Dieser habe die Revisionseinlegung verfügt und ein Schreiben über die Zulassung der Revision an ihn, den Kläger, diktiert. Da der Beschluß, durch den der Senat die Revision zugelassen hat, dem Kläger am 28. Wiedereinsetzung kann nur gewährt werden, wenn ein unabwendbares Ereignis den Kläger gehindert hat, die Revision rechtzeitig einzulegen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 233 Abs. 1 ZPO). Unabwendbar ist ein Ereignis nur, wenn es durch die äußerste, den Umständen angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte verhindert oder seine schädlichen Folgen nicht hätten abgewendet werden können (BGH RzW 1969» 333). Dem Vorbringen des Klägers läßt sich entnehmen, daß Eintragung und Überwachung der Rechtsmittelfristen im Büro seines Prozeßbevollmächtigten der Anwaltsgehilfin oblagen. Daß dies Aufgabe des Prozeßbevollmächtigten war, ist nach dem Vorbringen des Klägers nicht ausgeschlossen. für den Revisionszulassungsbeschluß die Revisionsfrist zu dem Zwecke der Eintragung in den Kalender berechnen und in seinen Handakten vermerken müssen« Der Kläger behauptet nicht, daß dies geschehen sei« Überflüssig war dies wegen der Anordnung des Prozeßbevollmächtigten, die Revisionsschrift anzufertigen, allenfalls dann, wenn in dieser Anordnung hervorgehoben wurde, daß die Revisionsschrift sofort und vor Erledigung jeder anderen Arbeit zu schreiben und ihm zur Unterzeichnung vorzulegen sei, bevor er diese Anordnung vergessen konnte« Daß er wenigstens auf diese Weise versucht habe, die Einhaltung der Revisionsfrist sicherzustellen, läßt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen« Es ist nicht auszuschließen, daß der Prozeßbevollmächtigte auf die eine oder die andere Weise die Versäumung der Revisionsfrist trotz der persönlichen Belastungen seiner Anwaltsgehilfin hätte verhindern können« Oblag die Berechnung der Frist der Gehilfin, dann hätte sie nicht nur über die Bedeutung der Rechtsmittelfristen, sondern auch über ihre Berechnung und deren Grundlagen unterrichtet sein müssen, insbesondere auch darüber, daß mit der Zustellung des die Revision zulassenden Beschlusses des Bundesgerichtshofs eine Frist von einem Monat für die Einlegung der Revision beginnt« Sie mußte auch darüber belehrt sein, welche Unterlagen der Berechnung der Frist zugrunde zu legen waren« Nur unter diesen Voraussetzungen durfte sich der Prozeßbevollmächtigte darauf verlassen, daß sie die Frist richtig berechnen und ihre Einhaltung überwachen würde« Daß diese Voraussetzungen erfüllt gewe- sen seien, ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen« Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Gehilfin, wenn sie wie erforderlich belehrt gewesen wäre, die Revisionsfrist eingetragen und ihre Einhaltung überwacht hätte und die Frist dann eingehal ten worden wäre«
BESCHLUSS in der Entschädigungssache Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt gegen Land Nordrhein-Westfalen , vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, ZeughausStraße 4, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Thumm und Portmann beschlossen: Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist verweigert. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Köln vom 9« Februar 1972 wird verworfen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Der die Revision zulassende Beschluß des Bundesge richtshofs wurde dem Kläger am 28. November 1972 zugestellt. Am 2. Januar 1973 fragte die Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs bei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers fernmündlich an, ob keine Revision eingelegt werden sollte. Die Revision mit Niedereinsetzungs gesuch ging am 8. Januar, die Revisionsbegründung am 2. Februar 1973 ein. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trägt der Kläger vor: Der die Revision zulassende Beschluß sei am 27. November 1972 im Büro seines Prozeßbevollmächtigten eingegangen. Dieser habe die Revisionseinlegung verfügt und ein Schreiben über die Zulassung der Revision an ihn, den Kläger, diktiert. Den Brief habe die Anwaltsgehilfin geschrieben. Warum sie weder die Revisionsschrift gefertigt noch die Monatsfrist für die Einlegung der Revision notiert habe, sei nicht mehr festzustellen. Sie habe die Anwaltsgehilfenprü-fung abgelegt und sei seit 1. September 1971 bei dem Prozeßbevollmächtigten als Anwaltsgehilfin tätig. Sie sei mit der Führung des Termin- und Fristenkalenders beauftragt. Der Prozeßbevollmächtigte habe sie wiederholt auf die Bedeutung der Fristen, auch der Revisions« fristen, hingewiesen. Er bearbeite ausschließlich Beru« fungsSachen, so daß die Gehilfin eine absolut zuverläs« slge Kenntnis über die Bedeutung der Notfrist gehabt habe. Unregelmäßige und wiederholte Prüfungen des Prozeßbevollmächtigten hätten dies bestätigt. Auch in die< X sem Verfahren habe sie die Fristen einschließlich der für die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision richtig eingetragen und überwacht. Bei Eingang der Revisionszulassung sei sie schwanger und ihre Mutter schwer krank gewesen. Infolgedessen sei sie zerstreut gewesen. Der Prozeßbevollmächtigte habe dies nicht bemerkt. Von der Krankheit der Mutter habe er nichts gewußt. Zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens hat der Kläger mit dem Wiedereinsetzungsgesuch eine eidesstatt liehe Versicherung der Anwaltsgehilfin vorgelegt. 4 Da der Beschluß, durch den der Senat die Revision zugelassen hat, dem Kläger am 28. November 1972 zugestellt worden ist, ist die Revision am 8« Januar 1973 verspätet eingelegt worden (§ 220 Abs. 3 Satz 3 und 4 BEG). Das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers ist nicht begründet. Wiedereinsetzung kann nur gewährt werden, wenn ein unabwendbares Ereignis den Kläger gehindert hat, die Revision rechtzeitig einzulegen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 233 Abs. 1 ZPO). Unabwendbar ist ein Ereignis nur, wenn es durch die äußerste, den Umständen angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte verhindert oder seine schädlichen Folgen nicht hätten abgewendet werden können (BGH RzW 1969» 333). Ein in der Außerachtlassung dieser Sorgfalt bestehendes Verschulden eines Vertreters, insbesondere des Prozeßbevollmächtigten, muß die Partei sich zurechnen lassen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 232 Abs. 2 ZPO). Die Partei hat darzutun, daß auch ihr Prozeßbevollmächtigter die Versäumung der Frist nicht verschuldet hat. Dazu ist das Vorbringen des Klägers nicht geeignet. Dem Vorbringen des Klägers läßt sich entnehmen, daß Eintragung und Überwachung der Rechtsmittelfristen im Büro seines Prozeßbevollmächtigten der Anwaltsgehilfin oblagen. Unklar ist, wer die Fristen zu berechnen hatte. Daß dies Aufgabe des Prozeßbevollmächtigten war, ist nach dem Vorbringen des Klägers nicht ausgeschlossen. Oblag die Fristberechnung dem Prozeßbevollmächtigten, dann hätte er bei oder alsbald nach Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses (§ 209 Abs. 1 BEG, § 212a ZPO) für den Revisionszulassungsbeschluß die Revisionsfrist zu dem Zwecke der Eintragung in den Kalender berechnen und in seinen Handakten vermerken müssen« Der Kläger behauptet nicht, daß dies geschehen sei« Überflüssig war dies wegen der Anordnung des Prozeßbevollmächtigten, die Revisionsschrift anzufertigen, allenfalls dann, wenn in dieser Anordnung hervorgehoben wurde, daß die Revisionsschrift sofort und vor Erledigung jeder anderen Arbeit zu schreiben und ihm zur Unterzeichnung vorzulegen sei, bevor er diese Anordnung vergessen konnte« Daß er wenigstens auf diese Weise versucht habe, die Einhaltung der Revisionsfrist sicherzustellen, läßt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen« Es ist nicht auszuschließen, daß der Prozeßbevollmächtigte auf die eine oder die andere Weise die Versäumung der Revisionsfrist trotz der persönlichen Belastungen seiner Anwaltsgehilfin hätte verhindern können« Oblag die Berechnung der Frist der Gehilfin, dann hätte sie nicht nur über die Bedeutung der Rechtsmittelfristen, sondern auch über ihre Berechnung und deren Grundlagen unterrichtet sein müssen, insbesondere auch darüber, daß mit der Zustellung des die Revision zulassenden Beschlusses des Bundesgerichtshofs eine Frist von einem Monat für die Einlegung der Revision beginnt« Sie mußte auch darüber belehrt sein, welche Unterlagen der Berechnung der Frist zugrunde zu legen waren« Nur unter diesen Voraussetzungen durfte sich der Prozeßbevollmächtigte darauf verlassen, daß sie die Frist richtig berechnen und ihre Einhaltung überwachen würde« Daß diese Voraussetzungen erfüllt gewe- sen seien, ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen« Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Gehilfin, wenn sie wie erforderlich belehrt gewesen wäre, die Revisionsfrist eingetragen und ihre Einhaltung überwacht hätte und die Frist dann eingehal ten worden wäre« Mai Dr« Thumm