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BGH · IX ZR 5/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 5/82

Unter Zurückweisung der Berufung des Antragsgegners wird auf die Anschlußberufung der Antragstellerin das Teilurteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Familiengerichts - vom 3. Juli 1981 in Ziffer 1 teilweise dahin abgeändert, daß der Antragsgegner die Schätzung des Verkehrswertes der Grundstücke zu dem Stichtag 8. Das Familiengericht verurteilte durch Teilurteil den Antragsgegner zu dulden, daß der Wert der Grundstücke (Ziffer 1) und der Geschäftsbetriebe (Ziffer 2) am 8. Juli 1978 im Aufträge der Antragstellerin durch die von ihr bezeichneten Sachverständigen ermittelt werde. Der Antragsgegner griff mit der Berufung seine Verurteilung zur Duldung der Wertermittlung der Grundstücke an, weil er den Anspruch durch Übermittlung der Gutachten eines von ihm bestellten Sachverständigen erfüllt habe. Sie beantragte mit dieser Maßgabe, die Berufung zurückzuweisen und den Antragsgegner zu verurteilen, den Wert der Grundstücke auf seine, hilfsweise auf ihre Kosten durch den von ihr bezeichneten, hilfsweise durch einen vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen schätzen zu lassen und die Gutachten ihr vorzulegen. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Antragsgegners zurück und gab dem Hauptantrage der Anschlußberufung statt. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Antragstellerin könne verlangen, daß der Antragsgegner auf seine Kosten den vor ihr bezeichneten Sachverständigen mit der Ermittlung des Wertes seiner Grundstücke beauftrage und ihr dann dessen Gutachten vorlege. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat, soweit er Wertermittlung durch einen Sachverständigen verlangen kann, der auskunftsberechtigte Ehegatte die Kosten der Begutachtung zu tragen. Die Klage kann auch nicht mit den von der Antragstellerin in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträgen, mit denen sie die Erstattung des Sachverständigengutachtens auf ihre Kosten verlangt hat, Erfolg haben. Sie hat auch insoweit von dem Antragsgegner eine Leistung, nämlich daß er die Schätzung vornehmen lasse und das Gutachten ihr vorlege, verlangt. n beauftragten Sachverständigen zu dulden (BGHZ 84, 31)* Diesen Anspruch der Antragstellerin hat er durch die Überlassung der Gutachten des von ihm beauftrag- Deshalb sind seine Revision, soweit er mit ihr die Abweisung der Klage überhaupt begehrt, und seine Berufung nicht begründet, und war das Urteil des Familiengerichts wiederherzustellen, auf die Anschlußberufung der Antragstellerin mit der Maßgabe, daß der Antragsgegner die Schätzung des Verkehrswertes der Grundstücke zu dem Stichtag 8.

Zitierte Normen: § 1379 BGB
KostenGrundstückSachverständigeWertermittlungGutachtenAntragsgegnerEhegatteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 5/82	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
19« Januar 1984 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Heinz
»
9
- Prozeßbevollmächtigter:
Antragsgegner und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Frhr,v,
gegen
 Therese
9
Straße 2,
»
- Prozeßbevollmächtigter:
Antragstellerin und Revisions«-* beklagte,
 Rechtsanwalt Prof, Dr.	-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1984 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Winter
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragsgegners wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 4. Zivilsenats - Familiensenats -des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 1. Dezember 1981 aufgehoben.
Unter Zurückweisung der Berufung des Antragsgegners wird auf die Anschlußberufung der Antragstellerin das Teilurteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) - Familiengerichts - vom 3. Juli 1981 in Ziffer 1 teilweise dahin abgeändert, daß der Antragsgegner die Schätzung des Verkehrswertes der Grundstücke zu dem Stichtag 8. November 1978 zu dulden hat.
Die weitergehende Anschlußberufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung des ersten Rechtszuges bleibt dem Schlußurteil des Familiengerichts Vorbehalten. Die Kosten der Berufungsinstanz werden gegeneinander aufgehoben, die Kosten der Revision der Antragstellerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien sind Ehegatten und leben im Güterstande der Zugewinngemeinschaft. Die am 8. Juli 1978 beim Familiengericht eingereichte Antragsschrift auf Ehescheidung wurde dem Antragsgegner am 8. November 1978 zugestellt. Gleichzeitig machte die Antragstellerin im Verbund den Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns geltend. Dafür verlangte sie im Wege der Stufenklage vom Antragsgegner Auskunft über den Bestand seines Endvermögens und die Ermittlung des Wertes seiner Grundstücke und seiner Geschäftsbetriebe durch Sachverständige, hilfsweise die Duldung der Wertermittlung durch diese.
Den Auskunftsanspruch erklärte sie im wesentlichen in der Hauptsache für erledigt. Das Familiengericht verurteilte durch Teilurteil den Antragsgegner zu dulden, daß der Wert der Grundstücke (Ziffer 1) und der Geschäftsbetriebe (Ziffer 2) am 8. Juli 1978 im Aufträge der Antragstellerin durch die von ihr bezeichneten Sachverständigen ermittelt werde. Im übrigen wies es die Klage auf Wertermittlung ab. Der Antragsgegner griff mit der Berufung seine Verurteilung zur Duldung der Wertermittlung der Grundstücke an, weil er den Anspruch durch Übermittlung der Gutachten eines von ihm bestellten Sachverständigen erfüllt habe. Die Antragstellerin verlangte nunmehr die Wertermittlung auf den Stichtag 8. November 1978. Sie beantragte mit dieser Maßgabe, die Berufung zurückzuweisen und den Antragsgegner zu verurteilen, den Wert der Grundstücke auf seine, hilfsweise auf ihre Kosten durch den von ihr bezeichneten, hilfsweise durch einen vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen schätzen zu lassen und die Gutachten ihr vorzulegen. Das Oberlandesgericht wies die Berufung des Antragsgegners zurück und gab dem Hauptantrage der Anschlußberufung statt.
 
Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Antragsgegner weiterhin die Abweisung der Klage, soweit er zur Wertermittlung seiner Grundstücke verurteilt worden ist. Die Antragstellerin beantragt, die Revision zurückzu-weisen.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Antragstellerin könne verlangen, daß der Antragsgegner auf seine Kosten den vor ihr bezeichneten Sachverständigen mit der Ermittlung des Wertes seiner Grundstücke beauftrage und ihr dann dessen Gutachten vorlege. Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB könne jeder Ehegatte verlangen, daß der Wert der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des Endvermögens des anderen Ehegatten zu dem Stichtag ermittelt werde. Die Feststellung des Wertes durch einen geeigneten Sachverständigen könne er jedoch nur dann beanspruchen, wenn anderenfalls eine zuverlässige Bewertung nicht möglich sei. Mit der Vorlage der Einheitswertbescheide, der Brandversicherungsurkunden, der Baubeschreibungen, einschlägiger notarieller Urkunden, von Grundbuchauszügen usw. sei der Antragstellerin eine zuverlässige Beurteilung der Verkehrswerte der Grundstücke am 8. November 1978 nicht möglich. Zwar habe der Antragsgegner ihr die beiden Wertgutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen übermittelt. Dieser sei jedoch ein langjähriger Geschäftspartner und Duzfreund, was, wäre er vom Gericht bestellt, seine Ablehnung recht-fertigen würde; außerdem habe er seine Gutachten auf den 8. Juli 1978 erstattet. Mithin sei der Auskunftsanspruch der Antragstellerin noch nicht durch Erfüllung erloschen.
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Mit dem von ihr vorgeschlagenen Sachverständigen sei der Antragsgegner einverstanden. Der Auskunftsverpflichtete müsse die mit der Auskunftserteilung normalerweise ver-bundenen Kosten tragen. Sei aber die Wertermittlung überhaupt nur mit Hilfe eines unparteiischen Sachverständigen möglich, zählten die dadurch zwangsläufig entstehenden Kosten zu den gewöhnlichen Auskunftskosten.
Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat, soweit er Wertermittlung durch einen Sachverständigen verlangen kann, der auskunftsberechtigte Ehegatte die Kosten der Begutachtung zu tragen. Das hat der Senat in dem Urteil BGHZ 84, 31, das erst nach Verkündung des Berufungsurteils ergangen ist, näher dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Die Klage kann auch nicht mit den von der Antragstellerin in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträgen, mit denen sie die Erstattung des Sachverständigengutachtens auf ihre Kosten verlangt hat, Erfolg haben. Sie hat auch insoweit von dem Antragsgegner eine Leistung, nämlich daß er die Schätzung vornehmen lasse und das Gutachten ihr vorlege, verlangt.
Entgegen seiner Ansicht ist der Antragsgegner jedoch verpflichtet, die Schätzung des Verkehrswertes der Grundstücke im Zeitpunkt der Zustellung des Seheidungsantrages (BGHZ 82, 145) am 8. November 1978 durch den von der Antragsteller! n beauftragten Sachverständigen zu dulden (BGHZ 84, 31)* Diesen Anspruch der Antragstellerin hat er durch die Überlassung der Gutachten des von ihm beauftrag-
 
ten Sachverständigen, unabhängig davon, daß sie auf den Stichtag 8. Juli 1978 bezogen sind, nicht erfüllt. Der Antragsgegner hat diesen Anspruch auch nicht etwa anerkannt und dadurch dem Klagebegehren insoweit entsprochen. Deshalb sind seine Revision, soweit er mit ihr die Abweisung der Klage überhaupt begehrt, und seine Berufung nicht begründet, und war das Urteil des Familiengerichts wiederherzustellen, auf die Anschlußberufung der Antragstellerin mit der Maßgabe, daß der Antragsgegner die Schätzung des Verkehrswertes der Grundstücke zu dem Stichtag 8. November 1978 zu dulden hat.
Merz	Zorn	Henkel
 Gärtner	Winter