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BGH · ix zr 5/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 5/71

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird verworfen. Schließlich widerrief der Kläger seine Erledigungserklärung und nahm seinen ursprünglichen Klageantrag wieder auf.Das Landgericht wies die Klage als nach § 210 und nach § 216 BEG unzulässig ab. Die Berufung des Klägers wies das Oberlandesgericht zurück und ließ die Revision nicht zu. Es führt aus, für die Zulässigkeit der Klage nach § 210 BEG fehle ein ablehnender Bescheid der Entschädigungsbehörde, der hier auch nicht in dem Antrag des beklagten Landes auf Klagabweisung zu sehen sei. In dem Schriftsatz ist ausgeführt, da die Klage als unzulässig abgewiesen worden sei, finde die Revision nach § 221 BEG ohne Zulassung statt, anderenfalls sei das Rechtsmittel als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu behandeln. Bei der letzten Verlängerung wurde ihm mitgeteilt, daß eine gesonderte Entscheidung über die Art des zulässigen Rechtsmittels nicht vorgesehen sei und Juni 1971 ist ausgeführt, der Tatbestand des § 221 BEG sei erfüllt, das Rechtsmittel sei also als Revision zu behandeln. Es folgt der Antrag, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Juni 1971, der vor Ablauf der Revisionsfrist (§§ 219 Abs.4, 218 Abs. 2 BEG) und der Beschwerdefrist des § 223 BEG eingegangen ist, hat der Kläger klargestellt, daß er Revision und nur hilfsweise Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen will. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie bedingt eingelegt worden ist. Bedingt eingelegte Rechtsmittel sind unzulässig jedenfalls dann, wenn ein Vorgang außerhalb des Rechtsmittelverfahrens die Bedingung ist (vgl. Hier ist die Beschwerde unter der Bedingung eingelegt, daß der Senat die in erster Linie eingelegte Revision für unzulässig hält, d.

Zitierte Normen: § 210 BEG
RechtsmittelBEGunzulässigBeschwerdeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ix zr 5/71	BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Ladislaus E
(Israel),	Street
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung, A^^platz
 Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann
 in der Sitzung vom 30. Mai 1972 beschlossen:
1.	Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. Dezember 1970 wird verworfen.
2.	Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird verworfen.
3.	Die Rechtsmittelverfahren sind gebühren-und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Gründe
 Mit Bescheid vom 18. Juni 1968 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ab. Auf Gegenvorstellungen und Dienstaufsichtsbeschwerde des Klägers hob sie diese Entscheidung mit Bescheid vom 7. August 1968, der dem Kläger am 14. August 1968 zugestellt wurde, wieder auf.
Am 15. August 1968 ging beim Landgericht die auf Aufhebung des Bescheids vom 18. Juni 1968 und auf Heilverfahren,
 Rente und Kapitalentschädigung gerichtete Klage ein, die dem Beklagten am 19. August 1968 zugestellt wurde. Wegen des Aufhebungsbescheids vom 7. August 1968 erklärte der Kläger die Hauptsache für erledigt. Der Beklagte beharr-te darauf, daß die Klage als von Anfang an unzulässig abzuweisen sei. Schließlich widerrief der Kläger seine Erledigungserklärung und nahm seinen ursprünglichen Klageantrag wieder auf. Das Landgericht wies die Klage als nach § 210 und nach § 216 BEG unzulässig ab. Die Berufung des Klägers wies das Oberlandesgericht zurück und ließ die Revision nicht zu. Es führt aus, für die Zulässigkeit der Klage nach § 210 BEG fehle ein ablehnender Bescheid der Entschädigungsbehörde, der hier auch nicht in dem Antrag des beklagten Landes auf Klagabweisung zu sehen sei. Auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 216 BEG seien nicht erfüllt.
Gegen das am 16. Dezember 1970 verkündete und am 24. Dezember 1970 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. Januar 1971 beim Bundesgerichtshof ”das zulässige Rechtsmittel” eingelegt. In dem Schriftsatz ist ausgeführt, da die Klage als unzulässig abgewiesen worden sei, finde die Revision nach § 221 BEG ohne Zulassung statt, anderenfalls sei das Rechtsmittel als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu behandeln. Gleichzeitig bat der Kläger um Mitteilung, ob das Rechtsmittel als Revision oder Beschwerde behandelt werde. Seinem Antrag entsprechend wurde die Frist zur Begründung des Rechtsmittels wiederholt, zuletzt bis 24. Juni 1971 verlängert. Bei der letzten Verlängerung wurde ihm mitgeteilt, daß eine gesonderte Entscheidung über die Art des zulässigen Rechtsmittels nicht vorgesehen sei und
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daß der Bundesgerichtshof in seinen zu § 216 BEG ergangenen Entscheidungen eine Unzulässigkeit des Rechtsweges im Sinne des § 221 Abs, 1 BEG nicht in Betracht gezogen habe. In dem am 11. Juni 1971 eingegangenen Schriftsatz des Klägers vom 7. Juni 1971 ist ausgeführt, der Tatbestand des § 221 BEG sei erfüllt, das Rechtsmittel sei also als Revision zu behandeln. Es folgt der Antrag, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Daran anschließend heißt es: ’’Sollte der dortige Hohe Senat der Meinung sein, daß im vorliegenden Fall eine Revision ohne Zulassung nicht statthaft ist, wird hilfsweise der Antrag gestellt:
Die Revision gegen das Urteil .....
wird zugelassen.”
Es folgt zunächst eine Begründung für den ’’Hilfsantrag” und dann eine Begründung für die Revision.
Mit dem Schriftsatz vom 11. Juni 1971, der vor Ablauf der Revisionsfrist (§§ 219 Abs. 4, 218 Abs. 2 BEG) und der Beschwerdefrist des § 223 BEG eingegangen ist, hat der Kläger klargestellt, daß er Revision und nur hilfsweise Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen will. Beide Rechtsmittel sind unzulässig.
Die Revision ist unzulässig, weil sie weder vom Berufungs- noch vom Revisionsgericht zugelassen worden ist (§§ 219 Abs. 1, 220 BEG) und die Voraussetzungen, unter denen sie nach § 221 Abs. 1 BEG ohne Zulassung
 
stattfindet, nicht vorliegen, Unzulässigkeit des Rechtsweges im Sinne des § 221 Abs. 1 BEG ist Unzulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten (§§ 12,
 13 GVG), zu denen die Entschädigungsgerichte gehören (§ 208 Abs. 1 BEG). Abweisung einer Klage als unzulässig wegen Fehlens der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 210 oder des § 216 BEG ist daher keine Abweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil sie bedingt eingelegt worden ist. Bedingt eingelegte Rechtsmittel sind unzulässig jedenfalls dann, wenn ein Vorgang außerhalb des Rechtsmittelverfahrens die Bedingung ist (vgl. Stein/Jonas/ Grunsky, ZPO, 19. Aufl., § 518 Anm. II 2; Rosenberg/ Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl., § 65 IV S. 312,
313, 315). Hier ist die Beschwerde unter der Bedingung eingelegt, daß der Senat die in erster Linie eingelegte Revision für unzulässig hält, d. h. sie verwirft. Die Verwerfung der Revision ist ein außerhalb des Beschwerdeverfahrens liegendes Ereignis, da Revision und Beschwerde unterschiedliche Rechtsmittel sind, die getrennte Verfahren einleiten (vgl. BGH RzW 1972, 52). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann da-
her nicht hilfsweise für den Fall eingelegt werden, dab die in erster Linie eingelegte Revision verworfen wird (ebenso BVerfG VerwRspr 13, 893; DÖV 1961, 913 Nr. 249).
Mai
 Dr • Thunun