Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai 1938 gewährte die Behörde dem Kläger ein Heilverfahren für Neuralgien im Rücken und an den Schultern. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. DV-BEG verlangt wird (BGH RzV 1973, 343 Nr. 23)* Das Schreiben macht deutlich, daß der Kläger die Erstattung aller Kosten beantragt, die er bisher für Heilmaßnahmen des anerkannten Verfolgungsleidens verauslagt hat. Auf die Anträge, verauslagte Kosten für Heilmaßnahmen nach § 10 Abs« 1 der 2« DV-BEG zu erstatten, ist § 190 a BEG nicht anzuwenden« Das hat der Bundesgerichtshof nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden und näher begründet (RzV 1975, 343 Nr« 23); darauf wird verwiesen« Aus diesem Grunde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur sachlichen Prüfung des Klaganspruchs an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Choree o/3^ - /J BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 6/77 URTEIL Verkündet am 6. März 1980 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit Chalm R. apto. Brasilien, » Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, OHHBblatzA Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Februar 1973 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Mit Bescheid vom 2. Mai 1938 gewährte die Behörde dem Kläger ein Heilverfahren für Neuralgien im Rücken und an den Schultern. Im Dezember 1969 beantragte er "die Erstattung der Arzt-, Arznei- und Heilmittelkosten für die durch Bescheid ... anerkannten Verfolgungsleiden für die Zeit vom anerkannten Schadenseintritt an bis zu dem 31* Dezember 1969" und legte im Februar 1970 ärztliche Atteste über die Behandlung des Verfolgungsleidens seit 1952 vor. Die Behörde lehnte ab, weil der Globalanmel-dung vom Dezember 1969 die erforderliche Substan-tiierung fehle. Die Klage auf 6.314 DM blieb in den Vorinstanzen aus demselben Grunde erfolglos. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. EntscheidungsgrUnde Der Berufungsrichter ist der Auffassung, daß der Kläger mit dem Erstattungsanspruch nach § 190 a BEG ausgeschlossen sei. Die in Art. VIII BEG-SchlußG gesetzte Ausschlußfrist beziehe sich auch auf die AnspruchsbegrUndung• Der Verfolgte habe bis 31* Dezember 1969 vorzutragen und nachzuweisen, daß er im Zusammenhang mit der Behandlung eines Verfolgungsleidens notwendige und angemessene Auslagen gehabt habe. Daran fehle es hier. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Kläger hat den Anspruch durch das am 29. Dezember 1969 eingereichte Schreiben wirksam angemeldet. Hierzu reichte aus, die ErstattungsansprUche, mithin den Umfang zu benennen, in dem nunmehr die Erfüllung des bereits zuerkannten Anspruchs auf Heilverfahren nach § 30 BEG, § 10 Abs. 1 der 2. DV-BEG verlangt wird (BGH RzV 1973, 343 Nr. 23)* Das Schreiben macht deutlich, daß der Kläger die Erstattung aller Kosten beantragt, die er bisher für Heilmaßnahmen des anerkannten Verfolgungsleidens verauslagt hat. Auf die Anträge, verauslagte Kosten für Heilmaßnahmen nach § 10 Abs« 1 der 2« DV-BEG zu erstatten, ist § 190 a BEG nicht anzuwenden« Das hat der Bundesgerichtshof nach Erlaß des Berufungsurteils entschieden und näher begründet (RzV 1975, 343 Nr« 23); darauf wird verwiesen« Aus diesem Grunde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur sachlichen Prüfung des Klaganspruchs an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Zorn Richter am Bundes ‘chts- hof Henkel kann n un- terschreiben; er ist krank Mai Portmann Dr« Lang