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BGH · IX ZR 6/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 6/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beachtet. Bei der Beurteilung der Einkünfte des Klägers als eheprägend im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung des für das Familienrecht zuständigen XII. Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist auch nicht unter dem Ge- Die Beschwerde zeigt eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht konkret auf.Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen:

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 1578 BGB Art. 103 GG
BundesgerichtshofsRechtsprechungBerufungsgerichtZPOBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 6/08
19. November 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 19. November 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. November 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 55.479,79 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beachtet.
2	1. Die Ausführungen im Berufungsurteil lassen erkennen, dass das Berufungsgericht für die Beantwortung der Frage, zu welchem Ergebnis der Vorprozess bei pflichtgemäßem Handeln der Beklagten geführt hätte, nicht für maßgeblich gehalten hat, wie jener Prozess tatsächlich geendet hätte, sondern wie
 
er richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (u.a. BGHZ 133, 110, 111; 163, 223, 227).
3	2. Das Berufungsgericht hat auch nicht erkennbar außer Acht gelassen, dass bei der Beantwortung der vorstehend genannten Frage das Beweismaß des § 287 ZPO und nicht dasjenige des § 286 ZPO gilt. Weder die allgemein gehaltenen Ausführungen der Beschwerde zu einem hieraus abzuleitenden Zulassungsgrund noch ihre konkreten Revisionsrügen zeigen ein solches Fehlverständnis des Berufungsgerichts auf.
4	3. Bei der Beurteilung der Einkünfte des Klägers als eheprägend im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB hat das Berufungsgericht die Rechtsprechung des für das Familienrecht zuständigen XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs beachtet. Es hat mit Recht den Maßstab bei Einkommenssteigerungen im Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung und nicht den von der Beschwerde dargelegten Maßstab bei Einkommenssteigerungen nach der Scheidung zugrunde gelegt.
 
5	4.	Die	Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist auch nicht unter dem Ge-
sichtspunkt der Verletzung eines Verfahrensgrundrechts gefährdet. Die Beschwerde zeigt eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht konkret auf.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 07.07.2006 -1 0 235/05 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.11.2007 - 16 U 3/06 -