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BGH · IX ZR 6/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 6/11

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Dezember 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Die von der Beschwerde geltend gemachten Verstöße gegen das Will- kürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft; sie liegen nicht vor. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof bereits dahin Oktober 1981 - III ZR 190/79, NJW 1982, 437, 438; vom 30.

Zitierte Normen: § 544 ZPO Art. 3 GG § 628 BGB
KayserZPOBeschwerdeZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 6/11
vom 6. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 6. Dezember 2012 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Dezember 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 31.114,49 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	Die	von der Beschwerde geltend gemachten Verstöße gegen das Will-
kürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft; sie liegen nicht vor. Auch kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof bereits dahin
 
entschieden, dass der Dienstberechtigte das Vorliegen der Voraussetzungen von § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB beweisen muss, weil es sich bei dieser Bestimmung um einen Ausnahmetatbestand handelt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1981 - III ZR 190/79, NJW 1982, 437, 438; vom 30. März 1995 - IX ZR 182/94, NJW 1995, 1954; vom 17. Oktober 1996 - IX ZR 37/96, WM 1996, 2244, 2246; vom 20. Mai 2011 - III ZR 107/11, WM 2011, 1524 Rn. 31). Dies ist im Schrifttum auf ganz überwiegende Zustimmung gestoßen. Die von der Beschwerde angeführten Gegenstimmen sind vereinzelt geblieben; ein Klärungsbedarf scheidet mithin aus (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZR 156/09, NJW-RR 2010, 978 Rn. 3; Musielak/Ball, ZPO, 9. Aufl., § 543 Rn. 5a; Hk-ZPO/ Kayser, 4. Aufl., § 543 Rn. 9).
 
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	abgesehen	(§	544	Abs.	4	Satz	2
 Halbs. 2 ZPO).
Kayser	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 04.08.2010 -50 256/09 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.12.2010-12 U 113/10-