"Nach dieser Vorschrift kann der Anspruch auf Entschädigung versagt werden, wenn der Berechtigte, um Entschädigung zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob-fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über die Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat. Der Kläger hat - um in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft werden zu können - unter Vorlage einer Bescheinigung der Jüdischen Gemeinde in Kyiregyh&za vom I6.10.19o9 Nach der Auskunft der Heimatauskunftstelle Ungarn vom 29.4.1970 sind die Angaben des Klägers zu dem Umsatz des väterlichen Geschäfts zu hoch. Venn Jedoch nur so wenige Gesellen bei dem Vater beschäftigt waren, so kann das Einkommen unmöglich die Höhe erreicht haben, wie sie der Kläger angibt. Weiterhin steht auch fest, daß der Kläger den Zeugen B^pD dazu verleitet hat, eine falsche Bescheinigung auszustellen. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Entschädigungssenat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das beklagte Land habe zu Recht die sich aus einer höheren Einstufung als dem mittleren Dienst ergebenden Entschädigungsansprüche des Klägers nach § 7 Abs. 1 BEG versagt. Zutreffend habe die Entschädigungsbehörde diese Voraussetzung dadurch als erfüllt angesehen, daß der Kläger die irreführende Bescheinigung der jüdischen Gemeinde Nyiregyhäza vom 16. Er habe auch erkennen können, daß die Bescheinigung nach ihrer Fassung den Eindruck erwecke, als beruhe sie nicht auf Schätzungen, sondern auf Unterlagen oder der Befragung zuverlässiger Auskunftpersonen. Wegen seines Jugendlichen Alters im Jahre 1944 könne der Kläger aus eigenem Wissen keine Angaben über das Einkommen seines Vaters in den Jahren 1940 bis 1944 machen. Auch folge aus dessen Angaben und der Auskunft der Heimatauskunftstelle, daß in Nyiregyhäza 1943 eine Schuhfabrik Josef bestanden habe, so daß der Betrieb des Vaters des Klägers entgegen dessen Behauptung keineswegs die einzige größere SchuhproduktionsStätte in Nyiregy-h&za gewesen sei. Daher sei auch die Angabe des Klägers unzutreffend, der Betrieb seines Vaters habe im weiten Umkreis keine Konkurrenz gehabt. Unter diesen Umständen sei mit der Entschädigungsbehörde festzustellen, daß der Kläger zu demindest grob fahrlässig eine erkennbar irreführende Bescheinigung gebraucht habe, um eine höhere Entschädigung zu erlangen. ses Täuschungsversuchs insoweit versagt habe, als das Einkommen des Vaters des Klägers und seine soziale Stellung eine höhere Einstufung rechtfertigen könnten, sei dies sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft. Das Berufungsgericht hat außerdem die Versagung des Anspruchs mit anderen Erwägungen gebilligt als der Beklagte und dabei teilweise einen anderen Sachverhalt zugrunde gelegt, als ihn dieser zur Grundlage seiner Ermessensausübung So stellte der Beklagte in erster Linie darauf ab, daß der Kläger falsche Angaben über die Zahl der bei seinem Vater beschäftigten Gesellen und über die Höhe des Einkommens seines Vaters gemacht und den Zeugen B^^ dazu verleitet habe, eine falsche Bescheinigung auszustellen. Das Berufungsgericht mißt dagegen der Angabe des Klägers über die Zahl der Beschäftigten seines Vaters keine wesentliche Bedeutung bei und stellt in erster Linie darauf ab, daß die Bescheinigung der Jüdischen Gemeinde Nyiregyhäza auch für den Kläger erkennbar irreführend gewesen sei, weil sie nicht habe erkennen lassen, daß die Angabe von 70.000 Pengö als Einkommen des Vaters des Klägers nur eine Schätzung gewesen sei. Außerdem habe der Kläger unrichtige Angaben über die Konkurrenzlosigkeit des Betriebes seines Vaters gemacht, worauf der Beklagte Überhaupt nicht abgestellt hat. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch zu beachten haben, daß sich die Ermessenserwägungen der Behörde zur Versagung eines Anspruchs nach § 7 Abs. 1 BEG nicht in bloßen Leerformeln erschöpfen dürfen, sondern auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abstellen müssen (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 5/78 URTEIL Verkündet «m 11. Dezember 1980 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem EntSchädigungsrechtsstreit Nikolas (Miklos) G 7 A, 211 53 M Schweden, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Justizrat Pr. und H. Ki gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KfHfc-FtfflHfe-Straße 1, Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Februar 1975 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. von Rechts wegen Tatbestand Der 1929 geborene jüdische Kläger wuchs in Nyiregyh&za/ Ungarn auf, wo er ab 1944 verfolgt wurde. Er hat u. a. Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend gemacht. Dazu gab er an, sein Vater habe in Nyiregyh&za eine Schuhfabrik mit 15 Angsteilten und einem jährlichen Umsatz von 300.000 PengÖ gehabt. Seine Einkünfte schätze er auf 20.000 bis 25.000 Pengö jährlich. Mit Bescheid vom 25. März 1969 gewährte ihm die Entschädigungsbehörde Heilverfahren, KapitalentSchädigung und Rente bei Einstufung in den mittleren Dienst nach der wirtschaftlichen und sozialen Stellung seines Vaters. Der Bescheid behielt ihm vor, binnen Jahresfrist Unterlagen vorzulegen, die eine günstigere Einstufung rechtfertigen würden, / Mit Schreiben vom 21. November 1969 legte der Kläger u. a. eine Bescheinigung der jüdischen Gemeinde Nyiregyhäza vom 16. Oktober 1969 vor, wonach sein Vater bis zu seiner Verschleppung 1944 ein Jahreseinkommen von 70.000 Pengö gehabt und seine Kirchensteuer entsprechend diesem Einkommen entrichtet habe. Sie ist u. a. von dem Zeugen unterschrieben. Der Kläger beantragte da- nach eine Einstufung in den höheren Dienst. Mit Bescheid vom 23. September 1970 lehnte die Behörde diesen Antrag ab, weil eine Auskunft der Heimatauskunftstelle Ungarn ergeben habe, daB vor 1941 bei 15 Beschäftigten höchstens ein Umsatz von 60.000 Pengö jährlich angenommen werden könne und ab 1941 in Ungarn bereits die Inflation eingesetzt habe. Außerdem habe der Kläger eine Beschäftigung von 15 Gesellen nicht nachweisen können. Die Klage, mit der der Kläger unter Beibehaltung der übrigen Berechnungsmerkmale Kapitalentschädigung und Rente bei Einstufung in den höheren statt in den mittleren Dienst begehrte, blieb beim Landgericht ohne Erfolg. Im Berufungsverfahren berief sich das beklagte Land mit Schriftsatz vom 27. November 1973 auf § 7 BEG und führte hierzu aus: "Nach dieser Vorschrift kann der Anspruch auf Entschädigung versagt werden, wenn der Berechtigte, um Entschädigung zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob-fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über die Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger hat - um in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingestuft werden zu können - unter Vorlage einer Bescheinigung der Jüdischen Gemeinde in Kyiregyh&za vom I6.10.19o9 vorgetragen, daß sein Vater bis zu seiner Verschleppung im Jahre 1944 eine Schuhmacherwerkstatt mit 15 Angestellten betrieben habe und dabei ein Jahreseinkommen von 70.000,- Pengö erzielt habe. Dieser Vortrag des Klägers hat sich Jedoch als falsch erwiesen. Nach der Auskunft der Heimatauskunftstelle Ungarn vom 29.4.1970 sind die Angaben des Klägers zu dem Umsatz des väterlichen Geschäfts zu hoch. Die Heimatauskunftstelle weist darauf hin, daß nach dem Jahre 1941 die Inflation in Ungarn begonnen habe und 300.000,- Pengö zu hoch gewesen seien. Um einen größeren Betrieb kann es sich auch nicht gehandelt haben, da das Unternehmen des Vaters nicht in dem kommerziellen Jahrbuch geführt worden sei. Aufgrund der Vernehmung der Zeugen und steht auch fest, daß in der Zeit um 1940 zwischen 1 und 2 bzw. 2-3 Gesellen in dem elterlichen Betrieb gearbeitet haben. Venn Jedoch nur so wenige Gesellen bei dem Vater beschäftigt waren, so kann das Einkommen unmöglich die Höhe erreicht haben, wie sie der Kläger angibt. Weiterhin steht auch fest, daß der Kläger den Zeugen B^pD dazu verleitet hat, eine falsche Bescheinigung auszustellen. Der Zeuge B^||^ hat die Bescheinigung vom 16.10.1969 mitunterschrieben. Er weist Jedoch darauf hin, daß er die angegebenen 70.000,- Pengö für übertrieben halte. Nach der Angabe dieses Zeugen beruht die Ausstellung der Bescheinigung darauf, daß der Kläger ihn vor einiger Zeit bei einem Besuch in Ungarn gebeten hatte, ihm eine Bescheinigung dieses Inhalts auszustellen. Damit steht aber fest, daß der Kläger falsche Angaben gemacht bzw. veranlaßt hat, um eine höhere Entschädigung zu erlangen. Die Voraussetzungen des § 7 BEG sind erfüllt. Das Berufen des beklagten Landes auf § 7 BEG ist auch gerechtfertigt, da andere Antragsteller zur Wahrheit angehalten werden müssen und die Glaubwürdigkeit der eidesstattlichen Versicherungen der vielen ehrlichen Antragsteller erhalten werden muß. Der geltendgemachte Anspruch ist auch in vollem Umfang zu versagen, da eine schwerwiegende Verfehlung gegen die Wahrheitspflicht vorliegt. ** Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision beantragt der Kläger, das Berufungsurteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Entschädigungssenat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das beklagte Land habe zu Recht die sich aus einer höheren Einstufung als dem mittleren Dienst ergebenden Entschädigungsansprüche des Klägers nach § 7 Abs. 1 BEG versagt. Zutreffend habe die Entschädigungsbehörde diese Voraussetzung dadurch als erfüllt angesehen, daß der Kläger die irreführende Bescheinigung der jüdischen Gemeinde Nyiregyhäza vom 16. Oktober 1969 vorgelegt habe, um eine höhere Einstufung und somit höhere Entschädigungsleistungen zu erreichen. Diese Bescheinigung erwecke den Eindruck, als hätten ihre Aussteller erhalten gebliebene Aufzeichnungen über jüdische Gemeindeabgaben in den Jahren vor 1944 eingesehen oder ältere Mitglieder der Gemeinde darüber befragt. In Wirklichkeit habe es sich aber um eine reine Schätzung gehandelt, was aus den eigenen Angaben des Klägers über deren Zustandekommen folge. Auch der Zeuge habe bei seiner gerichtlichen Vernehmung bestätigt, daß die Bescheinigung auf Wunsch und ohne Befragung und ohne nähere Kenntnisse ausgestellt worden sei. Da der Kläger nicht behaupte, daß er die Fragwürdigkeit der Bescheinigung nicht habe erkennen können, sei ihm somit bekannt gewesen, daß die Angabe des Jahreseinkom- sM mens seines Vaters erheblich von den Beträgen abweiche, die er selbst in seinem Entschädigungsverfahren früher angegeben habe. Er habe auch erkennen können, daß die Bescheinigung nach ihrer Fassung den Eindruck erwecke, als beruhe sie nicht auf Schätzungen, sondern auf Unterlagen oder der Befragung zuverlässiger Auskunftpersonen. Wegen seines Jugendlichen Alters im Jahre 1944 könne der Kläger aus eigenem Wissen keine Angaben über das Einkommen seines Vaters in den Jahren 1940 bis 1944 machen. Wenn er die aus drei Räumen bestehende Schuhmacherei im Hause seines Vaters als Schuhfabrik mit 15 Angestellten bezeichnet habe, möge dies eine gelinde Übertreibung gewesen sein. Von seinem Bruder Laszlo, den er jetzt als Zeugen benenne, könne er jedenfalls keine unzutreffenden Angaben über Größe, Umsatz und Gewinn der väterlichen Schuhmacherei erhalten haben; denn dieser habe den Unterschied zwischen einer Schuhmacherei und einer Schuhfabrik gekannt, wie sich aus seinem eigenen Entschädigungsverfahren ergebe. Auch folge aus dessen Angaben und der Auskunft der Heimatauskunftstelle, daß in Nyiregyhäza 1943 eine Schuhfabrik Josef bestanden habe, so daß der Betrieb des Vaters des Klägers entgegen dessen Behauptung keineswegs die einzige größere SchuhproduktionsStätte in Nyiregy-h&za gewesen sei. Daher sei auch die Angabe des Klägers unzutreffend, der Betrieb seines Vaters habe im weiten Umkreis keine Konkurrenz gehabt. Unter diesen Umständen sei mit der Entschädigungsbehörde festzustellen, daß der Kläger zu demindest grob fahrlässig eine erkennbar irreführende Bescheinigung gebraucht habe, um eine höhere Entschädigung zu erlangen. Wenn die Entschädigungsbehörde den Entschädigungsanspruch wegen die- ses Täuschungsversuchs insoweit versagt habe, als das Einkommen des Vaters des Klägers und seine soziale Stellung eine höhere Einstufung rechtfertigen könnten, sei dies sachgerecht und nicht ermessensfehlerhaft. Zutreffend weise sie darauf hin, daß das Vertrauen in die Richtigkeit vorgelegter Bescheinigungen geschützt werden müsse und es sich hier um einen groben Verstoß gegen die Wahrheitspflicht handele. Diese Ausführungen sind in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Das beklagte Land hat in seinem Schriftsatz vom 27. November 1973, mit dem es den weitergehenden Anspruch des Klägers wegen Schadens an Körper oder Gesundheit gemäß § 7 HEG versagt hat, nicht ausdrücklich darauf abgestellt, ob der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über die Höhe des Schadens gemacht oder veranlaßt hat. Der Wortlaut des Schriftsatzes legt es nahe,, daß es von einem vorsätzlichen Handeln des Klägers ausgegangen ist. Das Berufungsgericht durfte daher, wenn es nur grobe Fahrlässigkeit feststellt, die Ermessensausführungen des Beklagten nicht bestätigen (BGH RzW 1975» 268). Es mußte zu demindest durch Rückfrage beim Beklagten klären, ob er seine Ermessensausübung in gleicher Waise auch für den Fall eines nur grob fahrlässigen Handelns des Klägers aufrechterhält. Das Berufungsgericht hat außerdem die Versagung des Anspruchs mit anderen Erwägungen gebilligt als der Beklagte und dabei teilweise einen anderen Sachverhalt zugrunde gelegt, als ihn dieser zur Grundlage seiner Ermessensausübung 8 - gemacht hat. Auch das ist unzulässig (BGH RzW 1975, 106; 1979, 213 Nr. 7). So stellte der Beklagte in erster Linie darauf ab, daß der Kläger falsche Angaben über die Zahl der bei seinem Vater beschäftigten Gesellen und über die Höhe des Einkommens seines Vaters gemacht und den Zeugen B^^ dazu verleitet habe, eine falsche Bescheinigung auszustellen. Das Berufungsgericht mißt dagegen der Angabe des Klägers über die Zahl der Beschäftigten seines Vaters keine wesentliche Bedeutung bei und stellt in erster Linie darauf ab, daß die Bescheinigung der Jüdischen Gemeinde Nyiregyhäza auch für den Kläger erkennbar irreführend gewesen sei, weil sie nicht habe erkennen lassen, daß die Angabe von 70.000 Pengö als Einkommen des Vaters des Klägers nur eine Schätzung gewesen sei. Außerdem habe der Kläger unrichtige Angaben über die Konkurrenzlosigkeit des Betriebes seines Vaters gemacht, worauf der Beklagte Überhaupt nicht abgestellt hat. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch zu beachten haben, daß sich die Ermessenserwägungen der Behörde zur Versagung eines Anspruchs nach § 7 Abs. 1 BEG nicht in bloßen Leerformeln erschöpfen dürfen, sondern auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abstellen müssen (vgl. BGH RzW 1980, 55 Nr. 3). Mai Zorn Dr. Thumm Gärtner Dr. Jähnke