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BGH · IX ZR 6/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 6/74

Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr. Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22, Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Dezember 1965 Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und wegen Schadens an Leben nach ihrem ersten Ehemann Aaron HflB an* Zugleich bat sie um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht das Urteil auf, gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Die "Eidliche Erklärung" der Klägerin, die dem Wiedereinsetzungsgesuch beigefügt gewesen sei, habe den Anforderungen genügt. Ihr Inhalt sei auch glaubhaft, so daß für den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu erteilen sei. Für den Anspruch wegen Schadens an Leben nach dem von Deutschen erschossenen ersten Ehemann der Klägerin gebe es zwar keine Wiedereinsetzungsgründe. Wie die Revision mit Recht geltend macht, darf der Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein nach Ablauf der Anmeldefrist mit einem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellter Entschädigungsantrag zugleich eine genaue und vollständige Erklärung darüber enthalten, warum der Antrag erst jetzt eingereicht wird. Deshalb wird die Klage insgesamt abgewiesen; der Senat stellt das Urteil des Landgerichts wieder her.

Zitierte Normen: § 189 BEG
RechtsanwaltWiedereinsetzungErklärungMünchenAnspruchAntragsfristKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 6/74	URTEIL
Verkündet am 22. Juni 1978 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen,
 Odeonsplatz 4, München 22,
- Prozeßbevollmächtigters
 Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Pearl
»
Street,
USA,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt
 als Abwickler der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Dr.
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22, Juni 1978 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs,
 Dr. Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. April 1970 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 29. Zivilkammer (Entschädigungskammer) des Landgerichts München I vom 24. April 1969 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsmittelverfahren sind gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1918 in Polen geborene Klägerin meldete am 9. Dezember 1965 Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit und wegen Schadens an Leben nach ihrem ersten Ehemann Aaron HflB an* Zugleich bat sie um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. In einer beigefügten "Eidlichen Erklärung" gab sie an, sie habe früher keinen Entschädigungsantrag gestellt, weil sie immer gehört habe, nur die ehemaligen Insassen von Nazi-Lagern könnten einen Antrag stellen, nicht aber diejenigen, die wie sie im Innern Rußlands gewesen seien. Jetzt erst kürzlich höre sie von allen ihren Bekannten, daß ihre Entschädigungsanträge nun angenommen würden. Sie habe sich dann gleich an ihren Rechtsanwalt gewandt. Ende November 1939 sei
 
sie mit ihren Angehörigen über den zugefrorenen San nach Osten gejagt worden. Dabei hätten die Deutschen ihren Ehemann erschossen. Sie selbst sei tief ins Innere der Sowjetunion deportiert worden und durch die Strapazen erkrankt.
Die Behörde lehnte die Anträge auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und für Schaden an Leben ab, weil Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nicht gewährt werden könne. Erst in der Klageschrift machte die Klägerin Ende 1968 weitere Angaben zu den Umständen, unter denen es zur verspäteten Anmeldung der Ansprüche gekommen sei. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht das Urteil auf, gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Mit der Revision bittet der Beklagte, das erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht hält die Anforderungen für erfüllt, die an ein Gesuch um Wiedereinsetzung gemäß § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG in sogenannten Rußlandfällen zu stellen seien:
Das Gesuch müsse einmal ergeben, daß sich der Entschädigungsbewerber vor Ablauf der Antragsfrist an entsprechender Stelle nach der Berechtigung seiner Ansprüche erkundigt und die ihm zuverlässig erscheinende Auskunft erhalten habe, ein Antrag habe keine Aussicht auf Erfolg, und es müsse zu dem anderen aufzeigen, wann der Antragsteller nach der Entscheidung BGH RzW 1962, 116 von der geänderten Praxis Kenntnis er-
 
halten habe* Dabei reiche es aus, daß diese Wiedereinsetzungsgründe zunächst in allgemein gehaltener Weise dargelegt und später erläutert und ergänzt würden. Die "Eidliche Erklärung" der Klägerin, die dem Wiedereinsetzungsgesuch beigefügt gewesen sei, habe den Anforderungen genügt. Ihr Inhalt sei auch glaubhaft, so daß für den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu erteilen sei. Für den Anspruch wegen Schadens an Leben nach dem von Deutschen erschossenen ersten Ehemann der Klägerin gebe es zwar keine Wiedereinsetzungsgründe. Insoweit sei die Entschädigungsfähigkeit nie zweifelhaft gewesen. Nachdem jedoch hinsichtlich des Gesundheitsschadensanspruchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werde, habe der Lebensschadensanspruch noch bis zu dem 31. Dezember 1965 nachgemeldet werden können (§ 189 a Abs. 1 BEG). Um den Verlust einer Tatsacheninstanz zu vermeiden, werde der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
Wie die Revision mit Recht geltend macht, darf der Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein nach Ablauf der Anmeldefrist mit einem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellter Entschädigungsantrag zugleich eine genaue und vollständige Erklärung darüber enthalten, warum der Antrag erst jetzt eingereicht wird. Dazu gehört die Darstellung des Hindernisses, das der Einreichung zu einem früheren Zeitpunkt entgegenstand, und des Vorgangs, der dieses Hindernis beseitigt hat (BGH RzW 1971, 180; 510;
 1972, 27; 1974, 315; 1975, 314). Darauf wird verwiesen.
Zu beiden Punkten war die "Eidliche Erklärung" der Klägerin unzureichend* Sie verschaffte der Behörde weder zur Entstehung noch zur Beseitigung des angeblichen Rechtsirrtums, in die Sowjetunion vertriebene Juden würden für dort erlittene Gesundheitsschäden nicht entschädigt, ein Bild von den Vorgängen, das ihr eine abschließende Würdigung oder wenigstens eine Überprüfung des Wiedereinsetzungsvorbringens ermöglicht hätte. Nach BGH RzW 1971» 510 konnten die ganz allgemein gehaltenen Angaben zur früheren Erkundigung und jetzigen Belehrung deshalb später nicht in zulässiger Weise erläutert und ergänzt werden.
Daß für den Verlust des Ehemanns, den nach dem Vortrag der Klägerin Deutsche getötet hatten, ein Entschädigungsanspruch in Betracht kam, konnte nie zweifelhaft sein.
Deshalb wird die Klage insgesamt abgewiesen; der Senat stellt das Urteil des Landgerichts wieder her.
Mai	Henkel	Fuchs
 Dr. Thumm
 Portmann