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BGH · IX ZR 6/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 6/76

Anträge auf Entschädigung, die in §§ 189 Abs. 1 Satz 3 BEG von der Frist des Satz 2 aaO befreit sind9 mußten spätestens bis 31* Dezember 1969 im Sinne des § 190 a Abs. 1 BEG substantiiert werden. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Ende Dezember 1969 beantragten die jetzigen Prozeßbevollmächtigten für den Kläger mit einem Vordruck unter Hinweis auf Art. VIII BEG-SchlußG unter anderem ohne Begründung '’Härteausgleich gern. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht führt aus, der Antrag auf Härteausgleich nach § 171 BEG sei zu Recht abgelehnt worden, weil der Kläger ihn nicht bis zu dem 31. Zutreffend weist die Revision zunächst darauf hin, daß aus Art. VIII BEG-SchlußG eine Verpflichtung, Entschädigungsanträge bis zu dem 31. Sie wird jedoch durch § 190 a Abs. 1 BEG gefordert, und zwar entgegen der Ansicht der Revision auch für den Antrag auf Härteausgleich nach § 171 BEG. § 190 a Abs. 1 BEG setzt voraus, daß ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden ist. Unter dem alten Recht hat der Bundesgerichtshof das in den Entscheidungen RzW 1963, 418 Nr. 26; 466 im einzelnen begründet; darauf wird verwiesen. Schädigung, die nach § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG nur auf Antrag gewährt wird, so wäre seine Freistellung von der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG in Satz 3 gegenstandslos. Dezember 1969 Härteausgleich nach § 171 BEG ohne Begründung verlangt, so ist damit ein Antrag nach Entschädigung nach § 189 BEG, wenn auch freigestellt von der Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG, rechtswirksam, aber ohne Darlegung des ihn begründenden Sachverhalts gestellt worden. Daß diese Pflicht für den Antrag auf Härteausgleich nach § 171 BEG - und für den Anspruch auf Soforthilfe für Rückwanderer (§ 141 BEG) - nicht gelten soll$, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes zu entnehmen. Das konnte er, weil für den Antrag, der von der Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG befreit ist (Satz 3 aaO), nur der Endzeitpunkt gilt*, den Art. VIII BEG-SchlußG setzt. Damit stellt sich die Frage, bis wann Entschädigungsanträge bei Meidung des Ausschlusses erläutert werden mußten, wenn sie noch nach dem Ablauf der im Gesetz genannten Substantiierungsfrist gestellt werden konnten. Der Bundesgerichtshof hat sie RzW 1975, 180 für die Fälle spät ablaufender Antragsfristen nach § 189 a Abs. 2 BEG und Art. Ill Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG dahin entschieden, daß die Antragsfristen für die Begründung im Sinne der §§ 190 Nr. 1 bis 4, § 190 a BEG zu nutzen waren. Für den Härteausgleich nach § 171 BEG - und die Rückwanderer-Soforthilfe nach § 141 BEG - setzte Art. VIII BEG-SchlußG der Antragsmöglichkeit mit dem 31. Es handelt sich also auch hier darum, daß Antragsfristen spät, nämlich fast zwölf Jahre nach dem ursprünglich gesetzten Termin für die Anmeldung und mehr als vier Jahre nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes, abliefen. Auch für diese Anträge gilt deshalb die Auslegung des § 190 a BEG, daß die - hier durch Art. VIII BEG-SchlußG begrenzte - Antragsfrist für die gesetzlich geforderte Er-läuertung genutzt werden mußte (vgl. Anträge, die in § 189 Abs. 1 Satz 3 BEG von der Frist des Satz 2 aaO befreit sind, mußten mithin spätestens bis 31. Wenn "kluge Bevollmächtigte kurz vor Jahresende (1969) waschkorbweise Globalanträge auf Härteausgleich eingereicht11 hätten ("Audiatur", RzW 1970, 151), so wäre ein solches, gröblich gegen das Erläuterungsgebot und seinen Zweck verstoßendes Verhalten erst recht nicht schutzwürdig.

Zitierte Normen: § 189 BEG
BEGAnspruchRzW31Härteausgleich

Volltext der Entscheidung

^3/8 009
Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BEG §§ 141, 171, 190 a; BEG-SchlußG Art. VIII
Anträge auf Entschädigung, die in §§ 189 Abs. 1 Satz 3 BEG von der Frist des Satz 2 aaO befreit sind9 mußten spätestens bis 31* Dezember 1969 im Sinne des § 190 a Abs. 1 BEG substantiiert werden.
BGH, Urt. v. 12. Mai 1977 - IX ZR 6/76 - OLG Koblenz
LG Mainz
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 6/76	URTEIL	Verkündet	am
12. Mai 1977 Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Ludwig R Rua T
i, Brasilien,
- Prozeßbevollmächtigte:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte	und
 gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Ferienzivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. August 1975 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
1961 bot die Entschädigungsbehörde dem Kläger 36.000 DM KapitalentSchädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen an. Zugleich teilte sie mit, mangels einer ausreichenden Lebensgrundlage habe er das Rentenwahlrecht; er würde etwa 16.500 DM Rentennachzahlung und 178 DM laufende Rente ab 1. Mai 1961 erhalten. Der Kläger wählte die angebotene KapitalentSchädigung, über die man sich im April 1961 verglich.
Ende Dezember 1969 beantragten die jetzigen Prozeßbevollmächtigten für den Kläger mit einem Vordruck unter Hinweis auf Art. VIII BEG-SchlußG unter anderem ohne Begründung '’Härteausgleich gern. § 171 BEG, § 165". Am 7. Januar 1971 trugen sie dazu vor, der Kläger sei schwerkrank
 
und nicht mehr in der Lage, durch berufliche Tätigkeit seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er erhalte nur eine unzureichende Rente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und befinde sich in einer Notlage. Man möge ihm die seinerzeit angebotene, aber nicht gewählte Rente im Wege des Härteausgleichs nach § 171 BEG gewähren.
Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag ab. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter, den Bescheid aufzuheben. Der Beklagte läßt sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht führt aus, der Antrag auf Härteausgleich nach § 171 BEG sei zu Recht abgelehnt worden, weil der Kläger ihn nicht bis zu dem 31. Dezember 1969 substantiiert habe. Allerdings regele Art. VIII BEG-SchlußG nur die Anmeldefrist und lasse offen, bis wann angemeldete Ansprüche zu erläutern seien. Jedoch müsse dem § 190 a BEG entnommen werden, daß nach dem 31. März 1966 gestellte Ansprüche gemäß § 171 BEG spätestens mit Ablauf der Anmeldefrist zu begründen gewesen seien. Für nachgemeldete Ansprüche vertrete der Bundesgerichtshof die Auffassung, diese hätten innerhalb der Frist für ihre Anmeldung substantiiert werden müssen (RzW 1975, 180). Gleiches müsse für einen Anspruch nach § 171 BEG gelten, weil auch für diesen § 190 a BEG weitgehend Anwendung fixlde. Die Besonderheiten, die der Bundesgerichtshof aaO für die Erläu-
 
terung des nachgemeldeten Anspruchs auf Härteausgleich nach § 165 BEG entwickelt habe, griffen hier nicht Platz.
Im Ergebnis hat das Berufungsgericht richtig entschieden.
Zutreffend weist die Revision zunächst darauf hin, daß aus Art. VIII BEG-SchlußG eine Verpflichtung, Entschädigungsanträge bis zu dem 31. Dezember 1969 zu erläutern, unmittelbar nicht entnommen werden kann. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Die Vorschrift setzt eine Ausschlußfrist nur für die Anmeldung, nicht auch für die Erfüllung weiterer Anspruchsvoraussetzungen (BGH RzW 1975, 31). Der Begriff der Anmeldung kann in Art. VIII BEG-SchlußG nicht anders ausgelegt werden als in §§ 189, 189 a BEG (BGH RzW 1975, 31; 345 Nr. 23). Eine Antragserläuterung verlangt Art. VIII BEG-SchlußG deshalb nicht. Sie wird jedoch durch § 190 a Abs. 1 BEG gefordert, und zwar entgegen der Ansicht der Revision auch für den Antrag auf Härteausgleich nach § 171 BEG.
§ 190 a Abs. 1 BEG setzt voraus, daß ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden ist. Der Antrag, Härteausgleich gemäß § 171 BEG zu gewähren, ist ein Antrag auf Entschädigung im Sinne des § 189 BEG. Unter dem alten Recht hat der Bundesgerichtshof das in den Entscheidungen RzW 1963, 418 Nr. 26; 466 im einzelnen begründet; darauf wird verwiesen. Die Neufassung des § 189 BEG durch das Schlußgesetz hat insoweit keine Änderung gebracht. Rechnete der Härteausgleich des § 171 BEG nicht zur Ent-
 
Schädigung, die nach § 189 Abs. 1 Satz 1 BEG nur auf Antrag gewährt wird, so wäre seine Freistellung von der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG in Satz 3 gegenstandslos.
Für den Antrag, Härteausgleich nach § 171 BEG zu gewähren, gilt § 190 BEG. Der Anspruch, das verfahrensrechtliche Begehren, soll erläutert werden.
Hat ein Verfolgter bis zu dem 31. Dezember 1969 Härteausgleich nach § 171 BEG ohne Begründung verlangt, so ist damit ein Antrag nach Entschädigung nach § 189 BEG, wenn auch freigestellt von der Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG, rechtswirksam, aber ohne Darlegung des ihn begründenden Sachverhalts gestellt worden. Die Voraussetzungen, an die § 190 a Abs. 1 BEG die Pflicht zur Substantiierung knüpft, sind also erfüllt. Daß diese Pflicht für den Antrag auf Härteausgleich nach § 171 BEG - und für den Anspruch auf Soforthilfe für Rückwanderer (§ 141 BEG) - nicht gelten soll$, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes zu entnehmen. Das Gebot der Substantiierung mit der Rechtsfolge, daß seine Verletzung den Verlust des Anspruchs nach sich zieht, wurde eingeführt, weil sich die fehlende Begründung von Entschädigungsansprüchen, die vielfach als sogenannte Globalanmeldungen, teilweise in Listenform, eingereicht worden waren, als schwerwiegendes Hindernis für deren ordnungsgemäße Abwicklung herausgestellt hatte (Bericht des Abgeordneten Hirsch, BT-Drucks. IV/3423 S. 18). Für die Antragserläuterung bestand in den Fällen der §§ 141 und 171 BEG keine geringere Notwendigkeit als bei sonstigen Entschädigungsverlangen. Das Bedürfnis nach einer Begrün-
 
dung des Antrags war eher noch stärker, wenn er sich nicht auf einen Rechtsanspruch mit genau umschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen richtete, sondern auf Härteausgleich nach § 171 BEG.
Die Frist für die Angaben ist hier allerdings nicht die in § 190 a Abs. 1 BEG genannte, die mit dem 31* März 1967 endete. Der Kläger hat den Antrag auf Härteausgleich erst Ende Dezember 1969 angebracht. Das konnte er, weil für den Antrag, der von der Frist des § 189 Abs. 1 Satz 2 BEG befreit ist (Satz 3 aaO), nur der Endzeitpunkt gilt*, den Art. VIII BEG-SchlußG setzt.
Damit stellt sich die Frage, bis wann Entschädigungsanträge bei Meidung des Ausschlusses erläutert werden mußten, wenn sie noch nach dem Ablauf der im Gesetz genannten Substantiierungsfrist gestellt werden konnten.
Der Bundesgerichtshof hat sie RzW 1975, 180 für die Fälle spät ablaufender Antragsfristen nach § 189 a Abs. 2 BEG und Art. Ill Nr. 1 Abs. 5 BEG-SchlußG dahin entschieden, daß die Antragsfristen für die Begründung im Sinne der §§ 190 Nr. 1 bis 4, § 190 a BEG zu nutzen waren. Darauf wird verwiesen. Daß die Fristen für die Anmeldung und für die Erläuterung der Ansprüche gleichzeitig ablaufen können, ist rechtlich unbedenklich.
§ 190 a BEG ließ ursprünglich für rechtlich neu begründete Ansprüche die Antragsund Substantiierungsfrist gleichermaßen mit dem 30. September 1966 enden, schloß also an die Frist zur Anmeldung nicht noch eine weitere für die Begründung des Verlangens an. Der Termin für die Sub-stantiierung wurde später durch das Gesetz vom 26. August 1966 (BGBl I, 525) nur deshalb auf den 31. März 1967 verschoben, weil die Entschädigungskanzleien außerstande waren, die zahlreichen durch das BEG-Schlußgesetz veranlaßten An-
 
und Nachmeldungen bis zu dem 30. September 1966 zu begründen.
Für den Härteausgleich nach § 171 BEG - und die Rückwanderer-Soforthilfe nach § 141 BEG - setzte Art. VIII BEG-SchlußG der Antragsmöglichkeit mit dem 31. Dezember 1969 ein Ende. Es handelt sich also auch hier darum, daß Antragsfristen spät, nämlich fast zwölf Jahre nach dem ursprünglich gesetzten Termin für die Anmeldung und mehr als vier Jahre nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes, abliefen. Auch für diese Anträge gilt deshalb die Auslegung des § 190 a BEG, daß die - hier durch Art. VIII BEG-SchlußG begrenzte - Antragsfrist für die gesetzlich geforderte Er-läuertung genutzt werden mußte (vgl. auch BGH RzW 1976,
 108; 157).
Anträge, die in § 189 Abs. 1 Satz 3 BEG von der Frist des Satz 2 aaO befreit sind, mußten mithin spätestens bis 31. Dezember 1969 im Sinne des § 190 a Abs. 1 BEG substantiiert werden (so schon Winklmaier, RzW 1969, 450, 451; vgl. auch KG RzW 1973, 107). Ob bei frühzeitigen Anträgen, die eine Begründung bis zu dem 31. März 1967 zuließen, schon dieser frühere, in § 190 a Abs. 1 BEG genannte Endzeitpunkt für die Antragserläuterung galt, ist hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls bis zu dem Ende der Antragsfrist am 31. Dezember 1969 mußten die Entschädigungsverlangen substantiiert werden. Wenn "kluge Bevollmächtigte kurz vor Jahresende (1969) waschkorbweise Globalanträge auf Härteausgleich eingereicht11 hätten ("Audiatur", RzW 1970,
 151), so wäre ein solches, gröblich gegen das Erläuterungsgebot und seinen Zweck verstoßendes Verhalten erst recht nicht schutzwürdig.
Mai	Henkel	Fuchs
 Dr. Thumm
 Portmann