Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Bei Vergleichsabschluß ging die Behörde davon aus, daß beim Kläger eine ausreichende Lebensgrundlage noch nicht vorliege, so daß die KapitalentSchädigung nach § 80 BEG, möglicherweise bis Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf weitere KapitalentSchädigung bis zu dem Höchstbetrage von 40.000 DM. Darüber hinaus könne er nicht nach § 80 BEG Zahlung der Kapitalentschädigung bis zu dem Höchstbetrag von 40.000 DM verlangen. Zur Zeit des Vergleichsabschlusses habe dem Kläger aber bereits eine weitergehende Kapitalentschädigung nach § 80 BEG zugestanden, weil er zu diesem Zeitpunkt eine ausreichende Lebensgrundlage noch nicht erreicht gehabt habe. Denn die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG ist beim Anspruch auf Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nicht auf die Anspruchsspitzen beschränkt, die sich unmittelbar aus dem Angleichungstatbe-stand ergeben (BGH RzW 1975, 95 Nr. 31). Die Neufestsetzung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung für Berufsschäden bestimmt sich nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 1 BEG-SchlußG. Auch in den Fällen des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG kommt es daher für die Zulässigkeit der Angleichung nicht darauf an, ob der nach bisherigem Recht abgelehnte Anspruch bei richtiger Rechtsanwendung schon nach der vor dem 18. Daraus folgt, daß sich bei der Neuprüfung des Anspruchs auf KapitalentSchädigung für Berufsschäden nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG eine Verlängerung des Entschädigungszeitraums über den 30. September I960 hinaus und demnach eine höhere Kapitalentschädigung ergeben kann, wenn der Kläger auch nach diesem Zeitpunkt keine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne von § 75 Abs. 2 BEG hatte.
*4 *16 059 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 15. März 1979 Pohl, Justi zamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit IX ZR 5/75 URTEIL Wilhelm L Rio NI Argentinien, , Prov. - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Mainz 1, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 / Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Februar 1972 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1902 in Worms geborene jüdische Kläger wanderte 1937 wegen der Verfolgung nach Argentinien aus. Er war dort zunächst in seinem erlernten Beruf als Schlosser und Schmied tätig, mußte diesen aber 1941 krankheitshalber aufgeben. Ab 1942 war er als Arbeiter bei einer argentinischen Firma beschäftigt. Über seinen Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen schloß er mit der Behörde im August I960 einen Vergleich über 28.000 DM KapitalentSchädigung. Bei Vergleichsabschluß ging die Behörde davon aus, daß beim Kläger eine ausreichende Lebensgrundlage noch nicht vorliege, so daß die KapitalentSchädigung nach § 80 BEG, möglicherweise bis zur Erreichung des Hochsthetrages nach § 123 BEG, weiterzuzahlen gewesen wäre. Bei der Berechnving des anderweitigen Arbeitseinkommens des Klägers nach §§ 92 Abs. 3, 77 BEG legte sie für die Zeit von 1958 bis I960 einen Umrechnungskurs von 14,67 DM für 100 argentinische Pesos zugrunde. Im September 1966 focht der Kläger den Vergleich von I960 an, verlangte Neuberechnung der Kapitalentschädigung und wählte die Rente. Dabei berief er sich auf den inzwischen geänderten Kaufkraftwert des argentinischen Pesos. Die Behörde berechnete die KapitalentSchädigung bis zu dem 30. September I960 neu und gewährte dem Kläger eine zusätzliche Kapitalentschädigung von 7.776,35 DM. Dabei ging sie von den neuen Kaufkraftwerten des Pesos ausf lehnte aber eine Verlängerung des Entschädigungszeitraums über September I960 hinaus und ein Rentenwahlrecht ab. Die Klage auf Zahlung einer Berufsschadensrente, hilfsweise auf weitere Kapitalentschädigung bis zu dem Höchstbetrag von 40.000 DM, blieb beim Landgericht ohne Erfolg. Im Berufungsverfahren verfolgte der Kläger nur noch den Anspruch auf höhere Kapitalentschädigung weiter. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision bittet der Kläger um Aufhebung des Berufungsurteils und Zuerkennung der beantragten weiteren Kapitalentschädigung. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch des Klägers auf weitere KapitalentSchädigung bis zu dem Höchstbetrage von 40.000 DM. Zwar habe die Entschädigungsbehörde bei der Fest Stellung der Einkünfte des Klägers in den Jahren 1958 bis I960 die Kaufkraft des argentinischen Pesos nach Grundsätzen bewertet, die im Widerspruch zu der vom Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsauffassung stünden. Durch die Anfechtung des Vergleichs vom August I960 könne der Kläger jedoch eine Neuberechnung der Vergleichssumme nur insoweit erreichen, als die Entschädigungsbehörde eine falsche Bewertung der Kaufkraft in den Jahren 1958 bis I960 vorgenommen habe. Das habe die Behörde durch den angefochtenen Bescheid dem Kläger auch zugestanden. Darüber hinaus könne er nicht nach § 80 BEG Zahlung der Kapitalentschädigung bis zu dem Höchstbetrag von 40.000 DM verlangen. Das ergebe sich aus Art. IV Nr. 2 mit Art. IV Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG, wonach Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG entsprechende Anwendung finde. Nach dieser Vorschrift könnten Ansprüche, die dem Berechtigten bereits nach bisherigem Recht zugestanden hätten, nicht erneut geltend gemacht werden. Zur Zeit des Vergleichsabschlusses habe dem Kläger aber bereits eine weitergehende Kapitalentschädigung nach § 80 BEG zugestanden, weil er zu diesem Zeitpunkt eine ausreichende Lebensgrundlage noch nicht erreicht gehabt habe. Auch nach allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften sei der Vergleich weder unwirksam noch nichtig oder anfechtbar. Ob letzteres richtig ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG ist beim Anspruch auf Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen nicht auf die Anspruchsspitzen beschränkt, die sich unmittelbar aus dem Angleichungstatbe-stand ergeben (BGH RzW 1975, 95 Nr. 31). Die Neufestsetzung des Anspruchs auf Kapitalentschädigung für Berufsschäden bestimmt sich nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 1 BEG-SchlußG. Der Umfang der Angleichung wird auch nicht durch die Verweisung des Art. IV Nr. 1 Abs. 4 Satz 2 auf Art. III Nr. 1 Abs. 2 Halbsatz 2 BEG-SchlußG beschränkt. Diese entsprechend anzuwendende Vorschrift betrifft nur die formellen Voraussetzungen eines Entschädigungsantrages nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG und dessen Wirkung auf andere Einzelansprüche (BGH RzW 1970, 142). Auch in den Fällen des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG kommt es daher für die Zulässigkeit der Angleichung nicht darauf an, ob der nach bisherigem Recht abgelehnte Anspruch bei richtiger Rechtsanwendung schon nach der vor dem 18. September 1963 bestehenden Rechtslage begründet gewesen wäre (BGH RzW 1972, 311). Daraus folgt, daß sich bei der Neuprüfung des Anspruchs auf KapitalentSchädigung für Berufsschäden nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG eine Verlängerung des Entschädigungszeitraums über den 30. September I960 hinaus und demnach eine höhere Kapitalentschädigung ergeben kann, wenn der Kläger auch nach diesem Zeitpunkt keine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne von § 75 Abs. 2 BEG hatte. /" Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden, weil das Berufungsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, wie lange der Kläger über den 30. September hinaus keine ausreichende Lebensgrundlage gehabt hat. Im übrigen wird für die Bemessung des Entschädigungszeitraums nach § 75 Abs. 2 BEG auf BGH RzW 1970, 219 verwiesen. Mai Zorn Dr. Thumm Portmann Gärtner