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BGH · IX ZR 5/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 5/80

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23* Juni 1976 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage unzulässig ist. Den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit lehnte das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz mit Bescheid vom 21. Januar 1965 ab, weil der auf § 160 BEG gestützte Anspruch wegen der israelischen Staatsangehörigkeit der Klägerin im Zeitpunkt des Juli 1965 beim Landgericht Koblenz eingereichten Klage auf Kapital entschädigung und Rente berief sie sich darauf, nach § 4 BEG anspruchsberechtigt zu sein, weil sie mit ihren Eltern von Deutschland nach Österreich ausgewandert sei, und bat, das Verfahren nach Zustellung ruhen zu lassen. Im September 1966 teilte der damalige Bevollmächtigte der Entschädigungsbehörde mit, die Klägerin stütze ihren Anspruch auch auf die Neufassung des § 150 BEG. Das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz gab das Entschädigungsverfahren im Januar 1969 an das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Trier ab, das zuständig sei, weil die Klägerin Ansprüche nach § 150 BEG geltend mache. Diese Behörde lehnte den Anspruch ab, weil die Klägerin nicht im Vertreibungsgebiet von Verfolgungsmaßnahmen betroffen oder bedroht gewesen sei. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht meint, die Klage richte sich gegen den Bescheid des Bezirksamtes für Wiedergutmachung in Trier, mit dem nur über das im September 1966 geltend gemachte Neuantragsrecht nach § 150 BEG nF entschieden worden sei* Zwar habe die Klägerin im Klageverfahren ihre Anspruchsberechtigung auch auf § 4 BEG gestützt. Das ergebe sich aus dem Wortlaut des Bescheids und auch aus der Tatsache, daß über den Gesundheitsschadensanspruch unter der Voraussetzung des § 160 BEG bereits früher durch behördlichen Bescheid entschieden worden sei. Gegenstand der Klage ist nicht der ablehnende Bescheid, sondern das Leistungsbegehren des Klägers (BGH RzW 1966, 333 Nr. 36; 1969, 428; 1977, 214; ständig, zuletzt Urteil vom 23* April 1981 - IX ZR 41/79), hier also der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Januar 1965 abgelehnt und die Klägerin mit der beim Landgericht Koblenz erhobenen Klage auf Kapitalentschädigung ab 1. Wegen des in der Berufungsinstanz rechtshängig gemachten Anspruchs auf Heilverfahren, der beim Landgericht Koblenz nicht rechtshängig war, ist sie ebenfalls unzulässig. Der Unzulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, daß der Bescheid des Bezirksamts für Wiedergutmachung in Trier den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit durch Sachentscheidung abgelehnt hat. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift dargelegt, daß der Bescheid des Bezirksamts für Wiedergutmachung in Trier wegen der Rechtshängigkeit des abgelehnten Anspruchs beim Landgericht Koblenz unzulässig sei, und dennoch erneut auf Leistung geklagt.

Zitierte Normen: § 4 BEG
geltenKoblenzBEGAnspruchTrierKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

9S
Nachschlagewerk: Ja BGHZ:	nein
BEG § 210 Abs. 1
Bescheide, die einen rechtshängigen Anspruch erneut ablehnen, sind unwirksam. Das kann durch eine Feststellungsklage geltend gemacht werden (Fortführung von BGH LM BEG § 210 Nr. 41).
BGH, Urt. v. 11. Juni 1981 - IX ZR 5/80 - OLG Koblenz
LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 3/80	URTEIL	Verkündet am
11. Juni 1981
Thiesies,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Alice
S
9
G
C
9
Israel,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
•Straße®.
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23* Juni 1976 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage unzulässig ist.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1925 in Wien geborene jüdische Klägerin zog 1938 mit ihren Eltern von Österreich nach Belgien. Dort geriet sie während des zweiten Weltkrieges in die Verfolgung. 1946 wanderte sie nach Palästina aus. Sie besitzt die israelische und seit 1957 auch die österreichische Staatsangehörigkeit.
Den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit lehnte das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz mit Bescheid vom 21. Januar 1965 ab, weil der auf § 160 BEG gestützte Anspruch wegen der israelischen Staatsangehörigkeit der Klägerin im Zeitpunkt des
 
Inkrafttretens des Bundesentschädigungsgesetzes keinen Erfolg haben könne. Der Bescheid wurde der Klägerin am 28. Januar 1965 zugestellt. Mit der am 23. Juli 1965 beim Landgericht Koblenz eingereichten Klage auf Kapital entschädigung und Rente berief sie sich darauf, nach § 4 BEG anspruchsberechtigt zu sein, weil sie mit ihren Eltern von Deutschland nach Österreich ausgewandert sei, und bat, das Verfahren nach Zustellung ruhen zu lassen.
Die Klage wurde am 5. August 1965 zugestellt. Im September 1966 teilte der damalige Bevollmächtigte der Entschädigungsbehörde mit, die Klägerin stütze ihren Anspruch auch auf die Neufassung des § 150 BEG. Er bitte, die Sache vorläufig zurückzustellen. Die Klägerin bemühe sich auch noch um Nachweise zu § 4 BEG.
Das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz gab das Entschädigungsverfahren im Januar 1969 an das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Trier ab, das zuständig sei, weil die Klägerin Ansprüche nach § 150 BEG geltend mache. Diese Behörde lehnte den Anspruch ab, weil die Klägerin nicht im Vertreibungsgebiet von Verfolgungsmaßnahmen betroffen oder bedroht gewesen sei. Die beim Landgericht Trier erhobene Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Zinsen blieb aus medizinischen Gründen erfolglos. Die Berufung, erweitert um den Anspruch auf Heilverfahren für eine neuro-vegetative Dystonie, wies das Oberlandesgericht zurück. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
 
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht meint, die Klage richte sich gegen den Bescheid des Bezirksamtes für Wiedergutmachung in Trier, mit dem nur über das im September 1966 geltend gemachte Neuantragsrecht nach § 150 BEG nF entschieden worden sei* Zwar habe die Klägerin im Klageverfahren ihre Anspruchsberechtigung auch auf § 4 BEG gestützt. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben seien, könne offenbleiben; denn eine Anspruchsumstellung oder Klageerweiterung auf sie im vorliegenden Verfahren sei nicht möglich. Die Klägerin sei durch den angefochtenen Bescheid nur insofern beschwert, als er ihr Neuantragsrecht verneint habe. Das ergebe sich aus dem Wortlaut des Bescheids und auch aus der Tatsache, daß über den Gesundheitsschadensanspruch unter der Voraussetzung des § 160 BEG bereits früher durch behördlichen Bescheid entschieden worden sei. Nur im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage sei eine Weiterverfolgung des Gesundheitsschadensanspruchs unter der Voraussetzung des § 4 BEG denkbar. Ein Neuantragsrecht nach §150 BEG nF stehe der Klägerin nicht zu. Nach ihrem tatsächlichen Vorbringen sei sie weder nach § 150 BEG alter Fassung noch nach § 150 BEG neuer Fassung anspruchsberechtigt gewesen. Belgien und Österreich gehörten nicht zu dem Vertreibungsgebiet. Sollte sie in Königsberg einen Doppelwohnsitz gehabt haben, sei sie bereits vor der Neufassung des § 150 BEG nach § 4 BEG anspruchsberechtigt gewesen.
Diese Ausführungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt. Die Klage ist unzulässig.
Gegenstand der Klage ist nicht der ablehnende Bescheid, sondern das Leistungsbegehren des Klägers (BGH
 RzW 1966, 333 Nr. 36; 1969, 428; 1977, 214; ständig, zuletzt Urteil vom 23* April 1981 - IX ZR 41/79), hier also der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Ihn hatte das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz mit dem Bescheid vom 21. Januar 1965 abgelehnt und die Klägerin mit der beim Landgericht Koblenz erhobenen Klage auf Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1945 und Rente geltend gemacht. In jenem Verfahren war der Anspruch unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (BGH RzW 1966, 333 Nr. 36; 1977,
214). Da er noch beim Landgericht Koblenz rechtshängig war, konnte er nicht beim Landgericht Trier anhängig gemacht werden (§ 209 Abs. 1 BEG; §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1,
3 Nr. 1 ZPO) und ist die vorliegende Leistungsklage deshalb unzulässig (BGH, Urteil vom 21. Februar 1980 -IX ZR 82 u. 83/76).
Wegen des in der Berufungsinstanz rechtshängig gemachten Anspruchs auf Heilverfahren, der beim Landgericht Koblenz nicht rechtshängig war, ist sie ebenfalls unzulässig. Insoweit fehlt es am Rechtsschutzinteresse. Dieser Anspruch konnte (vgl. das gleichzeitig verkündete Urteil IX ZR 74/79, zur Veröffentlichung bestimmt) und mußte wegen des für das gerichtliche Entschädigungsverfahren geltenden Grundsatzes der Einheitlichkeit der Entscheidung (vgl. BGH RzW 1966,
 333 Nr. 36; ständig) in dem beim Landgericht Koblenz anhängigen Rechtsstreit durch Klageerweiterung geltend gemacht werden. Soweit sich aus dem Urteil vom 21• Februar 1980 - IX ZR 82 u. 83/76 - insoweit etwas anderes entnehmen läßt, wird daran nicht festgehalten.
Der Unzulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, daß der Bescheid des Bezirksamts für Wiedergutmachung
 in Trier den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit durch Sachentscheidung abgelehnt hat. Bescheide, die einen rechtshängigen Anspruch erneut ablehnen, sind unwirksam (BGH LM BEG § 210 Nr. 41). Das konnte die Klägerin durch eine Feststellungsklage, nicht aber durch eine weitere Leistungsklage geltend machen. Eines Hinweises darauf bedurfte es nicht. Die Klägerin hat bereits in der Klageschrift dargelegt, daß der Bescheid des Bezirksamts für Wiedergutmachung in Trier wegen der Rechtshängigkeit des abgelehnten Anspruchs beim Landgericht Koblenz unzulässig sei, und dennoch erneut auf Leistung geklagt.
Mai		Henkel		Fuchs
	Portmann		Gärtner