Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger war von März 1943 bis Oktober 1944 zu dem ungarisch-jüdischen Arbeitsdienst eingezogen und hat im Jahre 1961 Entschädigung für diesen Freiheitsschaden erhalten. Vor dem Berufungsgericht hat das beklagte Land sich zur Versagung des Klageanspruchs auf § 7 BEG berufen und geltend gemacht, der Kläger habe im Jahre 1954 vorsätzlich wahrheitswidrig Ghettoaufenthalte behauptet, weil Freiheitsbeschränkungen seinerzeit nicht entschädigungsfähig gewesen seien. Entscheidungsgründe Die Revision greift die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts über die Unrichtigkeit der Angaben des Klägers im Mantelbogen nicht an. 1. Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers allerdings nicht daraus, daß das beklagte Land das Recht zur Versagung des Anspruchs nach § 7 Abs. 1 BEG verwirkt hätte. Bei dieser ablehnenden Haltung ist das beklagte Land geblieben; es hat im Berufungsverfahren den Versagungsgrund des § 7 Abs. 1 BEG lediglich zusätzlich vorgebracht. Anhaltspunkte, die den Anschein erwecken konnten, der Beklagte wolle die Unrichtigkeit der Angaben im Mantelbogen auf sich beruhen lassen und seine Verteidigungsmöglichkeiten nicht ausschöpfen, sind diesem Sachverhalt nicht zu entnehmen. 2. Dagegen halten die Ermessenserwägungen, mit denen das beklagte Land seine Entscheidung begründet hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ob die Jetzige Darstellung des Klägers über sein Verfolgungsschicksal ab 1940 zutrifft, hat das Berufungsgericht offengelassen. Blieb nach Ausschöpfung aller Beweise ungewiß, ob der Kläger selbst oder sein Bevollmächtigter gehandelt hat, war für die Ermessensausübung der dem Kläger günstigere Sachverhalt zugrunde zu legen (BGH RzW 1967, 546).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 5/79 URTEIL Verkündet am 25. September 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Salomon Shlomo W §■■■■| , Ji^BBstraße 0, Cholon, Israel, - Prozeßbevollmächtigtes Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Justizrat Dr. HHBi und H. Hi| Kl gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-FBHHHB-Straße A, MjBB A> Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Ferienzivilsenats - Entschädigungs-senats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. September 1975 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger war von März 1943 bis Oktober 1944 zu dem ungarisch-jüdischen Arbeitsdienst eingezogen und hat im Jahre 1961 Entschädigung für diesen Freiheitsschaden erhalten. In seinem "Mantelbogen” hatte er 1954 auch Freiheitsentziehungen in Ghettos von Debrezen und Hajdunanas ab Februar 1941 behauptet. 1965 und 1967 beantragte er unter Darlegung eines davon abweichenden Verfolgungsschick sals seit August 1940, ihm auch für die Zeit vom 1. April 1941 bis Ende Januar 1943 Entschädigung zu gewähren. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag ab, weil sie den Angaben des Klägers nicht glaubte. Die Klage hat das Landgericht abgewiesen. Vor dem Berufungsgericht hat das beklagte Land sich zur Versagung des Klageanspruchs auf § 7 BEG berufen und geltend gemacht, der Kläger habe im Jahre 1954 vorsätzlich wahrheitswidrig Ghettoaufenthalte behauptet, weil Freiheitsbeschränkungen seinerzeit nicht entschädigungsfähig gewesen seien. Das sei ein schwerwiegender Verstoß gegen die Wahrheitspflicht; im Interesse der Abwicklung der Entschädigungstätigkeit, insbesondere zu dem Schutze des Beweiswerts der eidesstattlichen Versicherung und im Interesse aller redlichen Antragsteller sei die Versagung des Anspruchs gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat den Versagungsgrund für durchgreifend erachtet und die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Entscheidungsgründe Die Revision greift die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts über die Unrichtigkeit der Angaben des Klägers im Mantelbogen nicht an. Sie rügt aber Verletzung der Vorschriften der §§ 7, 211 BEG. Damit hat sie Erfolg. 1. Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers allerdings nicht daraus, daß das beklagte Land das Recht zur Versagung des Anspruchs nach § 7 Abs. 1 BEG verwirkt hätte. Zwar gilt der Rechtsgedanke der Verwirkung als besonderer Ausprägung des Verbots selbstwidersprüchlichen Verhaltens auch im Entschädigungsrecht. Er greift aber - A - nicht schon ein, wenn der Berechtigte seine Befugnisse längere Zeit nicht ausgeübt hat. Neben den Zeitablauf müssen vielmehr besondere Umstände treten, die die Jetzige Geltendmachung des Rechts dem Rechtsverkehr als unzu demutbar erscheinen lassen (BGH RzW 1979, 52). Solche Umstände fehlen hier. Aus der Gewährung der Entschädigung für den Freiheitsschaden ab März 1943 kann der Kläger nichts herleiten. Damals war der Entschädigungsbehörde die Unrichtigkeit der Angaben im Mantelbogen nicht bekannt; diese betrafen zudem einen Zeitraum, für den die Behörde Entschädigung nicht gewährte. Als der Kläger den Jetzigen Klageanspruch erhob, hat die Behörde ihn ohne weitere Ermittlungen abgelehnt. Bei dieser ablehnenden Haltung ist das beklagte Land geblieben; es hat im Berufungsverfahren den Versagungsgrund des § 7 Abs. 1 BEG lediglich zusätzlich vorgebracht. Anhaltspunkte, die den Anschein erwecken konnten, der Beklagte wolle die Unrichtigkeit der Angaben im Mantelbogen auf sich beruhen lassen und seine Verteidigungsmöglichkeiten nicht ausschöpfen, sind diesem Sachverhalt nicht zu entnehmen. 2. Dagegen halten die Ermessenserwägungen, mit denen das beklagte Land seine Entscheidung begründet hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger oder sein Bevollmächtigter habe vorsätzlich gehandelt; sofern nicht der Kläger selbst tätig geworden sei, müsse er sich die Unredlichkeit seines Bevollmächtigten zurechnen lassen. Ein Versehen ungeschulten Hilfspersonals scheide aus. Ob die Jetzige Darstellung des Klägers über sein Verfolgungsschicksal ab 1940 zutrifft, hat das Berufungsgericht offengelassen. Hiernach sind die Darlegungen des beklagten Landes über die Gründe seiner Ermessensbetätigung in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. a) Ermessenserwägungen dürfen sich nicht in allgemeinen Betrachtungen über den Wert eidesstattlicher Versicherungen und über den Zweck des § 7 BEG erschöpfen. Sie müssen auf den Einzelfall eingehen und alle seine Umstände würdigen (BGH RzW 1979, 213 Nr. 7; 1980, 55 Nr. 3). Einzelfallbezogen ist hier allein die Würdigung des begangenen Verstoßes als schwerwiegend. Das reicht unter den gegebenen Umständen nicht aus. b) Rühren die unzutreffenden Behauptungen im Mantelbogen nicht unmittelbar vom Kläger her, hat sie vielmehr sein Bevollmächtigter verfaßt, so gehört das Ausmaß des Eigenverschuldens des Klägers zu den Umständen, die das beklagte Land bei Ausübung des Ermessens in die Abwägung einbeziehen mußte (BGH RzW 1970, 350; 1977, 131; 1979, 213 Nr. 7). Blieb nach Ausschöpfung aller Beweise ungewiß, ob der Kläger selbst oder sein Bevollmächtigter gehandelt hat, war für die Ermessensausübung der dem Kläger günstigere Sachverhalt zugrunde zu legen (BGH RzW 1967, 546). c) Ob der Kläger seinen Verfolgungsweg ab 1940 später wahrheitsgemäß geschildert hat, läßt das Urteil offen. Die Folgerungen, die die Revision aus der behaupteten rechtzeitigen Berichtigung der falschen Angaben für die Anwendung des § 7 BEG zieht, gehen daher ins Leere. § 7 Abs. 1 BEG hat keinen Strafcharakter, sondern dient der Herbeiführung zutreffender Entscheidungsgrundlagen und der Sicherung einer gleichmäßigen und gerechten Entschädigung. Für die dem Straf- und Steuerrecht angehörende Rechtswohltat der tätigen Reue ist deshalb im Bereich des § 7 BEG kein Raum. Die spätere Berichtigung unrichtiger Angaben kann allerdings für die Ermessensausübung des beklagten Landes bedeutsam sein (BGH ständig, zuletzt Urt. vom 30. November 1978 - IX ZR 33/74). Danach war, wenn sich Gewißheit über die Richtigkeit der jetzigen Darstellung des Verfolgungswegs des Klägers nicht erzielen ließ, wiederum die ihm günstigere Möglichkeit zu unterstellen und bei der Ermessensausübung zu erwägen. Mai Portmann Zorn Dr. Jähnke Henkel