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BGH · IX ZR 5/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 5/72

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Juni 1969 tat der Kläger unter Bezugnahme auf eine Hausverfügung der Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, den Antrag erneut zu überprüfen, da der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu § 160 BEG geändert habe« Der Medizinaldezernent der Behörde führte aus, ein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden könne nicht wahrscheinlich gemacht werden« Bas teilte die Landesrentenbehörde dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 28« April 1970 mit« Sie fügte hinzu, hiernach müsse es bei der getroffenen Entscheidung bleiben« Auf spätere Bitten um einen rechtsmittelfähigen Bescheid verwies die Behörde auf ihr Schreiben vom 28« April 1970« Ber Kläger erhob am 13* August 1970 Klage gegen die erneute Ablehnung, ihn wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu entschädigen. Bas Landgericht wies die in erster Linie auf Kapitalentschädigung und Rente gerichtete Klage ab« Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberlandesgericht dieses Urteil« Es hob die in dem Schreiben vom 28. April 1970 enthaltene Entscheidung des Beklagten auf« Mit der Revision erstrebt der Beklagte in erster Linie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Entscheidungsgründe Mit Recht hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht« Im übrigen stimmt die angefochtene Entscheidung jedoch nicht mit den Grundsätzen zur Abhilfe überein, die der Danach darf die auf medizinische Gründe gestützte erneute Ablehnung, den Kläger für Schaden an Körper oder Gesundheit zu entschädigen, nicht als ermessensfehlerhaft aufgehoben werden. Eine Behörde, die Abhilfe mit der Begründung verweigert, es lägen keine Schäden an Körper oder Gesundheit vor, die wahrscheinlich auf der Verfolgung beruhten, wägt damit nicht im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens für und gegen die Ermittlung des Verfolgungsschadens sprechende Umstände gegeneinander ab (BGH RzW 1972, 341, 343; 344, 345).

Zitierte Normen: § 160 BEG
13BehördeAbhilfeBerufungsgerichtUrteilKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2531 036
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 5/72
URTEIL
Verkündet am
13. März 1975 Pohl,
 AmtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem EntSchädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen,
 Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 rue du
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr.
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1975 duroh die Richter Dr. Thumra, Zorn, Henkel, Portmann und Br. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. November 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger ist 1943 in Südfrankreich als Sohn aus Osteuropa stammender Juden geboren. Er verlangt Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit.
Im Erstverfahren lehnten die Behörde und das Landgericht aus medizinischen Gründen eine Entschädigung ab. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Berufung des Klägers am 3. April 1968 zurück, weil er nicht die allein in Betracht kommenden Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG erfülle. Die Entscheidung wurde rechtskräftig.
 
Im Juni 1969 tat der Kläger unter Bezugnahme auf eine Hausverfügung der Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, den Antrag erneut zu überprüfen, da der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu § 160 BEG geändert habe« Der Medizinaldezernent der Behörde führte aus, ein verfolgungsbedingter Gesundheitsschaden könne nicht wahrscheinlich gemacht werden« Bas teilte die Landesrentenbehörde dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 28« April 1970 mit« Sie fügte hinzu, hiernach müsse es bei der getroffenen Entscheidung bleiben« Auf spätere Bitten um einen rechtsmittelfähigen Bescheid verwies die Behörde auf ihr Schreiben vom 28« April 1970« Ber Kläger erhob am 13* August 1970 Klage gegen die erneute Ablehnung, ihn wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu entschädigen. Bas Landgericht wies die in erster Linie auf Kapitalentschädigung und Rente gerichtete Klage ab« Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberlandesgericht dieses Urteil« Es hob die in dem Schreiben vom 28. April 1970 enthaltene Entscheidung des Beklagten auf« Mit der Revision erstrebt der Beklagte in erster Linie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Ber Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe
 Mit Recht hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage bejaht« Im übrigen stimmt die angefochtene Entscheidung jedoch nicht mit den Grundsätzen zur Abhilfe überein, die der
 
Bundesgerichtshof nach Krlaß des Berufungourteils in den RzW 1972, 341; 344; 346 veröffentlichten Urteilen vom 13. Juli 1972 entwickelt hat. Danach darf die auf medizinische Gründe gestützte erneute Ablehnung, den Kläger für Schaden an Körper oder Gesundheit zu entschädigen, nicht als ermessensfehlerhaft aufgehoben werden. Eine Behörde, die Abhilfe mit der Begründung verweigert, es lägen keine Schäden an Körper oder Gesundheit vor, die wahrscheinlich auf der Verfolgung beruhten, wägt damit nicht im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens für und gegen die Ermittlung des Verfolgungsschadens sprechende Umstände gegeneinander ab (BGH RzW 1972, 341, 343; 344, 345). Sie nennt vielmehr einen sachlichen Grund, der, wenn er zutrifft, die Verweigerung jeder Abhilfe trägt. Bleibt die Behörde bei dieser Stellungnahme zu dem Abhilfeverlangen, so hat sich der Tatrichter davon zu überzeugen, ob die medizinische Beurteilung richtig ist. Erweist sie sich als zutreffend, so ist die Klage ohne weiteres abzuweisen. Anderenfalls muß dem Beklagten Gelegenheit gegeben werden zu erklären, ob und warum er nach seinem pflichtgemäßen Ermessen dem Kläger auch an sich zustehende Entschädigungsleistungen ganz oder zu dem Teil verweigern will. Nennt er solche Ermessenserwägungen nicht oder rechtfertigen die vorgetragenen Gründe die Verweigerung oder Einschränkung der Abhilfe nicht, so schuldet er die volle im Bundesentschädigungsgesetz vorgesehene Leistung (BGH RzW 1972, 341, 343).
 
Zur weiteren Behandlung der Sache nach den dargelegten Grundsätzen wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Br. Thumm	Zorn	Henkel
 Portmann	Pr«	Lang