Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Pflichtverletzung des Anwalts oder zu dem Anscheinsbeweis im Rahmen der schadensausfüllenden Kausalität stellen sich nicht. Das Berufungsgericht hat die Pflichtverletzung der Beklagten bejaht, die Kausalität für den Schaden aber mit einzel-
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 6/09 vom 6. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 6. Oktober 2011 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. Dezember 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 20.508,82 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Pflichtverletzung des Anwalts oder zu dem Anscheinsbeweis im Rahmen der schadensausfüllenden Kausalität stellen sich nicht. Eine Divergenz zur Rechtsprechung des Senats liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Pflichtverletzung der Beklagten bejaht, die Kausalität für den Schaden aber mit einzel- fallbezogenen Erwägungen verneint, indem es bezüglich der Ausgleichszahlung die Voraussetzungen eines zugunsten der Klägerin sprechenden Anscheinsbeweises verneint und hinsichtlich des Unterhaltsverzichts die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens für widerlegt angesehen hat. 3 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Würzburg, Entscheidung vom 05.03.2008 -21 0 2520/06 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 10.12.2008 - 7 U 12/08 -