März 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit wurde durch Bescheide vom 16. März 1958 meldeten die bevollmächtigten Vertreter des Klägers, A^B und KflHBf mit Formblatt vom 13* Februar 1958 die Ansprüche wegen Schadens an Leben nach der Ehefrau und Kindern, an Körper oder Gesundheit, an Freiheit, an Eigentum und Vermögen, durch Zahlung von Sonderabgaben und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen an. Am 14, Dezember 1965 meldeten die Vertreter Apelbom und Kossoy nochmals alle Ansprüche nach dem BEG an und hielten "auch die Anmeldung vom 15. März 1967 legte der Kläger seine Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit im September 1933 und ihre Folgen für sein berufliches Fortkommen dar. März 1958 enthaltenen Satz über die Rücknahme von Ansprüchen legt das Kammergericht dahin aus, daß die Zwei Jahresfrist, in der die Ansprüche substantiiert werden müßten, erst mit dem Ablauf der Nachmeldefrist des § 189 a Abs. 1 BEG (31. Das gilt um so mehr, als die Vertreter des Klägers Da der Kläger die selbst auferlegte Spezifierungsfrist ungenutzt hat verstreichen lassen, ist sein Antrag auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen zurückgenommen. Das gilt auch für die übrigen angemeldeten, bis dahin nicht durch Bescheid geregelten Ansprüche aus eigenem Recht des Klägers; sie waren ebenfalls nicht substantiiert worden. September 1965 in Kraft getretene § 189 a Abs. 1 BEG ließ die erneute Anmeldung des zurückgenommenen Anspruchs auf Entschädigung des Berufsschadens nicht zu (ständige Rechtsprechung aaO). Wie das Berufungsgericht richtig erkennt, hat die Entschädigungsbehörde durch die Ablehnung des Anspruchs aus sachlichen Gründen im Bescheid vom 24. Im übrigen kommt eine Wiedereinsetzung auch deshalb nicht in Betracht, weil die Rücknahme bei der hier gegebenen Sachlage einem Verzicht auf den Anspruch, also einer sachlichen Regelung des Berufsschadens gleichsteht (BGH RzW 1976, 60 Nr. 18). September 1965 maßgebenden Rechts und der auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG bestehenden Rechtslage nach dem im Überleitungsverfahren zu ermittelnden Sachverhalt ergibt, daß dem Kläger ein weitergehender Anspruch auf Kapitalentschädigung als bisher zusteht (BGH RzW 1970, 139; 1972, 216; 1974, 183 Nr. 19). Der Tatrichter wird entscheiden müssen, ob die Grundvoraussetzung einer Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG erfüllt ist und, wenn das zutreffen sollte, ob dem Kläger nach dem durch Art. I BEG-SchlußG geänderten Recht eine höhere Kapitalentschädigung als nach dem bis 17. Wenn dies bejaht wird, bestimmt § 84 BEG die Frist zur Ausübung der Rentenwahl, da bis zur Verkündung des BEG-Schlußgesetzes keine Kapitalentschädigung zuerkannt war (Art. III Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG; BGH RzW 1975, 117). Danach ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger der erhobene Anspruch zustehen kann, im Ergebnis richtig. Auch die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht begegnet keinen Bedenken; denn der sachliche Grund des Anspruchs, nämlich die behauptete Schädigung des Klägers in selbständiger Berufstätigkeit aus rassischen Gründen in Berlin, ist vom Landgericht noch nicht geprüft worden.
2434 0:0 /r BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 6/72 URTEIL Verkündet am 20. Mai 1976 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 30, Potsdamer Straße 186, Prozeßhevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Jakob f ^/Belgien, t ProzeßbevollmÖchtigte: Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwälte undl / Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. September 1971 wird zurückgeviesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1907 in Warschau geborene jüdische Kläger war vor der nationalsozialistischen Machtergreifung selbständiger Maßschneider in Berlin. 1932 hielt er sich bei seinen Eltern in Antwerpen auf. Nach seiner Behauptung kehrte er nach Berlin zurück, führte sein Geschäft weiter und floh im September 1933 nach Belgien. Im April 1955 meldete er Schaden an Leben, an Körper oder Gesundheit und an Freiheit an und trug vor, seine Frau und Tochter seien deportiert worden und im Konzentrationslager verstorben, er sei verhaftet worden, habe aber fliehen können. Den Anspruch wnach der Ehefrau" nahm er am 19. April 1956 zurück. Der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit wurde durch Bescheide vom 16. Mai 1956 und 18. Dezember 1956 1 geregelt, der Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit am 10. Dezember 1959 abgelehnt. Am 31. März 1958 meldeten die bevollmächtigten Vertreter des Klägers, A^B und KflHBf mit Formblatt vom 13* Februar 1958 die Ansprüche wegen Schadens an Leben nach der Ehefrau und Kindern, an Körper oder Gesundheit, an Freiheit, an Eigentum und Vermögen, durch Zahlung von Sonderabgaben und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen an. Die Anmeldung enthält folgenden Schlußsatz: "Soweit im Laufe von zwei Jahren nach endgültigem Ablauf der BEG-Anmeldefristen einzelne der oben angeführten Ansprüche nicht näher spezifiziert worden sind, gelten die nichtspezi-fizierten Ansprüche als zurückgenommen.M Am 14, Dezember 1965 meldeten die Vertreter Apelbom und Kossoy nochmals alle Ansprüche nach dem BEG an und hielten "auch die Anmeldung vom 15. Februar 1958, unter Wegfall der Zweijahresklausel, aufrecht". Nachdem der Kläger im November 1966 erstmals vorgetragen hatte, daß er früher in Berlin gewohnt habe, gab der bisher mit der Sache befaßte Regierungspräsident in Köln das Verfahren an das Entschädigungsamt in Berlin ab. Am 17. März 1967 legte der Kläger seine Verdrängung aus selbständiger Erwerbstätigkeit im September 1933 und ihre Folgen für sein berufliches Fortkommen dar. Durch Bescheid vom 24. Juni 1970 lehnte die Behörde eine Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen ab. Der Antrag sei zwar formund fristgerecht gestellt, aber unbegründet, weil der Kläger schon vor Beginn der Verfolgung ausgewandert sei. / Mit der am 30. September 1970 eingereichten Klage verlangte der Kläger Rente, hilfsweise 40.000 DM Kapitalentschädigung nebst 4 % Zinsen. Die Klage blieb ohne Erfolg. Auf die Berufung hob das Kammergericht das angefochtene Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts, hilfsweise die Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuwe i s en. Entscheidungsgründe Den in der Anmeldung vom 31. März 1958 enthaltenen Satz über die Rücknahme von Ansprüchen legt das Kammergericht dahin aus, daß die Zwei Jahresfrist, in der die Ansprüche substantiiert werden müßten, erst mit dem Ablauf der Nachmeldefrist des § 189 a Abs. 1 BEG (31. Dezember 1965) begonnen habe. Weil der Kläger im März 1967 einen seinen Berufsschadensanspruch begründenden Sachverhalt dargelegt habe, sei dieser Anspruch nicht zurück, genommen. Das trifft nicht zu. Das Revisionsgericht hat den Inhalt einer Anmeldung unabhängig vom Tatrichter zu ermitteln. Nach der sogenannten Kossoy-Klausel, wie sie hier in der Anmeldung vom März 1958 enthalten ist, endete die Frist zur Spezifizierung der in der Anmeldung genannten Ansprüche am 1. April I960. Die bis dahin nicht substantiierten Ansprüche sind seit Ablauf dieses Tages zurückgenommen. Diesen Standpunkt vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung (BGH RzW 1974, 213 mit Nachweisen). Von ihr abzuweichen, geben die Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Anlaß. Das gilt um so mehr, als die Vertreter des Klägers selbst in ihrer erneuten Anmeldung vom 15. Dezember 1965 von der Erkenntnis ausgehen, die frühere Anmeldung könne nur unter Wegfall der Zweijahresklausel aufrechterhalten werden. Da der Kläger die selbst auferlegte Spezifierungsfrist ungenutzt hat verstreichen lassen, ist sein Antrag auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen zurückgenommen. Das gilt auch für die übrigen angemeldeten, bis dahin nicht durch Bescheid geregelten Ansprüche aus eigenem Recht des Klägers; sie waren ebenfalls nicht substantiiert worden. Der am 18. September 1965 in Kraft getretene § 189 a Abs. 1 BEG ließ die erneute Anmeldung des zurückgenommenen Anspruchs auf Entschädigung des Berufsschadens nicht zu (ständige Rechtsprechung aaO). Wie das Berufungsgericht richtig erkennt, hat die Entschädigungsbehörde durch die Ablehnung des Anspruchs aus sachlichen Gründen im Bescheid vom 24. Juni 1970 eine die Gerichte bindende Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG nicht gewährt. Sie hat es weder ausdrücklich noch stillschweigend getan. Denn sie hat, dem Kläger erkennbar, über den Antrag aus Gründen entschieden, die die Unterstellung einer Wiedereinsetzung ausschließen. Sie hat ausdrücklich den Antrag für formund fristgerecht gestellt erachtet. Damit hat sie deutlich gemacht, daß sie keine Wiedereinsetzung erteile (ständige Rechtsprechung BGH RzW 1973, 395; Urteil vom 3. Juli 1975 - IX ZR 114/73). Im übrigen kommt eine Wiedereinsetzung auch deshalb nicht in Betracht, weil die Rücknahme bei der hier gegebenen Sachlage einem Verzicht auf den Anspruch, also einer sachlichen Regelung des Berufsschadens gleichsteht (BGH RzW 1976, 60 Nr. 18). / /. m Die Rücknahme des Berufsschadensanspruchs ist nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG wie ein Verzicht anfechtbar, weil die Rücknahme zu dem gleichen Ergebnis wie ein Verzicht geführt hatte (BGH RzW 1974, 183 Nr. 19). Alle angemeldeten, nicht durch die Bescheide vom 16. Mai 1956, 18. Dezember 1956 und 10. Dezember 1959 erledigten Ansprüche waren seit 1. April I960 mangels Substantiierung zurückgenommen; das Entschädigungsverfahren war beendet. Ein Nachschieben des zurückgenommenen Anspruchs wegen Schadens im beruflichen Fortkommen war nach dem bis 17. September 1965 geltenden Recht (BGH RzW 1965, 277 Nr. 27; 323) und seit 18. September 1965 gemäß § 189 a Abs. 1 BEG nicht mehr zulässig. Die Anfechtung hat Erfolg, wenn die Gegenüberstellung des bis 17. September 1965 maßgebenden Rechts und der auf Grund der Änderungen in Art. I BEG-SchlußG bestehenden Rechtslage nach dem im Überleitungsverfahren zu ermittelnden Sachverhalt ergibt, daß dem Kläger ein weitergehender Anspruch auf Kapitalentschädigung als bisher zusteht (BGH RzW 1970, 139; 1972, 216; 1974, 183 Nr. 19). Das kann hier insbesondere auf Grund der Änderung des § 75 BEG durch Art. I Nr. 44 BEG-SchlußG der Fall sein. Der Tatrichter wird entscheiden müssen, ob die Grundvoraussetzung einer Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nach § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG erfüllt ist und, wenn das zutreffen sollte, ob dem Kläger nach dem durch Art. I BEG-SchlußG geänderten Recht eine höhere Kapitalentschädigung als nach dem bis 17. September 1965 geltenden zusteht. Wenn dies bejaht wird, bestimmt § 84 BEG die Frist zur Ausübung der Rentenwahl, da bis zur Verkündung des BEG-Schlußgesetzes keine Kapitalentschädigung zuerkannt war (Art. III Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG; BGH RzW 1975, 117). / Danach ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger der erhobene Anspruch zustehen kann, im Ergebnis richtig. Auch die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht begegnet keinen Bedenken; denn der sachliche Grund des Anspruchs, nämlich die behauptete Schädigung des Klägers in selbständiger Berufstätigkeit aus rassischen Gründen in Berlin, ist vom Landgericht noch nicht geprüft worden. Mai Zorn Henkel Fuchs Dr. Lang