Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1932 in Polen geborene Klägerin ist Jüdin* Am 18* März 1938 meldete sie über ihre Bevollmächtigten Dr* Afl^Hund Rechtsanwalt Schabsaj Rfllfc Ansprüche auf Entschädigung von Freiheitsschaden und Schaden an Körper oder Gesundheit an* Nur den Freiheitsschaden erläuterte sie: Nach Verfolgungen in Siedliszcz und Lublin habe sie sich von Mai 1940 bis Oktober 1942 im Lubliner Ghetto befunden und von Oktober 1942 bis zu dem Sommer 1944 illegal in der Umgebung dieser Stadt gelebt. Wegen des die Ansprüche begründenden Sachverhalts, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Beweismittel wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Das Berufungsgericht äußert Bedenken, ob der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit den Vorschriften der §§ 190 a, 190 Nr. 1 bis 4 BEG entsprechend substantiiert worden sei. Der in Bezug genommene Akteninhalt ergebe nichts über den Umfang des Anspruchs (§ 190 Nr. 4 BEG) und über Beweismittel (Nr. 3 aaO). Das Berufungsgericht erkennt aber nicht, daß die Vergleichsanfechtung, die unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen ist, nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG wegen der Einfügung des § 33 Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG Erfolg haben kann. Ihr kann daher durch § 33 Abs. 2 BEG ein weitergehender Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit als nach früherem Recht eingeräumt worden sein (vgl. Der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist entgegen der Auffassung der Revision und entgegen der Ansicht, die das Berufungsgericht später zu einem nahezu gleichliegenden Fall vertreten hat (RzW 1975, 15), nach Art. III Nr. 3, Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, §§ 190 a Abs.1, 190 Nr. 1 bis 4 BEG mit dem März 1967 nachgeholt werden, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden war. Das war keine ausreichende Darlegung des Sachverhalts, der den Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit begründet. Die Vorschrift soll erreichen, daß der einzelne Entschädigungsanspruch gemäß den Ziffern 1 bis 4 der innerhalb der Antragsfrist nicht befolgten Sollvorschrift des § 190 BEG so erläutert wird, daß die Entschädigungsorgane in Stand gesetzt werden, den Antrag zügig zu bearbeiten und mit der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen durch gezielte Ermittlungen zu beginnen (BGH RzW 1971, 561; 562; 1972, 31 Nr. 21). In seinen Entscheidungen zu § 190 a BEG hat der Bundesgerichtshof die Notwendigkeit, Beweismittel anzugeben, wiederholt hervorgehoben.(BGH RzW 1971, 561; 1972, 31 Nr. 21; 1976, 6l). Das gilt nicht nur, sov/eit sie den Verfolgungsgrund und das Verfolgungsschicksal betreffen, sondern insbesondere auch bei der Belegung des Schadens. fDeshalb sind im Verfahren wegen Schadens an Körper oder Gesundheit trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes Beweismittelangaben zu dem Gesundheitsschaden, also zu dem Auftreten, zur Entwicklung und Behandlung von Verfolgungsleiden, ebenso notwendig wie beim Eigentumsschaden solche zu dem früheren Bestand und zu dem verfolgungsbedingten Verlust der Habe. Nach der Erfahrung des Senats haben Verfolgte, die ihr Verfahren betrieben, durchweg Krankenhausbescheinigungen, ärztliche Behandlungsberichte oder Zeugenaussagen über die Entwicklung ihres Gesundheitszustandes eingereicht, jedenfalls aber Zeugen dazu genannt oder ihren gesundheitlichen Schaden durch eigene Erklärungen erläutert, die im Entschädigungsrecht als Beweismittel in Betracht kommen können (§ 176 Abs. 2 BEG; vgl. BGH RzY/ 1972, 31 Nr. 21)iEben-sowenig wie bei der Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts war hier Vollständigkeit erforderlich, und die Beweisangaben brauchten auch nicht in der Form eines zivilprozessualen Beweisantritts in das Verfahren eingeführt zu werden. Allerdings mußten sich die Beweismittelangaben, die die §§ 190 a Abs.1, 190 Nr. 3 BEG erfordern, individuell auf Verfolgung und Schaden des Antragstellers beziehen. Die Bezeichnung allgemein zur Verfügung stehender Aufklärungsmöglichkeiten ist eine inhaltsleere Formalität, die das Gesetz nicht fordert und mit der ihm nicht genügt wird. März 1967 eingegangenen Formularschreiben des Bevollmächtigten der Klägerin nicht aus* Damit wurde nur eine Anlaufstelle für medizinische Ermittlungen in Israel genannt, die jedem mit der Entschädigung Befaßten ohnehin bekannt ist. Mit dem Hinweis auf den Medical Board wurde nur ein - nach tatrichterlicher Beurteilung zudem ohne Angaben zur Krankenkasse, zu Behandlungszeiten, Ärzten und Krankenhäusern untauglicher - Weg gewiesen, das zu ermitteln, was die Klägerin vorzutragen und zu belegen unterließ.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG §§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 3 Zur Notwendigkeit, bei der Erläuterung des Entschädigungsanspruchs Beweismittel anzugeben. BGH, Urt. v. 13. Oktober 1977 - IX ZR 6/75 - OLG Frankfurt a.M. LG Wiesbaden 76 * BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix zr 6/75 URTEIL Verkündet am 13. Oktober 1977 Adoneit, Justizangestellte ab Urknndabeamter der Geachiftaatelle in den Entschädigungsrechtsstreit Chaja MBB geborene LBir NflBIHB/Israel, HBBBstr«, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, R t 't gegen Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Sozialminister, LuisenstraBe 7» Wiesbaden, e Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. - Prozeßbevollmächtigter Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1977 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 2* März 1971 wird zurückgewiesen • Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei* Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin* Von Rechts wegen Tatbestand Die 1932 in Polen geborene Klägerin ist Jüdin* Am 18* März 1938 meldete sie über ihre Bevollmächtigten Dr* Afl^Hund Rechtsanwalt Schabsaj Rfllfc Ansprüche auf Entschädigung von Freiheitsschaden und Schaden an Körper oder Gesundheit an* Nur den Freiheitsschaden erläuterte sie: Nach Verfolgungen in Siedliszcz und Lublin habe sie sich von Mai 1940 bis Oktober 1942 im Lubliner Ghetto befunden und von Oktober 1942 bis zu dem Sommer 1944 illegal in der Umgebung dieser Stadt gelebt. Bei der Entschädigungsbehörde argwöhnte man, die Klägerin sei während des Krieges in der Sowjetunion gewesen* Die Behörde bot einen Vergleich über 4*300 DM für 30 Monate Freiheitsschaden an* Er wurde 1962 angenommen* Damit waren nach Ziffer 4 des Vergleichs "über den geltend gemachten Freiheitsschaden hinaus sämtliche weiteren Ansprüche der Antragstellerin gegen das Land Hessen auf Wiedergutmachung nach Bundesund Landesrecht abgegolten. ” Im Dezember 1965 focht die Klägerin den Vergleich nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG an und ersuchte, den Gesundheitsschaden in Bearbeitung zu nehmen. Am 17. März 1967 ging ein Formblatt des Bevollmächtigten Dr. Adelsky zur Substantiierung des Gesundheitsschadensanspruchs bei der Behörde ein. Darin heißt es vorgedruckt: nFür die in obiger Sache beanspruchten Gesundheitsschäden mache ich hiermit für den Antragsteller die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichne ten Angaben. Wegen des die Ansprüche begründenden Sachverhalts, der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Beweismittel wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Durch die Verfolgungsmaßnahmen hat der Antragsteller dauernden Gesundheitsschaden erlitten und leidet bisher an: w In Maschinenschrift ist eingesetzt: MRheumatism mit Gelenkschmerzen. Magenleiden mit Verdauungsstörungen. Nervosität mit leichter Erregbarkeit und depressiven Zuständen. Vegetative Dystonie.” Der Vordruck lautet weiter: "Atteste und Krankenunterlagen über die ärztliche Behandlung des Ast. seit Einwanderung in Israel bis heute sind im Amtswege beim GOVERNMENT MEDICAL BOARD for Indemnification Claims From Germany in Tel-Aviv zu erlangen, - da diese nur ihm und kostenlos zu beschaffen zugänglich sind. Gemäß Art. IV BEG-SchlußG wird die Überprüfung bereits ergangener Bescheide und erneute Entscheidung beantragt, - etwaiger Vergleich, Verzicht oder eine Abfindungsregelung angefochten. Ich bitte die Ansprüche wegen Gesundheitsschadens in Bearbeitung nehmen zu wollen. r * Die Überreichung weiterer zur Vollständigkeit erforderlichen Unterlagen bleibt Vorbehalten.n Der nicht näher erläuterte Antrag blieb bei der Entschädigungsbehörde erfolglos. Mit der Klage werden Heilverfahren, KapitalentSchädigung und Rente verlangt. Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht äußert Bedenken, ob der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit den Vorschriften der §§ 190 a, 190 Nr. 1 bis 4 BEG entsprechend substantiiert worden sei. Das vorgedruckte Formular sei nur hinsichtlich der als verfolgungsbedingt behaupteten Gesundheitsschäden ergänzt worden. Der in Bezug genommene Akteninhalt ergebe nichts über den Umfang des Anspruchs (§ 190 Nr. 4 BEG) und über Beweismittel (Nr. 3 aaO). Der hierzu formularmäßig gegebene Hinweis auf den Medical Board sei ohne nähere Angaben über Krankenkassen, Behandlungszeiten, behandelnde Ärzte und Krankenanstalten untauglich. Überdies fordere § 190 Nr. 3 BEG die Angabe von Beweismitteln, nicht die Bezeichnung der Wege, auf denen sich die Entschädigungsorgane Auskunft beschaffen könnten. Selbst wenn man aber zugunsten der Klägerin davon ausgehe, daß die Antragstellung den formellen Erforder- nissen genüge, sei die Berufung unbegründet. Eine Lösung vom Vergleich komme weder gemäß Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG noch gemäß Art. III Nr. 3, Art. I Nr. 21 BEG-SchlußG, § 31 Abs. 2 BEG nF oder nach §§ 119, 242, 779 BGB in Betracht. Die genannten rechtlichen Möglichkeiten, sich von dem Vergleich zu lösen, scheiden hier in der Tat aus. Das Berufungsgericht erkennt aber nicht, daß die Vergleichsanfechtung, die unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen ist, nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG wegen der Einfügung des § 33 Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG Erfolg haben kann. Die 1932 geborene Klägerin wurde nach ihrem Vorbringen schon als Kind verfolgt und beansprucht als Berechtigte nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BEG Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1945, also für eine Zeit, zu der sie erst 12 Jahre alt und damit wohl noch schulpflichtig war. Ihr kann daher durch § 33 Abs. 2 BEG ein weitergehender Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit als nach früherem Recht eingeräumt worden sein (vgl. BGH RzW 1972, 20; 1974, 183 Nr. 19). Gleichwohl wird das Berufungsurteil nicht aufgehoben, denn es ist aus anderem Grunde richtig. Die Zweifel, die das Berufungsgericht an der dem Gesetz entsprechenden Sub-stantiierung des Anspruchs geäußert hat, sind berechtigt. Der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist entgegen der Auffassung der Revision und entgegen der Ansicht, die das Berufungsgericht später zu einem nahezu gleichliegenden Fall vertreten hat (RzW 1975, 15), nach Art. III Nr. 3, Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, §§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 1 bis 4 BEG mit dem 31. März 196? erloschen. Nach § 190 a Abs. 1 BEG mußten die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben bei Vermeidung des Ausschlusses bis zu dem 31. März 1967 nachgeholt werden, wenn ein Antrag auf Entschädigung nach § 189 BEG rechtswirksam, aber ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden war. Die Vorschrift ist auf die Anfechtung eines Vergleichs nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG entsprechend anzuwenden (Art. III Nr. 3 Satz 2, Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG). Weder früher noch bei der Anfechtung wurde im Streitfall der den Gesundheitsschadensanspruch begründende Sachverhalt dargelegt. Der Hinweis in der Anfechtungsschrift auf den "bereits belegten Verfol-gungsvorgang" verwies nur auf die Angaben und Beweismittel zu dem Freiheitsschaden und damit zu dem Verfolgungstatbestand. Das war keine ausreichende Darlegung des Sachverhalts, der den Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit begründet. Es fehlte die unumgängliche Angabe der Beschwerden und Beeinträchtigungen, an denen die Klägerin auf Grund der Verfolgung leidet und die ihre Erwerbsfälligkeit herabsetzen (vgl. BGH RzW 1975, 168 Nr. 2; 237; 1976, 152; 153; 1977, 73). Die summarische Angabe von GesundheitsSchäden in dem am 17. März 1967 eingereichten Formularsehreiben genügte den Anforderungen des § 190 a Abs. 1 BEG nicht. Das Gesetz erhebt auch die Sollvorschrift, Beweismittel anzugeben (§ 190 Nr. 3 BEG), unter den in § 190 a BEG genannten Voraussetzungen zur zwingenden Norm. § 190 a BEG knüpft an die Nichterfüllung der Pflicht des Antragstellers, seinen Anspruch zu substantiieren, den Verlust des Anspruchs, weil die mangelnde Begründung, etwa bei Globalanmeldungen, sich als schwerwiegendes Hindernis für die Abwicklung der Entschädigungsverfahren herausgestellt hatte (BT-Drucks. IV/3423 S. 18). Die Vorschrift soll erreichen, daß der einzelne Entschädigungsanspruch gemäß den Ziffern 1 bis 4 der innerhalb der Antragsfrist nicht befolgten Sollvorschrift des § 190 BEG so erläutert wird, daß die Entschädigungsorgane in Stand gesetzt werden, den Antrag zügig zu bearbeiten und mit der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen durch gezielte Ermittlungen zu beginnen (BGH RzW 1971, 561; 562; 1972, 31 Nr. 21). Die Schilderung des schadenstiftenden Ereignisses, des Verfolgungsgrundes und der Schädigungsfolgen sowie die Mitteilung der Beweismittel dienen diesem Ziel (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21). Im Schrifttum und in der Rechtsprechung ist bisweilen die Bedeutung der Beweismittelangabe bei der Anwendung des § 190 a BEG als gering bezeichnet worden, weil der Grundsatz der Amtsermittlung (§ 176 Abs. 1 BEG) gelte (Brunn/Hebenstreit, BEG § 190 a Rdnr. 4; KG RzW 1967, 560; OLG Zweibrücken RzW 1969, 507; OLG München RzW 1969, 508 Nr. 55). Dem kann nicht zugestimmt werden. In seinen Entscheidungen zu § 190 a BEG hat der Bundesgerichtshof die Notwendigkeit, Beweismittel anzugeben, wiederholt hervorgehoben.(BGH RzW 1971, 561; 1972, 31 Nr. 21; 1976, 6l). Häufig bieten erst sie einen Ansatzpunkt für konkrete Ermittlungen (OLG München RzW 1976, 107). Das gilt nicht nur, sov/eit sie den Verfolgungsgrund und das Verfolgungsschicksal betreffen, sondern insbesondere auch bei der Belegung des Schadens. fDeshalb sind im Verfahren wegen Schadens an Körper oder Gesundheit trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes Beweismittelangaben zu dem Gesundheitsschaden, also zu dem Auftreten, zur Entwicklung und Behandlung von Verfolgungsleiden, ebenso notwendig wie beim Eigentumsschaden solche zu dem früheren Bestand und zu dem verfolgungsbedingten Verlust der Habe. Eine ganz unbelegte Behauptung von Gesundheitsschäden ist kein hinreichender 8 Anlaß, ein vertrauensärztliches Gutachten einzuholen, das erhebliche Arbeit und Kosten verursacht. Beweismittelangaben in der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG waren den Antragstellern im Regelfall ohne unzu demutbare Schwierigkeiten möglich. Nach der Erfahrung des Senats haben Verfolgte, die ihr Verfahren betrieben, durchweg Krankenhausbescheinigungen, ärztliche Behandlungsberichte oder Zeugenaussagen über die Entwicklung ihres Gesundheitszustandes eingereicht, jedenfalls aber Zeugen dazu genannt oder ihren gesundheitlichen Schaden durch eigene Erklärungen erläutert, die im Entschädigungsrecht als Beweismittel in Betracht kommen können (§ 176 Abs. 2 BEG; vgl. BGH RzY/ 1972, 31 Nr. 21)iEben-sowenig wie bei der Darstellung des den Anspruch begründenden Sachverhalts war hier Vollständigkeit erforderlich, und die Beweisangaben brauchten auch nicht in der Form eines zivilprozessualen Beweisantritts in das Verfahren eingeführt zu werden. Es genügte, daß der Sachvortrag Beweismittel erkennen ließ^ Allerdings mußten sich die Beweismittelangaben, die die §§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 3 BEG erfordern, individuell auf Verfolgung und Schaden des Antragstellers beziehen. Die Bezeichnung allgemein zur Verfügung stehender Aufklärungsmöglichkeiten ist eine inhaltsleere Formalität, die das Gesetz nicht fordert und mit der ihm nicht genügt wird. Deshalb reichte die vorgedruckte Bezeichnung des Government Medical Board in dem am 17. März 1967 eingegangenen Formularschreiben des Bevollmächtigten der Klägerin nicht aus* Damit wurde nur eine Anlaufstelle für medizinische Ermittlungen in Israel genannt, die jedem mit der Entschädigung Befaßten ohnehin bekannt ist. Mit ihr leistete die Klägerin nicht durch die Angabe eines konkret ihren Entschädigungsanspruch betreffenden Beweismittels einen Beitrag zu dessen Substantiierung, der gerade hier wegen der überaus knappen, lapidaren Angaben der angeblichen gesundheitlichen Schadensfolgen notwendig gewesen wäre. Mit dem Hinweis auf den Medical Board wurde nur ein - nach tatrichterlicher Beurteilung zudem ohne Angaben zur Krankenkasse, zu Behandlungszeiten, Ärzten und Krankenhäusern untauglicher - Weg gewiesen, das zu ermitteln, was die Klägerin vorzutragen und zu belegen unterließ. Ein für die gesamte israelische Gesundheitsschadensklientel einer Wiedergutmachungskanzlei in Tel-Aviv bestimmter, gedruckter Hinweis auf den Medical Board ist zur Substantiierung eines Einzelanspruchs schlechthin ungeeignet• Dr. Thumm Zorn Henkel Fuchs Portmann