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BGH

Gericht: BGH

Sie ging davon aus, daß der Kläger schon im Mai 1938 arbeitslos geworden sei, und beendete den Entschädigungs-Zeitraum mit der Wiederaufnahme der juristischen Ausbildung zu dem 1. Entscheidungs^ruiidc Der Kläger verlangt KapitalentSchädigung für seine Verdrängung aus der 1937 erlangten Stellung eines Angestellten heim Jüdischen Hilfsverein ab November 1938 bis zu dem Höchstbetrage von 40. Der Berufungsrichter bewertet seine wirtschaftliche Stellung (§§ 92 Abs.1, 76 Abs. 1 Satz 3 BEG-) bei Verlust des Arbeitsplatzes im November 1938 nach dem Einkommen von November 1935 bis Oktober 1938 (§ 76 Abs. 1 Satz 4). Nach seiner Überzeugung hat der Kläger in dieser Zeit höchstens 4.940 RK verdient und damit nicht das Einkommen eines gleichaltrigen Beamten des einfachen Dienstes erreicht. Der Nachhaltigkeit der Einkünfte stehe nicht entgegen, daß er sich 1950 entschlossen habe, seine unselbständige Tätigkeit einzustellen und nur noch als Anwalt tätig zu werden. Aber auch ohne einen solchen Vortrag drängte sich die Präge auf und war von amtswegen zu klären (§ 176 Abs. 1 BEG), ob der Kläger, der ein deutsches Reifezeugnis besaß, das deutsche Jurastudium abgeschlossen und noch während der Verfolgung versucht hatte, seine Ausbildung in der Stellung eines Auswandererberaters zu verwerten, bei Aufnahme seiner Packer- und Stenotypisten-tätigkeit in Amerika entschlossen war, seine' Arbeitskraft Wenn es sich nach Vorstellung und Absichten des Klägers um eine Beschäftigung handelte, die seinen Lebensunterhalt bis zu dem Übergang in einen volljuristischen Beruf sichern sollte, waren die Einkünfte aus dieser Beschäftigung nicht nachhaltig im Sinne des § 75 Abs* 2 BEG-; auf BGH RzW 1969, 196 ITr. 27 wird verwiesen. 3. 1945 die seiner Einstufung entsprechende Lebensgrundlage wiedererlangt hatte, der voraussehbare Verlust der Einkünfte aus der Packer- und Stenotypistentätigkeit dann nicht entgegenstehen, wenn aus damaliger Sicht damit zu rechnen war, daß an die Stelle dieser Einkünfte Zug um Zug ein im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2 BEG ausreichehdes Einkommen aus einer anderen ErwerbStätigkeit trat. Kläger 1945 die begründete Aussicht, beim Übergang in den Anwaltsberuf ohne wesentliche Unterbrechung dieses ausreichende Einkommen weiterhin zu erzielen, dann wäre der Entschädigungszeitraum mit dem 1. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellung über das Anwaltseinkommen des Klägers, bezeichnet dieses vielmehr als unerheblich, weil es rechtsirrig davon ausgeht, es komme darauf an, daß der Kläger seine Tätigkeit als Bäcker und Stenotypist habe fortsetzen können. 3. 1945 damit gerechnet werden mußte, daß der Kläger nach dem Übergang in den Anwaltsberuf für eine mehr als unerhebliche Übergangszeit die für ihn maßgeblichen Vergleichseinkünfte der Anlage 1 zur 3. Wenn er die Tätigkeit beim Hilfsverein, für deren vorzeitige Beendigung er Entschädigung beansprucht, nur vorübergehend ausüben wollte, dann kann er nicht über das Ereignis hinaus entschädigt werden, das seine Erwerbstätigkeit im privaten Dienst auch ohne die Verfolgung bestimmungsgemäß beendet hätte. Das Berufungsurteil enthält keine BestStellungen darüber, ob der Kläger, nachdem er 1937 eine seiner Vorbildung gemäßere Stellung als Auswandererberater erlangt hatte, sein juristisches Beruf sziel aufgegeben und sich entschlossen hat, seine Arbeitskraft auf die Dauer in dieser oder in vergleichbaren Stellungen des privaten Dienstes zu nutzen, so daß von einer ihrer Bestimmung nach vorübergehenden Erwerb Stätigkeit nicht gesprochen werden könnte. Der Berufungsrichter kennzeichnet die Tätigkeit des Klägers beim Hilfsverein aus anderen Gründen als von vorne-herein befristet, ohne daraus Folgerungen für die Dauer der Entschädigung zu ziehen. Unerheblich wäre, daß dieses Erwerbsverhältnis für den Kläger als Juden nicht mehr von Dauer sein konnte. detes Erwerbsverhältnis einem Juden keine ausreichende Lebensgrundlage mehr gewährleistete, hat lediglich zur Folge, daß die daraus gezogenen Einkünfte den Entschädigungszeitraum für eine frühere BerufsVerdrängung nicht beendet haben (§ 75 Abs. 1 und 2 BEG-). Wenn also nach der Überzeugung des Berufungsrich-ters die Beratung auswanderungswilliger Juden nur noch von kurzer Dauer war, käme es darauf an, ob der Kläger als Nichtverfolgter aus dem Dienst des Hilfsvereins in einen vergleichbaren Dienst eines anderen Arbeitgebers übergegangen wäre, wie das bbi Angestellten die Hegel ist, oder ob für ihn mit dem Verlust dieses Arbeitsplatzes die Nutzung der Arbeitskraft im privaten Dienst vorerst geendet hätte. Diese Einstufung dient der Bewertung des Schadens, den seine Verdrängung aus dem Erwerbsverhäitnis als Auswandererberater verursacht hat. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß der Berufungsrichter den Kläger nicht nach dem Gehalt eingestuft hat, das er in der Stellung des Auswandererberaters beim Hilfsverein erreicht hatte. Wollte man der Revision aber darin folgen, daß der Kläger bis zur Anstellung beim Hilfsverein überhaupt nur vergebliche Versuche gemacht hatte, seine Arbeitskraft zur Einkommenserzielung zu nutzen, und erst mit dieser Anstellung eine ErwerbStätigkeit aufgenommen habe, dann würde es an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung seiner wirtschaftlichen Stellung - der dreijährigen Einkommens er zielung - fehlen und eine Einstufung nach der wirtschaftlichen Stellung wäre nicht möglich. Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrage das höhere Gehalt beim Hilfsverein nur etwa ein Jahr bezogen und bei Zusammenrech-nung mit seinen früheren Einkünften nicht einmal das Vergleichseinkommen des einfachen Dienstes erzielt hat, kann die Rüge auf sich beruhen, der Berufungsrichter habe zu Unrecht nicht ein Gehalt von 400 RM für festgestellt erachtet. Berufsanfänger im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG ist der Angestellte, der sich mit einem niedrigeren Gehalt begnügen mußte, weil ihm noch die Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten fehlten, die an sich für die ihm übertragene Tätigkeit vorausgesetzt werden; er kann nach Einarbeitung (Entfaltung der ErwerbStätigkeit im Sinne des § 14 Abs.4 der 3. Die Entwicklungsmöglichkeiten im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG haben mit der voraussichtlichen Dauer des privaten Dienstverhältnisses, aus dem der Verfolgte verdrängt wurde, nichts zu tun. Die hiervon deutlich abzugrenzende Einstufung nach der Berufsausbildung setzt bei einem im privaten Dienst Geschädigten voraus, daß zwischen seiner tatsächlichen Vergütung in der Stellung, aus der er verdrängt wurde, und seiner Berufsausbildung, das heißt den durch Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten, ein auffälliges Mißverhältnis bestand (BGH RzW 1964,32; 1965, 135; 1967, 127 Nr. 23; 1967, 220 Nr. 17). Dabei ist die Aussicht auf eine ausbildungsentsprechende Position des ausgeübten Berufs nicht konkret zu beurteilen; es kommt nicht darauf an, ob für den Verfolgten eine solche Anstellung verfügbar gewesen wäre, wenn er sein bisheriges Arbeitsverhältnis gekündigt und sich anderweitig beworben hätte. Vielmehr genügt es, daß Stellen vorhanden waren, in denen die Ausbildung des Verfolgten zu einer besseren Bezahlung führte; dann v/ar der Verfolgte befähigt, eine solche Stellung auszufüllen und ist entsprechend einzustufen (BG-H RzW 1965, 232).

Zitierte Normen: § 123 BEG
TätigkeitAusbildungEinstufungEinkunftEinkommenKlägerStellungDiensthoch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 5/?Q	URTEIL	Verkündet	am
7* Dezember 1972 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Herbert P	,
;h Avenue,
t, USA,
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt!
gegen
 Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung, Hamburg 22, Adolph-Schönfelder-Straße 5,
Beklagte und Revisionsbeklagte
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Wüstenberg, von der Mühlen, Henkel, Puchs und Portmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. März 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1909 geborene jüdische Kläger bestand 1932 die erste juristische Staatsprüfung nicht. Die Wiederholung unterblieb 1933 aus rassischen Gründen. Von 1933 bis 1937 betätigte sich der Kläger als kaufmännischer Angestellter liquidierender jüdischer Exportfirmen. 1937 stellte ihn der Hilfsverein der Juden in Deutschland als Auswandererberater ein. Diese Stellung verlor der Kläger im November 1938 durch Verhaftung und Auswanderung.
 
Ab Marz 1945 studierte der Kläger in Hew York Hechtswissenschaften. Während seines Studiums war er als Packer und Stenotypist voll erwerbstätig. 1950 wurde er als Rechtsanwalt zugelassen.
Pur den Schaden in der Ausbildung erhielt der Kläger 1961 nach §§ 115, 116 KEG- aP 10.000 DK; seine Entschädigung wegen Berufsschadens wurde Vorbehalten. 1964 setzte die Behörde die KapitalentSchädigung für die Verdrängung aus der Stellung als Auswandererberater auf 5.904 DM fest.
Sie ging davon aus, daß der Kläger schon im Mai 1938 arbeitslos geworden sei, und beendete den Entschädigungs-Zeitraum mit der Wiederaufnahme der juristischen Ausbildung zu dem 1. 3. 1945. Unter Zugrundelegung des behaupteten Monatseinkommens von 400 HM stufte sie den Kläger in den gehobenen Dienst ein.
Mit der Klage verlangt der Kläger KapitalentSchädigung für einen mit dem 1. 11. 1938 beginnenden und 1965 noch nicht beendeten Entschädigungszeitraum nach den Sätzen des höheren Dienstes, mindestens aber von 24.096 DM, dem Unterschiedsbetrag zwischen der HöchstentSchädigung (§ 123 BEG) und den bereits festgesetzten KapitalentSchädigungen von 10.000 und 5.904 DM.
Klage und Berufung waren erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.

Entscheidungs^ruiidc
 Der Kläger verlangt KapitalentSchädigung für seine Verdrängung aus der 1937 erlangten Stellung eines Angestellten heim Jüdischen Hilfsverein ab November 1938 bis zu dem Höchstbetrage von 40. 000 DM. Der Berufungsrichter bewertet seine wirtschaftliche Stellung (§§ 92 Abs. 1,
 76 Abs. 1 Satz 3 BEG-) bei Verlust des Arbeitsplatzes im November 1938 nach dem Einkommen von November 1935 bis Oktober 1938 (§ 76 Abs. 1 Satz 4). Nach seiner Überzeugung hat der Kläger in dieser Zeit höchstens 4.940 RK verdient und damit nicht das Einkommen eines gleichaltrigen Beamten des einfachen Dienstes erreicht. Berufliche Entwicklungsmöglichkeiten im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG- habe die Erwerb Stätigkeit des Klägers nicht geboren.
Die Beratung auswanderungswilliger Juden sei in den Jahren 1937 und 1938 von vomeherein nur noch eine befristete Beschäftigung gewesen; eine sichere Lebensexistenz mit Aussicht auf berufliche Entfaltung (§ 14 Abs. 4 der 3. DV-BECr) habe dieses Erwerbsverhältnis nicht mehr bedeutet.
In den mittleren Dienst ordnet der Berufungsrichter den Kläger ein, weil er über eine gute Allgemeinbildung (Reifezeugnis, mehrjähriges Studium) verfügt habe und •’Art und Umfang der Ausweichtätigkeit” diese Einstufung rechtfertigten, auch wenn eine berufsfachliche Ausbildung nicht festzustellen sei und der Kläger Berufsaussichten außerhalb des Hilfsvereins nicht besessen habe.
Eine Verlängerung des Entschädigungszeitraums über den Pebruar 1945 hinaus steht dem Kläger nach der Auffassung des Berufungsrichters nicht zu. Der Kläger habe von 1945 bis 1949 als Packer und Stenotypist das Vergleichseinkonmien
 
des mittleren Dienstes (Anlage 1 zur 3. DV-BEG) erreicht. Die ausreichende Lebensgrundlage (§75 Abs. 1 BEG) sei aus der Sicht des 1. 3. 1945 nachhaltig gesichert gewesen; denn es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger nach 1950 aus unselbständiger Tätigkeit die bisherigen Einkünfte nicht fortlaufend hätte erzielen können. Der Nachhaltigkeit der Einkünfte stehe nicht entgegen, daß er sich 1950 entschlossen habe, seine unselbständige Tätigkeit einzustellen und nur noch als Anwalt tätig zu werden. Auf seine Anwaltseinkünfte komme es daher nicht an.
Der Rechtsstreit muß an den Berufungsrichter zu-rückverwieseh werden, weil der Entschädigungszeitraum mit dieser Begründung nicht zu dem 1. 3. 1945 beendet werden kann; es ist nicht auszuschließen, daß dem Kläger schon wegen Verlängerung dieses Zeitraums eine höhere KapitalentSchädigung zusteht.
Die Revision rügt mit Recht, der Berufungsrichter habe nicht beachtet, daß der Kläger die ErwerbStätigkeit als Packer und Stenotypist nur ausgeübt habe, um sein Studium zu finanzieren und seine Mutter zu unterstützen. Dies war im Schriftsatz vom 5. 2. 1966 vorgetragen worden. Aber auch ohne einen solchen Vortrag drängte sich die Präge auf und war von amtswegen zu klären (§ 176 Abs. 1 BEG), ob der Kläger, der ein deutsches Reifezeugnis besaß, das deutsche Jurastudium abgeschlossen und noch während der Verfolgung versucht hatte, seine Ausbildung in der Stellung eines Auswandererberaters zu verwerten, bei Aufnahme seiner Packer- und Stenotypisten-tätigkeit in Amerika entschlossen war, seine' Arbeitskraft
 
hinfort auf solche Art zu nutzen. Dagegen sprach, daß er nach den Feststellungen des Berufungsurteils gleichzeitig an einer amerikanischen Universität Rechtswissenschaften studierte. Wenn es sich nach Vorstellung und Absichten des Klägers um eine Beschäftigung handelte, die seinen Lebensunterhalt bis zu dem Übergang in einen volljuristischen Beruf sichern sollte, waren die Einkünfte aus dieser Beschäftigung nicht nachhaltig im Sinne des § 75 Abs* 2 BEG-; auf BGH RzW 1969, 196 ITr. 27 wird verwiesen. Die Aufgabe dieser Tätigkeiten im Augenblick der Anwaltszulassung könnte, wie keiner weiteren Darlegung bedarf, nicht unter dem Gesichtspunkt der §§ 9 Abs. 1 BEG, 254 Abs. 2 BGB zu Lasten des Klägers gehen.
Freilich würde der Feststellung, daß der Kläger am 1. 3. 1945 die seiner Einstufung entsprechende Lebensgrundlage wiedererlangt hatte, der voraussehbare Verlust der Einkünfte aus der Packer- und Stenotypistentätigkeit dann nicht entgegenstehen, wenn aus damaliger Sicht damit zu rechnen war, daß an die Stelle dieser Einkünfte Zug um Zug ein im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2 BEG ausreichehdes Einkommen aus einer anderen ErwerbStätigkeit trat. Denn im Rahmen des § 75 Abs. 1 und 2 BEG kommt es nicht darauf an, daß ausreichende Einkünfte und eine ausreichende Versorgung durch das gerade bestehende Erwerbsverhältnis gewährleistet werden. Im Bereich des privaten Dienstes ist der Wechsel der Stellung eine verbreitete Erscheinung; er dient dem Arbeitnehmer vor allem auch zur Einkommens-Verbesserung. Es muß daher genügen, wenn dem Verfolgten die Nutzung seiner Arbeitskraft gleich in welcher Tätigkeit das ausreichende Einkommen im Sinne der Anlage 1 zur 5. DV-BEG zu gewährleisten verspricht. Hatte demnach der
 
Kläger 1945 die begründete Aussicht, beim Übergang in den Anwaltsberuf ohne wesentliche Unterbrechung dieses ausreichende Einkommen weiterhin zu erzielen, dann wäre der Entschädigungszeitraum mit dem 1. 3. 1945 zu beenden, auch wenn Umstände, die damals nicht voraussehbar waren, dazu geführt haben, daß die Anwaltstätigkeit solche Einkünfte zunächst nicht erbrachte. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellung über das Anwaltseinkommen des Klägers, bezeichnet dieses vielmehr als unerheblich, weil es rechtsirrig davon ausgeht, es komme darauf an, daß der Kläger seine Tätigkeit als Bäcker und Stenotypist habe fortsetzen können. Vor allem aber sagt es nichts über die hier allein entscheidungserheblichen 1945 begründeten Einkommens erwartungen.
Wenn aus der Sicht des 1. 3. 1945 damit gerechnet werden mußte, daß der Kläger nach dem Übergang in den Anwaltsberuf für eine mehr als unerhebliche Übergangszeit die für ihn maßgeblichen Vergleichseinkünfte der Anlage 1 zur 3. DV-BEG nicht erzielen werde, kann der Entschädigungszeitraum nicht schon 1945 beendet werden. Eine Beendigung zu dem 1. 3. 1945 wäre ohnehin nicht statthaft (BGH RzW 1970, 219 Nr. 16).
Bei der Überprüfung des Entschädigungszeitraums wird auch folgendes zu berücksichtigen sein:
Der Kläger ist nach seinem Vortrage als Packer und Stenotypist nur erwerbstätig geworden, um seinen Lebensbedarf während der Ausbildung zu dem Anwalt zu decken. In gleicher Weise kann er die Stellungen bei verschiedenen Exportfirmen und beim Jüdischen Hilfsverein in den Jahren
 
1933 bis 1937 angenommen haben, um die Zeit zu überbrücken, in welcher er verhindert wurde, seine juristische Ausbildung fortzusetzen. Wenn er die Tätigkeit beim Hilfsverein, für deren vorzeitige Beendigung er Entschädigung beansprucht, nur vorübergehend ausüben wollte, dann kann er nicht über das Ereignis hinaus entschädigt werden, das seine Erwerbstätigkeit im privaten Dienst auch ohne die Verfolgung bestimmungsgemäß beendet hätte. Wird der Verfolgte aus einem zeitlich befristeten oder durch bestimmte Umstände zeitlich begrenzten Erwerbsverhältnis vorzeitig verdrängt, dann endet der Entschä-digungsZeitraum mit diesem Zeitpunkt (BGH Urteil vom 20. 11. 1969 - IX ZR 24/69). Das Berufungsurteil enthält keine BestStellungen darüber, ob der Kläger, nachdem er 1937 eine seiner Vorbildung gemäßere Stellung als Auswandererberater erlangt hatte, sein juristisches Beruf sziel aufgegeben und sich entschlossen hat, seine Arbeitskraft auf die Dauer in dieser oder in vergleichbaren Stellungen des privaten Dienstes zu nutzen, so daß von einer ihrer Bestimmung nach vorübergehenden Erwerb Stätigkeit nicht gesprochen werden könnte. Der Kläger hat sich darüber im Schriftsatz vom 8. 7. 1966 erklärt .
Der Berufungsrichter kennzeichnet die Tätigkeit des Klägers beim Hilfsverein aus anderen Gründen als von vorne-herein befristet, ohne daraus Folgerungen für die Dauer der Entschädigung zu ziehen. Unerheblich wäre, daß dieses Erwerbsverhältnis für den Kläger als Juden nicht mehr von Dauer sein konnte. Denn in seiner Verdrängung aus rassischen Gründen liegt die berufliche Schädigung, um deren Entschädigung es geht. Daß ein nach 1933 begrün-
 
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detes Erwerbsverhältnis einem Juden keine ausreichende Lebensgrundlage mehr gewährleistete, hat lediglich zur Folge, daß die daraus gezogenen Einkünfte den Entschädigungszeitraum für eine frühere BerufsVerdrängung nicht beendet haben (§ 75 Abs. 1 und 2 BEG-). Soweit es sich um die Entschädigung für die rechtswidrige Verdrängung aus der neuen Erwerbsstellung handelt, ist zu fragen, ob ein Nichtverfolgter aus ihr weiter Einkünfte gezogen hätte oder ob auch für ihn das Erwerbsverhältnis infolge einer bestimmten Veränderung der Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt geendet hätte. Über einen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellten Endzeitpunkt der Betätigung hinaus könnte auch der vorzeitig daraus verdrängte Verfolgte nicht entschädigt werden. Wenn also nach der Überzeugung des Berufungsrich-ters die Beratung auswanderungswilliger Juden nur noch von kurzer Dauer war, käme es darauf an, ob der Kläger als Nichtverfolgter aus dem Dienst des Hilfsvereins in einen vergleichbaren Dienst eines anderen Arbeitgebers übergegangen wäre, wie das bbi Angestellten die Hegel ist, oder ob für ihn mit dem Verlust dieses Arbeitsplatzes die Nutzung der Arbeitskraft im privaten Dienst vorerst geendet hätte.
Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Kläger Gelegenheit, seine Einstufung wieder zur Erörterung zu stellen.
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Diese Einstufung dient der Bewertung des Schadens, den seine Verdrängung aus dem Erwerbsverhäitnis als Auswandererberater verursacht hat. Mit Hecht haben daher die Behörde und der Berufungsrichter die Einordnungs-
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Vorschriften des § 76 Abs. 1 BEG auf dieses Erwerbsverhältnis des Klägers bezogen.
Im einzelnen leiden die Erwägungen des Berufungsurteils wie der Revision zur Einstufung unter gewissen Unklarheiten. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß der Berufungsrichter den Kläger nicht nach dem Gehalt eingestuft hat, das er in der Stellung des Auswandererberaters beim Hilfsverein erreicht hatte. Wie die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten entschädigungsrechtlich zu bewerten ist, sagt das Gesetz in § 76 Abs. 1 S. 4 BEG. Maßgeblich ist das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre vor dem Beginn der Verfolgung. War der Geschädigte in diesen Jahren im gleichen Beruf erwerbstätig, dann kommt es nicht darauf an, ob er am Schluß dieser Periode ein gesichertes Einkommen erreicht hatte, das höher lag als in früheren Abschnitten. Wollte man der Revision aber darin folgen, daß der Kläger bis zur Anstellung beim Hilfsverein überhaupt nur vergebliche Versuche gemacht hatte, seine Arbeitskraft zur Einkommenserzielung zu nutzen, und erst mit dieser Anstellung eine ErwerbStätigkeit aufgenommen habe, dann würde es an den gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewertung seiner wirtschaftlichen Stellung - der dreijährigen Einkommens er zielung - fehlen und eine Einstufung nach der wirtschaftlichen Stellung wäre nicht möglich. Für die Fälle, in denen der Geschädigte noch nicht drei Jahre im Erwerbsleben stand oder in denen er innerhalb dieser drei Jahre den Beruf gewechselt hatte oder in denen aus besonderen anderen Gründen das Durchschnittseinkommen dieser Jahre nicht geeignet ist, den Schaden angemessen zu bewerten, sieht der Bundesgerichts-
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hof in ständiger Rechtsprechung den gesetzlich zugelassenen Ausgleich in der Berücksichtigung der Berufsausbildung (§ 76 Abs. 1 Satz 3 BEG) und der Entwicklungs-möglichkeiten des Berufsanfängers (§ 76 Abs. 1 Satz 5 BEG).
220 Nr. 17 sei verwiesen. Entgegen der Auffassung der Revision verfährt der Berufungsrichter nach diesen Rechtsgrundsätzen auch, soweit er den Kläger in erster Linie nach seiner wirtschaftlichen Stellung einstuft. Da der Kläger nach seinem eigenen Vortrage das höhere Gehalt beim Hilfsverein nur etwa ein Jahr bezogen und bei Zusammenrech-nung mit seinen früheren Einkünften nicht einmal das Vergleichseinkommen des einfachen Dienstes erzielt hat, kann die Rüge auf sich beruhen, der Berufungsrichter habe zu Unrecht nicht ein Gehalt von 400 RM für festgestellt erachtet.
Eine Einstufung nach nArt und Umfang der Tätigkeit”, wie sie im Berufungsurteil erwogen wird, sieht das Gesetz nicht vor. Wenn besondere Anforderungen und Leistungen keinen Niederschlag im Einkommen gefunden haben, rechtfertigen sie keine Höherstufung.
Auf das erzielte Einkommen ist dann nicht abzustellen, wenn der Verfolgte noch am Anfang seiner Berufsausübung stand. Berufsanfänger im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG ist der Angestellte, der sich mit einem niedrigeren Gehalt begnügen mußte, weil ihm noch die Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten fehlten, die an sich für die ihm übertragene Tätigkeit vorausgesetzt werden; er kann nach Einarbeitung (Entfaltung der ErwerbStätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 4 der 3. DV-BEG) mit der höheren Vergütung rechnen, die
 Auf BGH RzW 1965, 135; 1965, 232; 1967, 127 Nr. 23; 1967,
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 regelmäßig für seine Tätigkeit gewährt wird. Auf BGH RzW 1965, 135 und 1969, 199 Nr, 31 wird verwiesen. Hiernach ist entscheidend, ob der Kläger deswegen nicht wie ein eingearbeiteter Angestellter bezahlt worden ist, weil er noch nicht über dessen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügte. Wurde er als Anfänger bezahlt, dann kommt es darauf an, welches Gehalt einem eingearbeiteten Angestellten in seiner Tätigkeit zugestanden hätte. Unerheblich ist hingegen, was ihm der Hilfsverein in Zukunft hätte zahlen können. Die Entwicklungsmöglichkeiten im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG haben mit der voraussichtlichen Dauer des privaten Dienstverhältnisses, aus dem der Verfolgte verdrängt wurde, nichts zu tun. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Verfolgte bei diesem Dienstherra im Wege des Aufstiegs in höhere Gehaltsgruppen hätte gelangen können.
Die Vorschrift soll für Verfolgte des privaten Dienstes lediglich eine Einstufung nach Gehältern verhindern, mit denen sie sich erfahrungsgemäß am Anfänge ihrer Tätigkeit mangels Einarbeitung begnügen mußten.
Die hiervon deutlich abzugrenzende Einstufung nach der Berufsausbildung setzt bei einem im privaten Dienst Geschädigten voraus, daß zwischen seiner tatsächlichen Vergütung in der Stellung, aus der er verdrängt wurde, und seiner Berufsausbildung, das heißt den durch Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten, ein auffälliges Mißverhältnis bestand (BGH RzW 1964,32; 1965, 135;
 1967, 127 Nr. 23; 1967, 220 Nr. 17). Ein solches Mißverhältnis ist erwiesen, wenn die Ermittlungen ergeben, daß Angestellte mit dem gleichen Stande der Ausbildung regelmäßig wesentlich höher bezahlt wurden. In diesem Falle geht das Gesetz davon aus, daß sich der Verfolgte bei
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seiner Verdrängung nur zufällig in einer unterbezahl-ten Stellung befand und im gewöhnlichen Verlauf der Dinge aufgrund seiner Ausbildung in eine angemessen bezahlte Stellung gelangt wäre. Es berücksichtigt bei der Bewertung des Verdrängungsschadens die Chance, im ausgeübten Beruf eine ausbildungsentsprechende Stellung zu erlangen, während es die Chance, in diesem Berufe aufzusteigen oder in einen anderen höher einzustufenden Beruf überzugehen, als nicht entschädigungsfähig behandelt. Dabei ist die Aussicht auf eine ausbildungsentsprechende Position des ausgeübten Berufs nicht konkret zu beurteilen; es kommt nicht darauf an, ob für den Verfolgten eine solche Anstellung verfügbar gewesen wäre, wenn er sein bisheriges Arbeitsverhältnis gekündigt und sich anderweitig beworben hätte. Vielmehr genügt es, daß Stellen vorhanden waren, in denen die Ausbildung des Verfolgten zu einer besseren Bezahlung führte; dann v/ar der Verfolgte befähigt, eine solche Stellung auszufüllen und ist entsprechend einzustufen (BG-H RzW 1965, 232).
Das Berufungsurteil enthält hierzu nur die nicht weiter begründete Feststellung, von beruflichen Aussichten auch außerhalb des Hilfsvereins könne zugunsten des Klägers nicht gesprochen werden. Es wird aber zu prüfen sein, ob es im Bereich der beratenden Berufe und verwandter Erwerbstätigkeiten Stellungen gab, in denen Angestellte der Vor-, Ausund Y/eiterbildung des Klägers,
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die er im November 1938 besaß, mit dem Diensteinkommen des gehobenen oder des höheren Dienstes vergleichbare Vergütungen bezogen. Entscheidend wird insbesondere sein, in welchem Maße für solche Positionen bereits Kenntnisse und Erfahrungen des speziellen Fachgebiets vorausgesetzt wurden.
Wüstenberg	von	der	Mühlen	Henkel
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