Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26 • September 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkelf Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 15« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10« Juli 1968 aufgehoben. Am 9* März 1962 schloß die Entschädigungsbehörde mit jedem von ihnen einen Vergleich, in dem sie sich verpflichtete, zur Befriedigung der nach dem Bundesentschädigungsgesetz geltend gemachten Entschädigungsansprüche jeweils 7*630 DM zu zahlen# In den Vergleichen heißt es, daß damit alle nach dem Bundesentschädigungsgesetz möglichen Ansprüche des Antragstellers abgegolten sein sollten. März 1962 für die Kläger durch einen bevollmächtigten Vertreter wirksam abgeschlossen worden seien, und daß eine Anfechtung der den Vergleichen zugrundeliegenden Willenserklärungen nach § 119 BGB aus scheide. eine Abfindung ohne Zuerkennung einer Rente im Vergleichswege setze voraus, daß die Parteien vorher darüber verhandelt hätten, ob der Verfolgte durch ein Verfolgungsleiden um mindestens 25 vom Hundert in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sei» Es müßten also medizinische Erwägungen über die Frage angestellt worden sein; in der Regel müsse der Anspruch auf Rentengewährung durch medizinische Sachverständige überprüft worden sein» Medizinische Gründe in dem hier wesentlichen Sinn könnten daher beim Abschluß der Vergleiche nicht von Bedeutung gewesen sein» Unzutreffend ist zwar die Auffassung des Berufungsgerichts, nur bei Verhandlungen Uber die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch ein Verfolgungsleiden sei anzunehmen, daß für die Aufgabe des Rentenanspruchs medizinische Erwägungen maßgebend gewesen seien» Unrichtig ist aber auch die Ansicht der Revision, die Anfechtung eines Vergleichs nach Art» IV Nr» 2 BEG-SchlußG setze überhaupt nicht voraus, daß dafür medizinische Gründe eine Rolle gespielt hätten» Entscheidend ist, ob der Antragsteller oder bei Abschluß des Vergleichs durch einen Vertreter dieser den Rentenanspruch aus medizinischen Gründen hat fallen lassen» Das bedarf der Feststellung; doch werden medizinische Gründe unterstellt, wenn der Antragsteller im Erstverfahren bestimmte, über den 1» November 1953 hinaus fortdauernde Gesundheitsschäden vorgebracht und auf die Verfolgung zurückgeführt hatte. Das Berufungsgericht verneint ferner die Möglichkeit einer Anfechtung der Vergleiche nach Art. III Nr. 3 mit Nr. 1 Abs.1, 4 BEG-SchlußG. Mit dieser Begründung kann ein Recht der Kläger, die Vergleiche nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anzufechten, nicht verneint werden. Die Möglichkeit der Anfechtung hängt nicht davon ab, was die Kläger durch die Vergleiche erhalten haben, und es ist auch unerheblich, welche Zweifel und fflage-wißheiten entscheidend dafür waren, daß die Vergleiche abgeschlossen wurden« Es kommt vielmehr darauf an, ob sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der Rechtslage auf Grund des BEG-Schlußgesetzes ergibt, daß den Klägern weitergehende Ansprüche als bisher zustehen« Die Gesundheitsschadensansprüche, die neben allen anderen möglichen Entschädigungsansprüchen durch die Vergleiche als abgegolten gelten sollten, sind durch das BEG-Schlußgesetz nicht erweitert worden« Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der Einfügung des § 30 Abs« 1 Satz 2 BEG durch das BEG-Schlußgesetz, der im wesentlichen aus § 9 Abs« 2 der 2* DV-BEG idF der ÄndVO vom 16« Dezember 1958 (BGBl I, 941) übernommen ist, nicht um eine Erweiterung im Sinne des Art« III Nr« 3 BEG-SchlußG« Ein weitergehender Anspruch liegt nicht schon deshalb vor, weil das BEG-Schlußgesetz klargestellt hat, daß der Anspruch auf ein Heilverfahren entsprechend § 157 BBG weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden kann« Die Kläger haben vor Abschluß der Vergleiche Entschädigung dafür verlangt, daß sie ab 23« November 1939 den Stern getragen, sich von Oktober 1940 bis zu dem Wenn die neue Verhandlung ergibt, daß auch heute nicht behebbare Zweifel daran bleiben, ob die Kläger unter falschem Namen gelebt haben, so ist § 47 Abs, 2 BEG nicht anzuwenden $ den Klägern steht ein Anfechtungsrecht nach Art, III Nr, 3 Satz 2 in Verbindung mit Nr, 1 Abs, 4 BEG-SchlußG dann nicht zu.
BUNDESGERICHTSHOF Df NAMEN DES VOLKES IX ZR 6/71 URTEIL Verkündet am 26. September 1974 Peisker, Justizangestellte als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 1. 2. Henryk Dyna Z beide 4 Frankreich, - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsainisterium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26 • September 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkelf Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 15« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10« Juli 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwies en. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kläger, aus Warschau stammende jüdische Eheleute, haben im März 1938 Entschädigungsanträge für alle Schadensarten nach dem Bundesentschädigungsgesetz mit Ausnahme des Schadens an Leben eingereicht. Sie haben angegeben, seit dem 23« November 1939 in Warschau den Judenstern getragen zu haben und im Oktober 1940 gemeinsam in das Ghetto Warschau eingewiesen worden zu sein. Von dort seien sie am 10. Juli 1942 entflohen und zunächst bei Freunden untergekommen; dann hätten sie bis zu dem 16. Januar 1943 in Czenstochau mit falschen Ausveispapieren und unter falschem Namen gelebt. Mit Schreiben vom 1. Februar 1962 bot die Entschädigungsbehörde den Klägern zur Abgeltung ihrer Ansprüche für Freiheitsschaden und die weiteren nach dem Bundesentschädigungsgesetz möglichen Ansprüche eine Entschädigung von je 7.630 DM an; dabei teilte sie mit, daß sie die Beträge auf der Grundlage der zu dem Teil erwiesenen, zu dem Teil behaupteten Zeiten der Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung nach einem Monatsbetrag von 130 DM errechnet habe. Die Kläger nahmen das Angebot an. Am 9* März 1962 schloß die Entschädigungsbehörde mit jedem von ihnen einen Vergleich, in dem sie sich verpflichtete, zur Befriedigung der nach dem Bundesentschädigungsgesetz geltend gemachten Entschädigungsansprüche jeweils 7*630 DM zu zahlen# In den Vergleichen heißt es, daß damit alle nach dem Bundesentschädigungsgesetz möglichen Ansprüche des Antragstellers abgegolten sein sollten. Im Dezember 1965 fochten die Kläger die Vergleiche an und verlangten Entschädigung wegen Gesundheitsschadens. Die Entschädigungsbehörde lehnte die Anträge ab. Die Kläger haben gemeinsam Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie wegen GesundheitsSchadens jeweils die Mindestrente zu zahlen, und zwar nach Maßgabe einer verfolgungsbeding- ten Minderung der Erwerbsfähigkeit bei den Ehemann von 30 vom Hundert, bei der Ehefrau von 33 vom Hundert. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Ober* landesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land ist nicht vertreten. Entscheidungsgründe In dem angefochtenen Urteil wird zunächst ausgeführt, daß die Vergleiche vom 9. März 1962 für die Kläger durch einen bevollmächtigten Vertreter wirksam abgeschlossen worden seien, und daß eine Anfechtung der den Vergleichen zugrundeliegenden Willenserklärungen nach § 119 BGB aus scheide. Die Entscheidung begegnet in dieser Richtung keinen Bedenken. Eine Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a, Nr. 2 BEG-SchlußG scheidet nach der Auffassung des Berufungsgerichts aus. Von Erwägungen über medizinische Fragen sei in den den Vergleichsabschlüssen vorausgegangenen Vorschlagsschreiben der Entschädigungsbehörde nicht die Rede. Dazu habe auch weder Anlaß noch eine Möglichkeit bestanden, denn die Kläger hätten zu dieser Zeit noch nicht einmal angegeben gehabt, welche Ge-sundheits Schäden bei ihnen Vorgelegen hätten und wann und wodurch solche Beschädigungen entstanden seien. Eine Ablehnung der Rente, ein Verzicht auf sie oder eine Abfindung ohne Zuerkennung einer Rente im Vergleichswege setze voraus, daß die Parteien vorher darüber verhandelt hätten, ob der Verfolgte durch ein Verfolgungsleiden um mindestens 25 vom Hundert in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sei» Es müßten also medizinische Erwägungen über die Frage angestellt worden sein; in der Regel müsse der Anspruch auf Rentengewährung durch medizinische Sachverständige überprüft worden sein» Medizinische Gründe in dem hier wesentlichen Sinn könnten daher beim Abschluß der Vergleiche nicht von Bedeutung gewesen sein» Unzutreffend ist zwar die Auffassung des Berufungsgerichts, nur bei Verhandlungen Uber die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch ein Verfolgungsleiden sei anzunehmen, daß für die Aufgabe des Rentenanspruchs medizinische Erwägungen maßgebend gewesen seien» Unrichtig ist aber auch die Ansicht der Revision, die Anfechtung eines Vergleichs nach Art» IV Nr» 2 BEG-SchlußG setze überhaupt nicht voraus, daß dafür medizinische Gründe eine Rolle gespielt hätten» Entscheidend ist, ob der Antragsteller oder bei Abschluß des Vergleichs durch einen Vertreter dieser den Rentenanspruch aus medizinischen Gründen hat fallen lassen» Das bedarf der Feststellung; doch werden medizinische Gründe unterstellt, wenn der Antragsteller im Erstverfahren bestimmte, über den 1» November 1953 hinaus fortdauernde Gesundheitsschäden vorgebracht und auf die Verfolgung zurückgeführt hatte. Die Unterstellung greift nicht ein, wenn festgestellt wird, daß für ihn bei der Aufgabe des Rentenanspruchs außerhalb des medizinischen Bereichs liegende Gründe maßgebend waren (BGH RzW 1969, 358 Nr» 40; 1972, 20 Nr. 10). Für die Unterstellung fehlt hier die Grundlage« In Erstverfahren sind keine bestimmten Gesundheitsschäden genannt worden« Im übrigen hat das Berufungsgericht durch Verweisung auf Seite 6 Absatz 2 des Urteils des Landgerichts die nichtmedizinischen Gründe für das Fallenlassen der GesundheitsSchadensansprüche festgestellt« Das Berufungsgericht verneint ferner die Möglichkeit einer Anfechtung der Vergleiche nach Art. III Nr. 3 mit Nr. 1 Abs. 1, 4 BEG-SchlußG. Die in § 47 Abs. 2 BEG durch das BEG-Schlußgesetz geschaffene Beweiserleichterung gewähre ein neues Antragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 und damit ein Anfechtungsrecht nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG; es fehle jedoch an der Voraussetzung, daß den Klägern auf Grund der Änderungen durch das BEG-Schlußgesetz ein weit ergehender Anspruch als nach den bisherigen Vorschriften zustehe. Das Nachgeben in den Vergleichen sei, soweit die Zeit des behaupteten illegalen Lebens in Frage stehe, nicht dadurch bedingt gewesen, daß Zweifel an der Men-schenunwürdigkeit der damaligen Lebensbedingungen der Kläger Vorgelegen hätten. Zweifelhaft sei vielmehr gewesen, ob die Schilderung der Kläger über diesen Teil der Verfolgungszeit überhaupt den Tatsachen entsprochen habe, insbesondere ob die Kläger unter falschem Namen gelebt hätten. Die Umstände, auf die die Beweiserleichterung des § 47 Abs. 2 BEG gerichtet sei, hätten keinen Einfluß auf die Vergleiche gehabt. Mit dieser Begründung kann ein Recht der Kläger, die Vergleiche nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG anzufechten, nicht verneint werden. Die Möglichkeit der Anfechtung hängt nicht davon ab, was die Kläger durch die Vergleiche erhalten haben, und es ist auch unerheblich, welche Zweifel und fflage-wißheiten entscheidend dafür waren, daß die Vergleiche abgeschlossen wurden« Es kommt vielmehr darauf an, ob sich aus einer Gegenüberstellung der früheren und der Rechtslage auf Grund des BEG-Schlußgesetzes ergibt, daß den Klägern weitergehende Ansprüche als bisher zustehen« Die Gesundheitsschadensansprüche, die neben allen anderen möglichen Entschädigungsansprüchen durch die Vergleiche als abgegolten gelten sollten, sind durch das BEG-Schlußgesetz nicht erweitert worden« Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der Einfügung des § 30 Abs« 1 Satz 2 BEG durch das BEG-Schlußgesetz, der im wesentlichen aus § 9 Abs« 2 der 2* DV-BEG idF der ÄndVO vom 16« Dezember 1958 (BGBl I, 941) übernommen ist, nicht um eine Erweiterung im Sinne des Art« III Nr« 3 BEG-SchlußG« Ein weitergehender Anspruch liegt nicht schon deshalb vor, weil das BEG-Schlußgesetz klargestellt hat, daß der Anspruch auf ein Heilverfahren entsprechend § 157 BBG weder gepfändet noch abgetreten noch verpfändet werden kann« Gleichwohl kann die Vergleichsanfechtung nach den vom Bundesgerichtshof RzW 1968, 267 Nr« 19} 1970, 235 entwickelten Grundsätzen durchgreifen« Die Kläger haben vor Abschluß der Vergleiche Entschädigung dafür verlangt, daß sie ab 23« November 1939 den Stern getragen, sich von Oktober 1940 bis zu dem •. A, 10« Juli 1942 im Ghetto von Warschau auf gehalten und anschließend bis zu dem 16. Januar 1943 unter falschem Namen gelebt hätten. Der Berufungsrichter hat nicht geprüft, ob das behauptete Leben unter falschem Namen heute festgestellt oder gemäß § 176 Abs, 2 BEG für festgestellt erachtet werden kann. Seinem Urteil ist nur zu entnehmest daß zur Zeit des Vergleichsabschlusses das Leben unter falschem Namen mit "arischen Papieren" nicht als bewiesen angesehen worden ist. Wenn die neue Verhandlung ergibt, daß auch heute nicht behebbare Zweifel daran bleiben, ob die Kläger unter falschem Namen gelebt haben, so ist § 47 Abs, 2 BEG nicht anzuwenden $ den Klägern steht ein Anfechtungsrecht nach Art, III Nr, 3 Satz 2 in Verbindung mit Nr, 1 Abs, 4 BEG-SchlußG dann nicht zu. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit der Sachverhalt unter den angegebenen rechtlichen Gesichtspunkten neu geprüft werden kann. Mai Zorn Henkel Fuchs Portmann