* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 5/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 5/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1921 in S^^|p/R4HHBI geborene Jüdische Klägerin beantragte 1949 beim Bayerischen Landesamt für Wiedergutmachung eine Beihilfe und legte eine IRO-Bescheini-gung vom 10. Wegen Wiedergutmachungsbetrugs und Urkundenfälschung lief von 1953 bis 1955 ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin, weil es sich bei der IRO-Bescheinigung vom 10. Nachdem Dr. Br^BHl der seit Juli 1959 mehrfach an ihn gerichteten Aufforderung der Entschädigungsbehörde, das ihm Übersandte Formblatt I zu dem Nachweis der politischen Flüchtlingseigen-schaft der Klägerin ausgefüllt zurückzusenden, nicht nachgekommen war, lehnte die Behörde die Ansprüche mit Bescheid vom 28. Mai 1965 wegen mangelnder Mitwirkung der Klägerin und ihres Bevollmächtigten ab. Am 16, Mai 1972 meldete sich Rechtsanwalt Dr. ReflHi aus Köl0 als neuer Bevollmächtigter der Klägerin und beantragte am 12, Juni 1972 eine neue Entscheidung über deren Ansprüche im Wege des Zweitverfahrens, Der Bescheid aus dem Jahre 1965 sei fehlerhaft, weil bis auf das Formblatt I alle Unterlagen bereits Vorgelegen hätten, außerdem erscheine es fraglich, ob der Bescheid überhaupt wirksam sei, weil ein Zustellungsnachweis nicht vorliege. Als auch dieses Schreiben unbeantwortet blieb, lehnte sie durch Bescheid vom 12, November 1975 das Abhilfebegehren der Klägerin gegen den Bescheid vom 28. Mit der Revision bittet die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurüc kzuverwei s en. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Klagebegehren sei nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Abhilfe gegen den Bescheid vom 28. sei, ob das beklagte Land unter Berücksichtigung aller Umstände noch mit der Klageerhebung habe rechnen müssen oder ob es das Schweigen der Verfolgten habe so verstehen dürfen, daß sie den Bescheid von 1965 nicht mehr anfechten wolle. Die Vertretungsmacht von Dr. B HB für die Klägerin habe noch im Sommer 1965 und weiter bis zu dem Eingang des Widerrufs der Vollmacht am 16. Mai 1965 dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin Dr. BrHBiH nicht wirksam zugestellt worden ist. Dem Berufungsurteil läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob der damalige Bevollmächtigte der Klägerin den Bescheid vom 28. Auch ist offen, welche Gründe die Klägerin bewogen haben, sich mehr als 12 Jahre nicht um den Fortgang ihres Entschädigungsverfahrens zu kümmern. Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung besondere Umstände, die die Verwirkung des Klagerechts rechtfertigen würden, nicht feststellen können, wird es auch zu prüfen haben, ob das beklagte Land zu Recht die Entschädigungsansprüche der Klägerin nach § 7 Abs. 1 BEG versagt hat.

Zitierte Normen: § 170 StPO § 7 BEG § 9 VwZG § 7 BEG
RechtBehördeBerufungsgerichtBEGEmpfangsbescheinigungKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 5/81	URTEIL	Verkündet	am
14, Januar 1982
Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Avenue, H1
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte ■■■■■■§ und Dr.
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflHP~FflHHB-5traße V,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 3. April 1979 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1921 in S^^|p/R4HHBI geborene Jüdische Klägerin beantragte 1949 beim Bayerischen Landesamt für Wiedergutmachung eine Beihilfe und legte eine IRO-Bescheini-gung vom 10. Juni 1948 darüber vor, daß sie vom 10. November 1946 bis 2. Februar 1947 im DP-Lager PodB~Wf|HHi registriert gewesen sei. Sie erhielt 780 EM Beihilfe. Im März 1950 meldete sie beim Bayerischen Landesentschädigungsamt Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit an, erläuterte sie und berief sich wieder auf ihren DP-Lageraufenthalt am 1. Januar 1947 in	Sommer	1951	wanderte sie nach
 den USA aus.
 
Wegen Wiedergutmachungsbetrugs und Urkundenfälschung lief von 1953 bis 1955 ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin, weil es sich bei der IRO-Bescheinigung vom 10. Juni 1948 und einer angeblich vom Landratsamt in
 ausgestellten Kennkarte um Fälschungen handele. Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht München I stellte 1955 dieses Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, weil wegen der Auswanderung der Beschuldigten nach den USA der etwaigen Strafverfolgung nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstünden.
Im April 1959 gab das Bayerische Landesentschädigungsamt mit Zustimmung des damaligen Bevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. BrfüHHI in StU^^HR ihre Entschädigungsanträge an das Bezirksamt für Wiedergutmachung in TW* ab, weil der angegebene DP-Lager-Auf enthalt am 1. Januar 1947 in Pom^KW^HM nicht nachgewiesen und auch sonst kein Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt in Bmm vor der Auswanderung 1951 feststellbar sei. Nachdem Dr. Br^BHl der seit Juli 1959 mehrfach an ihn gerichteten Aufforderung der Entschädigungsbehörde, das ihm Übersandte Formblatt I zu dem Nachweis der politischen Flüchtlingseigen-schaft der Klägerin ausgefüllt zurückzusenden, nicht nachgekommen war, lehnte die Behörde die Ansprüche mit Bescheid vom 28. Mai 1965 wegen mangelnder Mitwirkung der Klägerin und ihres Bevollmächtigten ab. Eine Ausfertigung und einen weiteren Abdruck dieses Bescheides gab sie am 1. Juni 1965 zusammen mit einer Empfangsbescheinigung unter der Anschrift des Dr. Br^Hlzur Post. Trotz Anmahnung vom 25* Oktober 1966 sandte dieser die Empfangsbescheinigung nicht zurück und antwortete auch nicht.
Am 16, Mai 1972 meldete sich Rechtsanwalt Dr. ReflHi aus Köl0 als neuer Bevollmächtigter der Klägerin und beantragte am 12, Juni 1972 eine neue Entscheidung über deren Ansprüche im Wege des Zweitverfahrens, Der Bescheid aus dem Jahre 1965 sei fehlerhaft, weil bis auf das Formblatt I alle Unterlagen bereits Vorgelegen hätten, außerdem erscheine es fraglich, ob der Bescheid überhaupt wirksam sei, weil ein Zustellungsnachweis nicht vorliege. Nachdem auch zwei weitere Anmahnungen der Behörde bei Dr. Br®§-VH wegen der Rücksendung der Empfangsbescheinigung unbeantwortet geblieben waren, ergab eine Anfrage bei der Rechtsanwaltskammer St^[^|BI im April 1975, daß seine Zulassung als Rechtsanwalt bereits seit dem 27. Dezember 1961 erloschen war; wer die laufenden Mandate übernommen habe, sei nicht bekannt. Nach Mitteilung des Statistischen Amts der Stadt St^PHi vom 20. Mai 1975, daß Dr, BrflpfH unter der früher angegebenen Anschrift noch immer gemeldet sei, forderte ihn die Behörde am 25. Juli 1975 auf, wenigstens den Empfang des Bescheides von 1965 schriftlich zu bestätigen, falls das Empfangsbekenntnis verlorengegangen sein sollte. Als auch dieses Schreiben unbeantwortet blieb, lehnte sie durch Bescheid vom 12, November 1975 das Abhilfebegehren der Klägerin gegen den Bescheid vom 28. Mai 1965 ab. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Antrag seinerzeit mangels Mitwirkung der Antragstellerin abzulehnen gewesen wäre; denn die geltend gemachten Ansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit hätten jedenfalls gemäß § 7 BEG der Ablehnung unterlegen. Die Antragstellerin hätte sich einer Stichtagsfälschung schuldig gemacht, indem sie gefälschte Melde- und Kennkarten vorgelegt hätte. Sie habe dabei zu demindest grob fahrlässig, wenn nicht gar vorsätzlich gehandelt, um Entschädi-
5
gung zu erlangen. Da die Behörde weitgehend auf die Angaben der Antragsteller und ihrer Zeugen angewiesen sei, müsse sie sich in allen Fällen, in denen unrichtige Angaben gemacht würden, auf § 7 BEG berufen.
Die Klage auf 1.800 DM Haftentschädigung sowie Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg.
Mit der Revision bittet die Klägerin, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurüc kzuverwei s en.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Klagebegehren sei nur unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Abhilfe gegen den Bescheid vom 28. Mai 1965 zu prüfen, da dieser Bescheid jedenfalls bei Eingang des Abhilfebegehrens im Jahre 1972 unanfechtbar gewesen sei. Zwar sei er nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, weil der damalige Bevollmächtigte Dr. Br^^HV seit 1961 nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen gewesen sei, so daß er ihm nicht gegen Empfangsbescheinigung hätte zugestellt werden dürfen. Auch sei die Empfangsbescheinigung nicht zu den Akten zurück-gelangt. Die Klagefrist des § 210 BEG sei deshalb nicht in Lauf gesetzt worden. Die Klägerin habe jedoch ihr Klagerecht gegen den ursprünglichen Bescheid verwirkt. Maßgebend dafür
 
•V
sei, ob das beklagte Land unter Berücksichtigung aller Umstände noch mit der Klageerhebung habe rechnen müssen oder ob es das Schweigen der Verfolgten habe so verstehen dürfen, daß sie den Bescheid von 1965 nicht mehr anfechten wolle. Das sei zu bejahen. Die Vertretungsmacht von Dr. B HB für die Klägerin habe noch im Sommer 1965 und weiter bis zu dem Eingang des Widerrufs der Vollmacht am 16. Mai 1972 bestanden. Er sei daher der richtige Zustellungsadressat im Sinne von § 196 Abs. 1 Satz 2 BEG gewesen. Da die am
 zur Post gegebene Sendung
1. Juni 1965 an Dr. Br| ebensowenig zurückgekommen sei wie die Erinnerung vom Oktober 1966, habe die Behörde davon ausgehen dürfen, daß er den Bescheid erhalten habe. Diese Kenntnis ihres Bevollmächtigten müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Zudem habe sie nicht vorgetragen, daß sie vor 1972 von der Ablehnung ihrer Entschädigungsanträge nichts erfahren habe.
Gegenüber dem danach allein maßgeblichen Abhilfebegehren der Klägerin habe das beklagte Land u. a. eingewandt, daß diese in dem früheren Verfahren ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt habe. Diese Ermessenserwägung trage die Verweigerung der Abhilfe.
Mit diesen Ausführungen kann der Klageanspruch nicht verneint werden. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Bescheid vom 28. Mai 1965 dem damaligen Bevollmächtigten der Klägerin Dr. BrHBiH nicht wirksam zugestellt worden ist. Da bei seiner Zustellung zwingendes Recht verletzt worden ist (§ 197 Abs. 1 BEG, § 5 Abs. 2 VwZG), wurde die Klagefrist des § 210 Abs. 2 BEG nicht in Lauf gesetzt. § 9 Abs. 1 VwZG ist hier nicht anzuwenden,
 da mit der Zustellung des ablehnenden Bescheides die Frist für die Erhebung der Klage beginnt (§9 Abs. 2 VwZG).
Der Bescheid vom 28. Mai 1965 wäre daher nur dann unanfechtbar geworden, wenn die Klägerin das Klagerecht gegen diesen Bescheid verwirkt hätte. Dafür genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der bloße Zeitablauf nicht. Hinzutreten müssen besondere Umstände, die die spätere Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und dem Gegner nicht zu demutbar erscheinen lassen (BGH RzW 1980, 39). Solche besonderen Umstände hat das Berufungsgericht bisher nicht festgestellt. Dem Berufungsurteil läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob der damalige Bevollmächtigte der Klägerin den Bescheid vom 28. Mai 1965 und die Anmahnung vom 25. Oktober 1966 über die Rücksendung der Empfangsbescheinigung erhalten hat. Auch ist offen, welche Gründe die Klägerin bewogen haben, sich mehr als 12 Jahre nicht um den Fortgang ihres Entschädigungsverfahrens zu kümmern.
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Sollte das Berufungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung besondere Umstände, die die Verwirkung des
 Klagerechts rechtfertigen würden, nicht feststellen können, wird es auch zu prüfen haben, ob das beklagte Land zu Recht die Entschädigungsansprüche der Klägerin nach § 7 Abs. 1 BEG versagt hat.
Mai
 Zorn
Dr. Lang
 Gärtner
Dr. Jähnke