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BGH · IX ZR 5/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 5/77

Die Klägerin legte Berufung ein« Das beklagte Land stützte den Antrag auf Klageabweisung nun auch auf § 7 BEG und führte dazu aus: Die Klägerin habe, um Entschädigung zu erlangen, vorsätzlich, zu demindest aber grob fahrlässig unrichtige Angaben Uber den Grund des Schadens gemacht bzw« veranlaßt. chen Versicherung vom 11« November 1957 (richtig: 11« Dezember 1957) erklärt, er wisse, da er selbst bis 1943 mit der Klägerin im Ghetto Wilna gelebt habe, daß ihr Sohn 1942 von deutschen SS-Männern erschossen worden sei. Demgegenüber habe sich aufgrund der eigenen Angaben ln seinem CM-1 Bogen ergeben, daß er vor der Verfolgung ln Lodz gelebt und von 1939 bis 1945 der polnischen Armee angehört habe« Danach stehe fest, daß die Klägerin eine falsche Zeugenaussage veranlaßt habe, die den Grund des Schadens betreffe« Ihr späterer Vortrag, daß ihr der Zeuge nicht bekannt gewesen sei und sie deshalb annehmen müsse, daß Rechtsanwalt We^HBB eine manipulierte Zeugenerklärung vorgelegt habe, müsse als reine Schutzbehauptung gewertet werden« Zu Recht stelle das Landgericht fest, daß die Klägerin diesen Zeugen gekannt haben mUsse« Diese Kenntnis ergebe sich aus ihrer Aussage, daß sie sich nicht mehr daran erinnern könne, was die Zeugen* im einzelnen bei ihrer Vernehmung gesagt hätten, und daß sie auch nicht wisse, wo diese jetzt wohnten« Aber auch die Übrigen vorgelegten falschen Zeugenaussagen rechtfertigten die Berufung auf § 7 BEG« Die Zeuginnen KoflHfe Im Widerspruch dazu stehe die Darstellung der Klägerin, wonach der Sohn 1942 in Wilna erschossen und der Ehemann 1943 aus dem Ghetto deportiert worden sei. Ob ein Sohn der Klägerin durch verfol-* gungsbedingte Umstände ums Leben gekommen 1st, läßt es offen, weil die Voraussetzungen für die Versagung nach § 7 Abs. 1 BEG gegeben seien: Es sei davon überzeugt, und KflV weder bekannt gewesen, noch habe Entscheidungsgründe daB sich die Klägerin unrichtiger Erklärungen der Zeugen NflHK und KflHHB bedient habe, diese Angaben Grund und Höhe des Anspruchs beträfen, sie diese Erklärungen vorgelegt habe, um Entschädigung zu erlangen und ihr, zu demindest aber ihrem früheren Bevollmächtigten, insoweit Vorsatz oder zu demindest grobe Fahrlässigkeit zur Last falle« Die Klägerin habe diese zu demindest teilweise unrichtigen Angaben der Zeugen MHBHK und K(^BP in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit dem Entschädigungsamt selbst vorgelegt oder aber durch ihren Bevollmächtigten, dessen Verschulden ihr zuzurechnen sei, vorlegen lassen; zu demindest liege im Gebrauchmachen dieser objektiv unrichtigen Zeugenerklärungen eine grobfahrlässige Außerachtlassung der der Klägerin und ihrem Bevollmächtigten gebotenen Sorgfaltspflicht. Der Vortrag, die eidesstattliche Versicherung des Zeugen NfllB sei ohne ihr Wissen von ihrem früheren Bevollmächtigten Rechtsanwalt WeflHHP eingereicht worden, entlaste die Klägerin nicht. November 1957 bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Aber selbst wenn WeflBBBi auch der Bevollmächtigte gewesen sei, müsse sich die Klägerin dessen Täuschungshandlungen, Insbesondere die Einreichung einer objektiv unrichtigen Zeugenerklärung entgegenhalten lassen. Sie habe unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze in BGH RzW 1964, 408; 1967, 19; 1968, 452 Nr. 7 zu Recht das öffentliche Interesse an der Erhaltung Wahrheits-gemäBer Angaben in den Vordergrund gestellt und der Klägerin die von ihr geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Leben entzogen. Die'Entscheidung der Behörde, mit der die Entschädigung wegen LebensSchadens nach dem Sohn Wolf versagt wird, geht davon aus, daB die Klägerin die Aussage des Zeugen deren Unrichtigkeit sie kannte, ver- genaussagen in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit selbst vorgelegt oder durch ihren Bevollmächtigten vorlegen lassen oder sie oder ihr Bevollmächtigter hat zu demindest grob fahrlässig von den objektiv unrichtigen Erklärungen der Zeugen Gebrauch gemacht. Der vom Berufungsgericht ermittelte Sachverhalt stimmt damit in wesentlichen Punkten nicht mit dem Sachverhalt überein, den die Behörde zur Grundlage ihrer Ermessensausübung nach § 7 Abs. 1 BEG gemacht hat.

Zitierte Normen: § 7 BEG
RechtsanwaltWilnaEntschädigungBehördeBEGangebenZeugeSohnKlägerinBevollmächtigte

Volltext der Entscheidung

1^,2 013
st
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 5/77	URTEIL	VeckSadet	ta
12. Juli 1979 Thiesies
 Justizangestellte
«b Uikondsbeeater dez Gesdiäflsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
-Genia
 Israel,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 als gerichtlich bestellter Abwickler der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
5 V
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 31. Oktober 1972 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1907 ln Wilna geborene Klägerin 1st Jüdin. Sie beantragte Entschädigung u.a. für Lebensschaden mit der Behauptung, ihren 1927 geborenen Sohn Wolf hätten SS-Männer 1942 im Ghetto Wilna erschossen. Zum Beweis dafür reichten die Bevollmächtigten bei der Entschädigungsbehörde unter anderem eidesstattliche Versicherungen der Zeugen Fruma	Jakob	NflHB,	Ester
 Kommm und Gltla KeflHHpein.
Die Behörde lehnte ab; sie hielt nicht für glaubhaft, daß der Sohn Wolf 1942 im Ghetto Wilna nationalsozialistischen Gewaltnaßnahmen zu dem Opfer gefallen sei.
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Das Landgericht wies die Klage auf Kapitalentschädigung und auf die Mindestrente ab, weil der Verfolgungstod des Sohnes weder bewiesen sei noch nach § 176 Abs« 2 BEG für festgestellt erachtet werden könne«
Die Klägerin legte Berufung ein« Das beklagte Land stützte den Antrag auf Klageabweisung nun auch auf § 7 BEG und führte dazu aus: Die Klägerin habe, um Entschädigung zu erlangen, vorsätzlich, zu demindest aber grob fahrlässig unrichtige Angaben Uber den Grund des Schadens gemacht bzw« veranlaßt.
Der Zeuge	habe ln seiner eidesstattli-
chen Versicherung vom 11« November 1957 (richtig: 11« Dezember 1957) erklärt, er wisse, da er selbst bis 1943 mit der Klägerin im Ghetto Wilna gelebt habe, daß ihr Sohn 1942 von deutschen SS-Männern erschossen worden sei. Demgegenüber habe sich aufgrund der eigenen Angaben ln seinem CM-1 Bogen ergeben, daß er vor der Verfolgung ln Lodz gelebt und von 1939 bis 1945 der polnischen Armee angehört habe« Danach stehe fest, daß die Klägerin eine falsche Zeugenaussage veranlaßt habe, die den Grund des Schadens betreffe« Ihr späterer Vortrag, daß ihr der Zeuge nicht bekannt gewesen sei und sie deshalb annehmen müsse, daß Rechtsanwalt We^HBB eine manipulierte Zeugenerklärung vorgelegt habe, müsse als reine Schutzbehauptung gewertet werden« Zu Recht stelle das Landgericht fest, daß die Klägerin diesen Zeugen gekannt haben mUsse« Diese Kenntnis ergebe sich aus ihrer Aussage, daß sie sich nicht mehr daran erinnern könne, was die Zeugen* im einzelnen bei ihrer Vernehmung gesagt hätten, und daß sie auch nicht wisse, wo diese jetzt wohnten« Aber auch die Übrigen vorgelegten falschen Zeugenaussagen rechtfertigten die Berufung auf § 7 BEG« Die Zeuginnen KoflHfe
 
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ganmen bei einer Selektion im Ghetto Wilna erschossen worden seien. Im Widerspruch dazu stehe die Darstellung der Klägerin, wonach der Sohn 1942 in Wilna erschossen und der Ehemann 1943 aus dem Ghetto deportiert worden sei.
Danach stehe fest, daß die Klägerin unrichtige Angaben Uber den Grund des Schadens gemacht bzw. veranlaßt habe. Wegen der Schwere der Verfehlung gegen die Wahrheitspflicht und insbesondere auch, um den Beweis-wert der eidesstattlichen Versicherung der vielen ehrlichen Antragsteller zu erhalten, müsse daher der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung in vollem Umfang abgelehnt werden.
Die Klägerin hielt entgegen, ihr seien die von Rechtsanwalt WeMBBB herangeholten Zeugen
 sie etwas vom Inhalt ihrer Aussagen gewußt.
Die Berufung blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche weiter. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten.
Das Berufungsgericht verneint den Klageanspruch auf Elternrente. Ob ein Sohn der Klägerin durch verfol-* gungsbedingte Umstände ums Leben gekommen 1st, läßt es offen, weil die Voraussetzungen für die Versagung nach § 7 Abs. 1 BEG gegeben seien: Es sei davon überzeugt,
 und KflV weder bekannt gewesen, noch habe
 Entscheidungsgründe
 
daB sich die Klägerin unrichtiger Erklärungen der Zeugen NflHK und KflHHB bedient habe, diese Angaben Grund und Höhe des Anspruchs beträfen, sie diese Erklärungen vorgelegt habe, um Entschädigung zu erlangen und ihr, zu demindest aber ihrem früheren Bevollmächtigten, insoweit Vorsatz oder zu demindest grobe Fahrlässigkeit zur Last falle«
Die Klägerin habe die eidesstattliche Versicherung des Zeugen MHÜ| vom 11« Dezember 1957 vorgelegt, die falsch sei, weil der Zeuge sich während der KriegsJahre nicht im Ghetto Wilna auf gehalten und das Schicksal des Sohnes nicht miterlebt habe« Darüber hinaus habe sie drei eidesstattliche Versicherungen der Zeugin KoflHB vorgelegt, die zu demindest teilweise unrichtig sein müßten, da sie sich in wesentlichen Punkten (Zeit und Ort des Verfolgungstodes von Ehemann und Sohn der Klägerin) widersprächen«
Die Klägerin habe diese zu demindest teilweise unrichtigen Angaben der Zeugen MHBHK und K(^BP in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit dem Entschädigungsamt selbst vorgelegt oder aber durch ihren Bevollmächtigten, dessen Verschulden ihr zuzurechnen sei, vorlegen lassen; zu demindest liege im Gebrauchmachen dieser objektiv unrichtigen Zeugenerklärungen eine grobfahrlässige Außerachtlassung der der Klägerin und ihrem Bevollmächtigten gebotenen Sorgfaltspflicht.
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Der Vortrag, die eidesstattliche Versicherung des Zeugen NfllB sei ohne ihr Wissen von ihrem früheren Bevollmächtigten Rechtsanwalt WeflHHP eingereicht worden, entlaste die Klägerin nicht. Der Notar WeSBBM habe sie nur beurkundet, eingereicht
 
SP
worden sei sie von dem unter dem 25. November 1957 bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr.	Aber
 selbst wenn WeflBBBi auch der Bevollmächtigte gewesen sei, müsse sich die Klägerin dessen Täuschungshandlungen, Insbesondere die Einreichung einer objektiv unrichtigen Zeugenerklärung entgegenhalten lassen. Notar WeMM sei ihr Vertreter gewesen. Sein Verhalten habe sie durch das Mandat verursacht und den Anschein der Bevollmächtigung erweckt und aufrechterhalten.
Die Entschädigungsbehörde habe ihr Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Grenzen und in einer dem Zwecke der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt. Sie habe unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze in BGH RzW 1964, 408;	1967,	19;	1968,	452	Nr.	7	zu	Recht
 das öffentliche Interesse an der Erhaltung Wahrheits-gemäBer Angaben in den Vordergrund gestellt und der Klägerin die von ihr geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Leben entzogen.
Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil nicht.
Die'Entscheidung der Behörde, mit der die Entschädigung wegen LebensSchadens nach dem Sohn Wolf versagt wird, geht davon aus, daB die Klägerin die Aussage des Zeugen	deren	Unrichtigkeit	sie	kannte,	ver-
anlaßt hat; damit wird der Klägerin Vorsatz vorgeworfen. Weiter stützt sich die Behörde auf die Vorlage unrichtiger Aiissagen der Zeugen KoflHBVund	ohne	daB
ersichtlich ist, ob sie der Klägerin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anlastet.
Der Berufungsrichter stellt nur die Unrichtigkeit der Aussagen der Zeugen MHHHBlund KoflHB fest. Entweder hat die Klägerin danach die beanstandeten Zeu-
 
genaussagen in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit selbst vorgelegt oder durch ihren Bevollmächtigten vorlegen lassen oder sie oder ihr Bevollmächtigter hat zu demindest grob fahrlässig von den objektiv unrichtigen Erklärungen der Zeugen Gebrauch gemacht. Damit ist die Schuldform nicht klar genug festgestellt. Die Aussagen der Zeugin KaflHBB erörtert das Berufungsgericht überhaupt nicht.
Der vom Berufungsgericht ermittelte Sachverhalt stimmt damit in wesentlichen Punkten nicht mit dem Sachverhalt überein, den die Behörde zur Grundlage ihrer Ermessensausübung nach § 7 Abs. 1 BEG gemacht hat. Demnach bedarf es einer erneuten Ermessensentscheidung des beklagten Landes unter Berücksichtigung nur dieses Sachverhalts. Das Gericht ist bei einer derartigen Sachlage nicht befugt, die Versagung ohne eine erneute Ermessensentscheidung der Behörde zu bestätigen, da es damit entgegen § 211 BEG eigenes Ermessen ausübt (BGH ständig, zuletzt RzW 1977, 131).
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Venn das beklagte Land an der Versagung festhält, wird es darzulegen haben, auf welchen Sachverhalt es sich stützt und welche Ermessenserwägungen maBgebend sind. Dabei wird es zu beachten haben, daB dem Antragsteller bei der Anwendung des § 7 BEG das tatbestagts-mäßige Handeln von Vertretern (Bevollmächtigten), nicht aber von Hilfspersonen zugerechnet wird (BGH RzW 1963, 222 und ständig, zuletzt BGH RzV 1977, 131; Urteil vom 30. November 1978 - IX ZR 50/74). Die Ermessenserwägungen dürfen sich nicht in allgemeinen Betrachtungen
 Uber den Wert eidesstattlicher Versicherungen erschöpfen; sie müssen auf die besonderen Umstände des Einzelfalles eingehen. Dazu kann im Falle schuldhaften Handelns eines Vertreters auch das etwaige Eigenverschulden des Vertretenen gehören.
Mal
 Fuchs
Zorn
 Dr. Lang
 Henkel