne. Im Januar 1973 legte er mehrere Bescheinigungen und zwei schriftliche Zeugenerklärungen vor. Auf Verlangen des Regierungspräsidenten in Köln reichte er im April 1974 weitere Unterlagen ein.
Der Regierungspräsident gab danach wdem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zwecke der Wiedereinsetzung" statt. Mit Bescheid vom 21. Mai 1973 gewährte er dem Kläger "nach den Richtlinien für das Wiederaufgreifen abgeschlossener Entschädigungsverfahren (ZVR) in Verb, mit dem Erlaß des IM des Landes NW v. 30.11.71 in Abweichung von der bestandskräftigen Ablehnung im Bescheid v. 1.6.1965” als Entschädigung für Schaden an Freiheit 3.150 DM. Danach gab der Regierungspräsident das Verfahren wegen des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an die Landesrentenbehörde in Düsseldorf ab. Diese lehnte mit Bescheid vom 25. Juli 1974 den Antrag auf Rente und Kapitalentschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit aus medizinischen Grjfoiden ab. Das Landgericht wies die Klage ab, weil sich nicht feststellen lasse, daß die Leiden des Klägers auf seine Verfolgung zurückzuführen seien. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente ab 1. Januar 1949 (Gesamterwerbsminderung 80 %, verfolgungsbedingte Erwerbsminderung über 25 einfacher Dienst,
.  
5 v. H. über dem mittleren Hundertsatz, ab 24. Mai 1975 Altersmindestrente) weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein etwaiger Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit sei erloschen, weil der Kläger bis zu dem 31. März 1967 keine Darstellung des Verfolgungssachverhalts gegeben und darüber hinaus den geltend gemachten Gesundheitsschaden nicht durch Angabe bestimmter Beschwerden und Beeinträchtigungen substantiiert habe.
Die Ausschlußwirkung des § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG werde von der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG, die die Entschädigungsbehörden stillschweigend und für den Senat gemäß § 189 Abs. 3 BEG bindend, bewilligt hätten, nicht berührt. Auch ein Antragsteller, der einen Entschädigungs antrag erst nach Ablauf der Antragsfrist gestellt habe, sei ohne Rücksicht darauf, wann ihm Wiedereinsetzung gewährt werde, der Substantiierungspflicht des § 190 und der Ausschlußwirkung des § 190 a Abs. 1 BEG unterworfen. Diese trete kraft Gesetzes ein; sie herbeizuführen oder abzuwenden, stehe nicht im pflichtgemäßen Ermessen der Entschädigungsbehörde. Wiedereinsetzung in die Ausschlußfrist des § 190 a Abs. 1 BEG sei unzulässig. An eine von der Entschädigungsbehörde gleichwohl gewährte Wiedereinsetzung wäre der Senat nicht gebunden. Daß die Landesrentenbehörde den Kläger noch im Juni 1973 zur Darstel-
lung des den Anspruch begründenden Sachverhalts aufgefordert habe, sei unerheblich.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist nur im Ergebnis richtig.
Der Anspruch des Klägers scheitert nicht an § 190 a Abs. 1 BEG, selbst wenn der Kläger nicht alle in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben bis zu dem 31. März 1967 gemacht hat.
Die Pflicht, den Entschädigungsantrag gemäß §§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 1-4 BEG zu begründen, überdauerte nicht den Abschluß des durch den Antrag eingeleiteten Verfahrens. Sie sollte zur zügigen Abwicklung der Entschädigungsverfahren beitragen. Eine das Verfahren überdauernde Begründungspflicht wäre sinnlos gewesen. Das Unterlassen der in § 190 Nr. 1-4 BEG bezeichneten Angaben bis zu dem 31• März 1967 schloß daher den Anspruch nur dann aus, wenn er an diesem Tage anhängig war und infolgedessen begründet werden mußte.
Das durch den Antrag des Klägers im Juli 1963 eingeleitete Verfahren, das auch den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zu dem Gegenstand hatte, endete im November 1966, als das klageabweisende Urteil vom 13. Juni 1966 dadurch, daß der Kläger seine Berufung zurücknahm, rechtskräftig wurde.
Für das Abhilfeverlangen gilt § 190 a Abs. 1 BEG weder unmittelbar noch entsprechend. Gewiß ist von
 
einem Antragsteller, dessen Anspruch schon einmal unanfechtbar oder rechtskräftig verneint worden ist, zu erwarten, daß er sein Verlangen, ihm gleichwohl Entschädigung zu leisten, eingehend begründet. Dem kann aber wegen der Eigenart des Zweitverfahrens nicht durch eine kalendermäßig bestimmte Ausschlußfrist Rechnung getragen werden. Die des § 190 a Abs. 1 BEG scheidet aus, weil die Masse der Abhilfeanträge erst nach dem 31. März 1967 gestellt worden ist. Einer später ablaufenden oder abgelaufenen, für alle Abhilfeanträge geltenden Frist steht entgegen, daß der Abhilfeantrag von Rechts wegen an keine bestimmte Frist, auch nicht an die des Art. VIII BEG-SchlußG gebunden ist (BGH RzW 1972, 346, 348; 1973, 342, 343). Die Entschädigungsbehörde kann nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen eine erneute Prüfung des Anspruchs und damit Abhilfe mit der Begründung verweigern, der Abhilfeantrag sei zu spät gestellt worden (vgl. BGH RzW 1978, 144). Die Länder haben durch Nr. III 2 ihrer Richtlinien für das Wiederaufgreifen abgeschlossener Entschädigungsverfahren (ZVR, RzW 1973, 50) ihr Ermessen in der Weise gebunden, daß Abhilfeanträge, die innerhalb näher bezeichneter Fristen gestellt worden sind, nicht als verspätet abgelehnt werden. Beginn und Dauer der Frist sind je nach den Umständen des Einzelfalles verschieden. Immer steht es im Ermessen der Behörde, ob sie einen Abhilfeantrag wegen Verspätung ablehnt (vgl. BGH aaO). Das gleiche gilt für die Verweigerung der Abhilfe, weil der Antrag nicht oder nicht ausreichend begründet worden sei (vgl. BGH RzW 1973, 228; Nr. Ill 1 ZVR aaO). Ebensowenig wie für den Abhilfeantrag bestehen für seine Begründung von Rechts wegen bestimmte Fristen. Auch die inhaltlichen

8
Anforderungen an die Begründung laaeen sich nicht allgemein featlegen« Sie hängen von den Umständen des Einselfalles ab, insbesondere davon, was im Erstverfahren der Antragsteller vorgetragen hat und die Entschädigungsorgane ermittelt haben und wie die unanfechtbare oder rechtskräftige Entscheidung begründet worden ist. Deswegen ist es dem pflichtgemäßen Ermessen der Entschädigungsbehörde überlassen, ob sie einen Abhilfeantrag wegen verspäteter oder ungenügender Begründung ablehnt oder nicht. Eine dem § 190 a Abs. 1 BE6 ähnliche Ausschlußwirkung bei ungenügender oder verspäteter Begründung läßt sich damit nicht vereinbaren.
Den Abhilfeantrag des Klägers hat die Entschädigungsbehörde nicht, auch im Rechtsstreit nicht, deswegen rbgelehnt, weil er verspätet oder ungenügend begründet worden sei. Das Entschädigungsgericht kann dies nicht aus eigenem Ermessen tun.
Der Klageanspruch scheitert jedoch daran, daß das Verfahren wegen des Anspruchs des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit durch das rechtskräftige Urteil von 1966 abgeschlossen worden 1st und die Grundvoraussetzung jeder Abhilfe, nämlich Unrichtigkeit der früheren Entscheidung, nicht gegeben 1st.
Seit Eintritt der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils 1st nicht nur das durch die §§ 174 ff BEG für die Regelung von Entschädigungsansprüchen zur Verfügung gestellte Verfahren beendet» Für das Verhältnis der
 
Parteien steht auch bindend fest, daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nicht zusteht (§ 2C9 Abs. 1 BEG,
 § 322 Abs. 1 ZPO). Die Entschädigungsbehörde darf sich nur dann durch Gewährung von Entschädigungsleistungen über die Urteilsrechtskraft'hinwegsetzen, wenn sich das Urteil als im Ergebnis unrichtig herausgestellt hat. Ob dies der Fall ist, ob also ein Entschädigungsanspruch besteht, entscheidet im Streitfall das Gericht ohne Jede Bindung an die Auffassung oder das Verhalten der Entschädigungsbehörde. Dies gilt auch dann, wenn wie hier das rechtskräftige klageabweisende Urteil damit begründet worden ist, daß die Antragsfrist versäumt und Wiedereinsetzung nicht zu gewähren sei. Abhilfe kommt dann nur in Betracht, wenn festgestellt wird, daß entweder die Antragsfrist gewahrt war oder die Wiedereinsetzung zu Unrecht verweigert worden ist oder das Gericht die vorher von der Entschädigungsbehörde gewährte Wiedereinsetzung oder deren bindende Wirkung verkannt hat. Wird dies nicht festgestellt, dann macht die von der Entschädigungsbehörde erst im Zweitverfahren trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG gewährte Wiedereinsetzung das rechtskräftige Urteil nicht nachträglich zu einer Fehlentscheidung. Diese Wiedereinsetzung bindet die Gerichte nicht. Dies hat der Senat in seinem gleichzeitig verkündeten Urteil IX ZR 121/77 in einem Fall, in dem ein unanfechtbar gewordener Bescheid das Erstverfahren beendet hatte, im einzelnen begründet. Nach Abschluß des Erstverfahrens durch rechtskräftiges Urteil gilt nichts anderes.
/0S
 
Hier hat das Zweitverfahren nichts erbracht, was die Richtigkeit des rechtskräftigen Urteils in* Frage stellen könnte. Der Kläger hat die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt. Die Entschädigungsbehörde hat ihm im Erstverfahren weder ausdrücklich noch stillschweigend Wiedereinsetzung gewährt, Sie hat vielmehr damals die Wiedereinsetzung verweigert und den Entschädigungsantrag als verspätet abgelehnt. Dies ergibt sich aus den Gründen ihres Bescheids, obwohl es dort u. a. heißt, die Behörde könne über den Antrag und das Wiedereinsetzungs gesuch nicht sachlich entscheiden. Vorher ist nämlich ausgeführt, daß der Antrag verspätet gestellt worden sei und daß mangels Vortrags und Glaubhaftmachung die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nicht geprüft werden könnten.
Das Landgericht Köln hat in dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 13. Juli 1966 auch den Gesund-heitsschadensanspruch des Klägers verneint, weil der Kläger die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG versäumt habe und ihm Wiedereinsetzung mangels rechtzeitiger Darlegung der Wiedereinsetzungsgründe nicht gewährt werden könne. Das war und ist richtig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1971, 510; 1975, 3lM muß ein verspätet gestellter Entschädigungsantrag eine genaue und vollständige Erklärung darüber enthalten, warum der Antrag erst jetzt eingereicht wird; dazu gehört die Darstellung des Hindernisses, das der Einreichung zu einem früheren Zeitpunkt entgegenstand, des Vorgangs, der dieses Hindernis beseitigt hat, und ge-
11
gebenenfalls der Gründe, die den Antragsteller veranlaßt haben, trotz Behebung des Hindernisses den bereits verspäteten Antrag nicht unverzüglich nachzuholen« Diesen Anforderungen hat der im Juli 1963 gestellte Wiedereinsetzungsantrag des Klägers nicht genügt. Erstmals mit der im September 1965 eingereichten Klage im Erstverfahren hat der Kläger Angaben zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs gemacht. Ob sie ausreichten darzutun, daß er die Antragsfrist schuldlos versäumt hatte, kann auf sich beruhen. Jedenfalls hat er keinen Grund angegeben, warum er sie nicht schon früher in seinem Wiedereinsetzungsantrag gemacht hatte. Dies hat er auch später nicht getan. Nachdem er im Dezember 1969 die "Wiederaufnahme des Verfahrens" beantragt hatte, begründete er dieses Verlangen in seiner im März 1970 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 14, Januar 1970 damit, daß er kürzlich erfahren habe, in der deutschen Entschädigungsrechtsprechung sei eine Änderung eingetreten, wonach spanische Flüchtlinge, die wie er verfolgt worden seien, eine Entschädigung erhielten. Diese Darstellung läßt zwar die frühere Begründung des Wiedereinsetzungsantrags als zweifelhaft erscheinen und könnte eine Erklärung, wenn auch keine Entschuldigung, dafür sein, daß der Kläger seine Berufung im Erstverfahren zurück-genommen hat. Mit den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 Setz 1 BEG hat das nichts zu tun (vgl. das bereits erwähnte Senatsurteil IX ZR 121/77).
Auch nach den Ergebnissen des Zweitverfahrens ist dem Kläger somit im Erstverfahren die Wiedereinsetzung in die Antragsfrist zu Recht verweigert worden. Abhilfe kommt daher von vornherein nicht in Betracht.
Zorn
 Mai
Dr. Thumm
 Dr. Lang
 Henkel