* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 5/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 5/74

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das am 25./26. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Antragstellerin ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zusteht und daß bei der Feststellung der vom BLEA nach diesem Vergleich zu erbringenden Leistungen von den folgenden Voraussetzungen auszugehen ist: 3. Rente gemäß §§ 29, 31 - 34 BBG, und zwar für die Zeit vom 1. Durch diesen Vergleich sind alle Ansprüche nach dem BEG auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit - mit Ausnahme der Ansprüche nach §§ 35 und 41 BBG - abgegolten. September 1966 beantragte die Klägerin, das Verfahren wegen ihres Gesundheitsschadens nach Art. IV BEG-SchlußG neu aufzunehmen, weil sie auf Grund ihres Schicksals einen schweren Nervenschaden erlitten habe, der eine Folge ihrer früheren Krankheit sei. Mit der Klage beantragte die Klägerin ein « Januar 1944 Kapitalentschädigung und Rente unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 60 %, einer Einstufung in den einfachen Dienst und eines Hundertsatzes von 25. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Zweifel daran können jedoch insoweit bestehen, als für die Klage bei wörtlicher Auslegung des Klageantrags für den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Klägerin begehrt in allen Rechtszügen eine Kapitalentschädigung und Rente unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 60 %f einer Einstufung in den einfachen Dienst und eines Hundertsatzes von 25. Sie erhält aber auf Grund des Vergleichs vom Juli 1961 bereits Kapitalentschädigung und Rente mit einem Hundertsatz von 25 und auf Grund des Änderungsbescheides vom 6. Die Klägerin beantragt ein weiteres Heilverfahren für das Nervenleiden; zu demindest insoweit ist ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage gegeben. Außerdem ist ihr Klageantrag dahin auszulegen, daß sie KapitalentSchädigung und Rente auf der Grundlage des gemäß § 31 Abs.4 BBG für sie in Betracht kommenden Hundertsatzes bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 %t jedenfalls auf der Grundlage des durch § 31 Abs.6 BEG hierfür vorgeschriebenen niedrigsten Hundertsatzes von 30 verlangt (vgl. Ein Angleichungsrecht nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG steht der Klägerin aber nicht zu, da ihr durch den Vergleich vom Juli 1961 bereits ein Rentenanspruch zuerkannt worden ist. Dagegen steht die Verneinung eines Anfechtungsrechts nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Klägerin kann einen weitergehenden Anspruch nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG auf Grund des durch Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG eingefügten § 33 Abs. 2 BEG erlangt haben (vgl. Da die Rechtslage vor Inkrafttreten des BEG-Schluß-gesetzes insoweit zweifelhaft war, kommt der Klägerin diese gesetzliche Neuregelung zugute. Denn im Vergleich vom Juli 1961 wurde ihr nur die Hälfte der nach § 37 BEG errechneten KapitalentSchädigung bewilligt. Daß die Klägerin sich nicht auf § 33 Abs. 2 BEG berufen hat, ist unschädlich.

Zitierte Normen: § 35 BBG § 189a BEG § 31 BBG § 33 BEG
GrundBEGAnspruchKlägerin

Volltext der Entscheidung

2434 07B
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 5/74	URTEIL
Verkündet im
20. Mai 1976
Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Jona Janka Z Israel,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr. und
 gegen
Bfeistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4,

Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 25./26. Mai 1972 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1933 in Tamopol (Polen) geborene jüdische Klägerin meldete im März 1958 Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Sie trug vor, sie sei bei der Deportierung aus dem Ghetto Tarnopol im Sommer 1942 aus dem fahrenden Zug gesprungen und habe dabei eine schwere Verletzung an der rechten Schulter erlitten.
{ Seit der dadurch notwendig gewordenen Operation im Ghettospital sei die Beweglichkeit des rechten Armes stark herabgesetzt.
 
Wegen dieses Körperschadens stellte der Vertrauensarzt im November i960 eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung ab 1942 von 40 % fest. Nachdem sich der ärztliche Dienst des BLEA dieser Beurteilung angeschlossen hatte, unterbreitete die Behörde der Bevollmächtigten der Klägerin folgendes Vergleichsangebot:
"I. Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Antragstellerin ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zusteht und daß bei der Feststellung der vom BLEA nach diesem Vergleich zu erbringenden Leistungen von den folgenden Voraussetzungen auszugehen ist:
1.	Verfolgungsbedingte Körper- oder Gesundheitsschäden auf Grund des ärztlichen Gutachtens vom 8. 11. 60 und der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes des BLEA vom 13. 1. 61 :
Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks mit Armverkürzung infolge Wachstumsstörung nach operiertem Oberarmbruch rechts im Sinne der Entstehung.
2.	Tag des Eintritts der Schädigung: 1. 1. 44
3.	Grad der verfolgungsbedingten Erwerbsminderung: 40 % ab 1. 1. 44 bis auf weiteres.
4.	Einstufung in die vergleichbare Gruppe eines Beamten des einfachen Dienstes.
Antragstellerin hat am 1. 5. 1949 das 16. Lebensjahr vollendet.
✓
 
5.	Hundertsatz gemäß § 31 Abs. 2 - 5 BBG, § 15 der 2. DV-BEG: 25 % ab 1. 1. 44 bis auf weiteres.
XI. Antragstellerin hat Anspruch auf:
1.	Heilverfahren für die genannten Schäden nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Unfallfürsorge (§§ 29 Abs. 1, 30 BBG,
 8 ff der 2. DV-BBG).
2.	Hausgeld gemäß §§ 29 Nr. 4, 38 BBG, soweit die gesetzlichen Erfordernisse in der Person der Antragstellerin gegeben sind.
3.	Rente gemäß §§ 29, 31 - 34 BBG, und zwar für die Zeit vom 1. 11. 1953 bis 31. 12. 1955
in Höhe von monatlich DM 125,—,
für die Zeit vom 1. 1. 1956 bis 31. 3. 1957
in Höhe von monatlich DM 125,—,
für die Zeit vom 1. 4. 1957 bis auf weiteres
 in Höhe von monatlich DM 138,—.
4.	Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. 1. 44 bis 31. 10. 53 in Höhe von monatlich RM/DM 125,—,
Die Hälfte von DM 9.384,—	= DM 4.692,—.
III. - V...............................................
VI. Durch diesen Vergleich sind alle Ansprüche nach dem BEG auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit - mit Ausnahme der Ansprüche nach §§ 35 und 41 BBG - abgegolten.
VII. und VIII.
n
Auf dem Berechnungsbogen der Entschädigung hat der Sachbearbeiter vermerkt:
"1/2 von KE, weil
1.	) Ä.D. sagt: Unter der Voraussetzung der Richtig-
keit der Angaben
2.	) 1933 geb. - war Kind
3.	) Angaben aus der ....akte weichen von eigenen
 Angaben ab."
Der Vergleich wurde von der Bevollmächtigten der Klägerin am 3. 7. 1961, von der Behörde am 14. 7. 1961 unterschrieben. Mit Änderungsbescheid vom 6. Dezember 1966 wurde der Hundertsatz der Rente gemäß §§ 15, 15 a der 2. DV-BEG ab 1. September 1965 auf 35 neu festgesetzt.
Mit Schreiben vom 26. September 1966 beantragte die Klägerin, das Verfahren wegen ihres Gesundheitsschadens nach Art. IV BEG-SchlußG neu aufzunehmen, weil sie auf Grund ihres Schicksals einen schweren Nervenschaden erlitten habe, der eine Folge ihrer früheren Krankheit sei.
Die Behörde lehnte den Antrag ab, weil die Voraussetzungen des § 189 a BEG und des Art. IV BEG-SchlußG
nicht vorlägen. Mit der Klage beantragte die Klägerin ein «
Heilverfahren auch für einen Nervenschaden und ab 1. Januar 1944 Kapitalentschädigung und Rente unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 60 %, einer Einstufung in den einfachen Dienst und eines Hundertsatzes von 25. Klage und Berufung blieben erfolglos.
 
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht geht ohne weitere Prüfung davon aus, daß die Klage zulässig ist. Zweifel daran können jedoch insoweit bestehen, als für die Klage bei wörtlicher Auslegung des Klageantrags für den Anspruch auf Kapitalentschädigung und Rente das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Die Klägerin begehrt in allen Rechtszügen eine Kapitalentschädigung und Rente unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 60 %f einer Einstufung in den einfachen Dienst und eines Hundertsatzes von 25. Sie erhält aber auf Grund des Vergleichs vom Juli 1961 bereits Kapitalentschädigung und Rente mit einem Hundertsatz von 25 und auf Grund des Änderungsbescheides vom 6. Dezember 1966 ab 1. September 1965 die Rente sogar mit einem Hundertsatz von 35.
Der falsche Klageantrag ist hier aber unschädlich.
Die Klägerin beantragt ein weiteres Heilverfahren für das Nervenleiden; zu demindest insoweit ist ein Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage gegeben. Außerdem ist ihr Klageantrag dahin auszulegen, daß sie KapitalentSchädigung und Rente auf der Grundlage des gemäß § 31 Abs. 4 BBG für sie in Betracht kommenden Hundertsatzes bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 %t jedenfalls auf der Grundlage des durch § 31 Abs. 6 BEG hierfür vorgeschriebenen niedrigsten Hundertsatzes von 30 verlangt (vgl. BGH RzV 1964, 406; 520).
 
Das Berufungsgericht prüft den Antrag vom 26. September 1966 zunächst unter dem Gesichtspunkt des Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG. Ein Angleichungsrecht nach Art. IV Nr. 2 mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG steht der Klägerin aber nicht zu, da ihr durch den Vergleich vom Juli 1961 bereits ein Rentenanspruch zuerkannt worden ist.
Dagegen steht die Verneinung eines Anfechtungsrechts nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Klägerin kann einen weitergehenden Anspruch nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG auf Grund des durch Art. I Nr. 23 BEG-SchlußG eingefügten § 33 Abs. 2 BEG erlangt haben (vgl. BGH RzW 1972, 20; 1974, 183 Nr. 19; 1975, 209). Nach dieser Vorschrift ist bei einem Verfolgten, der vor dem Beginn der Verfolgung wegen seines Alters noch nicht im Erwerbsleben stand, die Minderung und Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auch nach dem Grade zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Schädigung an Körper oder Gesundheit ergeben würde. Da die Rechtslage vor Inkrafttreten des BEG-Schluß-gesetzes insoweit zweifelhaft war, kommt der Klägerin diese gesetzliche Neuregelung zugute. Der ihr danach zustehende Anspruch kann auch höher sein als der Entschädigungsbetrag, den sie für diesen Anspruch bisher erhalten hat. Denn im Vergleich vom Juli 1961 wurde ihr nur die Hälfte der nach § 37 BEG errechneten KapitalentSchädigung bewilligt.
Daß die Klägerin sich nicht auf § 33 Abs. 2 BEG berufen hat, ist unschädlich. Die Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG ist unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Wenn sie durchgreift, muß über den gesam-
8
ten Ge sundheits Schadensanspruch, also auch über neu geltend gemachte Leiden, neu entschieden werden (BGH RzW 1974, 183 Nr. 19).
Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Der Senat kann mangels ausreichender Feststellungen zur verfolgungsbedingten Erwerbsminderung nicht in der Sache selbst entscheiden. Der Rechtsstreit wird daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Klägerin erhält dadurch auch Gelegenheit, ihren Klageantrag richtig zu fassen.
Mai	Zorn	Henkel
 Fuchs	Dr.	Lang
/