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BGH · IX ZR 6/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 6/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.719,15 € festgesetzt. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Grund aufzeigt, der eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
17GanterKölnZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 6/07
vom 17. September 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 17. September 2009 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.719,15 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Grund aufzeigt, der eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Die	geltend	gemachten	Grundsatzfragen	sind	nicht	entscheidungserheb-
lich.
 
3	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	544	Abs.	4	Satz	2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 06.04.2006 - 30 O 280/05 -OLG Köln, Entscheidung vom 12.12.2006 - 22 U 138/06 -