Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr, Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des 14* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Der Rechtsstreit ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin zu 9/10, das beklagte Land zu 1/10. Dezember 1959 wurde der 1893 geborenen Klägerin von Januar 1956 bis April 1938 die Witwenrente des höheren Dienstes (§§ 17, 18 BEG) in einem Hundertsatz von 100 gewährt. Ab Mai 1958 war der Rente ein Hundertsatz yon 70 zugrundegelegt, weil die Klägerin 328 DM Angestelltenrente (BVfA) erhielt. Durch Bescheid vom 13* April 1962 wurde die Rente hach § 13 Abs. 5 der 1. Die Behörde war jedoch der Auffassung, die Berücksichtigung dieses Einkommens nach § 13 Abs. 5 werde durch § 13 Abs. 2 der Durchführungsverordnung in der Weise beschränkt, daß für die statthafte Ermässigung des Hundertsatzes um 7 x 10 (Abs.2) nur 7 x 50 » 350 DM (Abs.5 S. Während die Kürzung der Vollrente von 661 DM um 450 DM anderweiten Einkommens eine Restrente von 211 DM (Mindestrente 200 DM) ergeben hätte, setzte sie die Rente auf 661 - 350 * 311 DM fest. Nach mehrfacher linearer Anhebung erhöhte die Behörde im ersten der mit dieser Klage angefochtenen Bescheid vom 18. Wegen dieser Einkünfte beließ die Behörde es auch für die Zeit nach dem 31* Dezember 1965 bei einem Abzug von 350 DM. Die Steigerung der anderweiten Einkünfte um 91 DM führte zu einem weiteren Abzüge von 50 DMf bei einer Kürzung der Vollrente um 550 DM wäre jedoch die Mindestrente unterschritten worden. August 1966 ordnete sie ferner die Verrechnung einer Überzahlung von 717 DM und im Bescheid vom 19. DV-BEG eine Kürzung der Vollrente um mehr als 350 DM wegen anderweiter Einkünfte nicht erlaube. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil RzW 1970, 32 Nr. 24 dargelegt, daß bei Renten von mehr als 500 DM an die Stelle der Kürzung des Hundertsatzes eine Kürzung des Rentenbetrages um je 50 DM der zu berücksichtigenden Einkünfte tritt und daß die Kürzungssperre des § 13 Abs. 2 selbständig neben der Kürzungsregel des Abs. 5 der Verordnung steht. Stranz geht davon aus, daß anderweites Einkommen schon nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 5 nur im Wege der Ermäßigung des Hundertsatzes und nicht durch betragsmäßige Anrechnung berücksichtigt werden dürfe. Denn bereits 500 DM solchen Einkommens würden eine Ermäßigung des Hundertsatzes um 100 ^ nach sich ziehen und die Rente in Wegfall bringen. Vor allem aber bedeutet das Prinzip der Hundert satzkürzung bereits bei einer Rente von 500 DM nichts anderes als die betragsmäßige Kürzung um je 50 DM der zu berücksichtigenden Einkünfte, da 10 v. Dieses früher bisweilen als tragbar angesehene Ergebnis ist nunmehr durch die Ergänzung der Kürzungsregel um den Halbsatz 2 von § 13 Abs. 5 S. Aus dem Prinzip der Hundertsatzkürzung kann daher für Renten ab 500 DM nichts mehr abgeleitet werden. Dieses Ergebnis gewinnt aber auoh Stranz keineswegs aus dem von ihm für allgemein verbindlich gehaltenen Prinzip der Kürzung über den Hundertsatz, sondern aus einer unbegründeten Koppelung der Kürzungsregel des $ 13 Abs. 5 mit der KÜrzungssperre des § 13 Abs. 2 der Verordnung. Die weitere Nivellierung beruht auf der für alle Einstufungen einheitlichen Mindestrente und nicht auf dem Grundsatz der betragsmäßigen Anrechnung bei Renten ab 500 DM. Die eigene Berufsschadensrente des Hinterbliebenen fällt nicht mehr unmittelbar unter § 18 Abs. 2 BEG. Deshalb richtet sich die Anpassung beider Renten nach den zu § 18 BEG ergangenen Durchführungsbestimmungen, insbesondere also nach § 13 Abs. 5 der 1. Da es sich bei der Abstimmung mehrerer BEG-Renten um den Ausgleich von Veränderungen bei der einen Rente durch Neufestsetzung einer anderen handelt, sieht das Gesetz eine Änderungssperre wegen Geringfügigkeit oder mit Rücksicht auf das Alter des Berechtigten (§§ 21, 35 BEG) nicht vor. Im Interesse der gleichmäßigen Behandlung aller Berechtigten müssen die Bezieher von Hinterbliebenenrenten auch den Portfall der bisherigen Schonklausel des § 21 Abs. 1 BEG bei der Neufestsetzung wegen Änderung ihrer Berufsschadensrente hinnehmen. Hiervon wird die Klägerin jedoch nicht betroffen, da die unanfechtbar festgesetzte Rente von 425 DM bis einschließlich Dezember 1965 von der neu festgesetzten Rente von 306 DM um mehr als 10 # abweicht. Januar 1966 betrug die Vollrente 806 DM, die Mindestrente 304 DM, Die Klägerin bezog nach der Berechnung der Behörde Sozialrenten und anrechenbare Vermögenserträgnisse von zusammen 1.280 DM. Welchen Abzug von der Vollrente sie wegen des Gesamtbetrages der anderweiten Einkünfte bisher gemacht hatte und welchen weiteren Abzug die Erhöhung der Berufsschadensrente zu dem 1. Denn die frühere Berücksichtigung oder Vernachlässigung tatsächlicher Umstände und Veränderungen ist nur für eine Neufestsetzung nach §§ 21, 206 BEG von Bedeutung. Im Verfahren zur Anpassung der Hinterbliebenenrente nach §§ 141 d Abs. 2, 206 a BEG ist jeweils das gesetzliche Verhältnis der Renten herzustellen. Die beigezogenen Akten bieten aber nirgends einen Anhalt dafür, daß nach Zustellung des Bescheides vom 18. März 1965 und nach Zustellung des Bescheides vom 19* Oktober am 28.
BUNDESGERICHTSHOF 2471 Oil IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 5/68 URTEIL Verkündet «m 19. März 1970 Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Lydia S t street USA, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr, Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Zorn und Br. Woesner für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des 14* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Oktober 1967 aufgehoben und das Urteil der 6. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Mai 1967 abgeändert. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 770 DM zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel des beklagten Landes werden zurückgewiesen. Der Rechtsstreit ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten tragen die Klägerin zu 9/10, das beklagte Land zu 1/10. Von Rechts wegen Tatbestand Nach einem Bescheid vom 1. Dezember 1959 wurde der 1893 geborenen Klägerin von Januar 1956 bis April 1938 die Witwenrente des höheren Dienstes (§§ 17, 18 BEG) in einem Hundertsatz von 100 gewährt. Ab Mai 1958 war der Rente ein Hundertsatz yon 70 zugrundegelegt, weil die Klägerin 328 DM Angestelltenrente (BVfA) erhielt. Durch Bescheid vom 13* April 1962 wurde die Rente hach § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG in der Passung der Verordnung vom 8. Mai 1961 berechnet. Ab März 1961 waren 34-8 DM Angestelltenrente und 300 DM Vermögenserträgnisse, zusammen 648 DM und nach Abzug des Freibetrages von 150 DM 498 DM anderweiten Einkommens zu berücksichtigen. Die Behörde war jedoch der Auffassung, die Berücksichtigung dieses Einkommens nach § 13 Abs. 5 werde durch § 13 Abs. 2 der Durchführungsverordnung in der Weise beschränkt, daß für die statthafte Ermässigung des Hundertsatzes um 7 x 10 (Abs. 2) nur 7 x 50 » 350 DM (Abs. 5 S. 2 Hs. 2) abgezogen werden dürften. Während die Kürzung der Vollrente von 661 DM um 450 DM anderweiten Einkommens eine Restrente von 211 DM (Mindestrente 200 DM) ergeben hätte, setzte sie die Rente auf 661 - 350 * 311 DM fest. Nach mehrfacher linearer Anhebung erhöhte die Behörde im ersten der mit dieser Klage angefochtenen Bescheid vom 18. August 1966 die Rente für September bis Dezember 1965 auf 425 DM. Insoweit ist die Festsetzung im Laufe des Reohts streits unanfechtbar geworden. Im gleichen Bescheide setzte sie die Rente jedoch mit Wirkung vom 1. Januar 1966 auf 306 DM herab. Sie war zu der Auffassung gelangt, § 13 Abs. 5 der Durchführungsverordnung gestatte die Kürzung der Vollrente auch um mehr als 350 DM. Nach den Gründen des Bescheides verfügte die Klägerin bereits seit September 1965 über 514 DM Angestelltenrente, #■ 785 DM Berufsschadensrente (§ 93 BEG) und anderweite Einkünfte von 766 DM, zusammen 2.065 DM. Wegen dieser Einkünfte beließ die Behörde es auch für die Zeit nach dem 31* Dezember 1965 bei einem Abzug von 350 DM. Wegen einer von der Klägerin angezeigten Erhöhung der Berufsschadensrente ab 1. Januar 1966 um 167 auf 952 DM kürzte sie jedoch die Vollrente von 806 DM um weitere 150 DM, insgesamt also um 500 DM, auf 306 DM. Im zweiten mit dieser Klage angefochtenen Bescheide vom 19. Okt&ber 1966 setzte sie die Rente ab Juni 1966 auf den Mindestbetrag von 304 DM (§ 21 a der 1. DV) herab. Die Angestelltenrente hatte sich um 43 DM, die Berufsschadensrente vermeintlich um weitere 48 auf 1.000 DM erhöht. Die Steigerung der anderweiten Einkünfte um 91 DM führte zu einem weiteren Abzüge von 50 DMf bei einer Kürzung der Vollrente um 550 DM wäre jedoch die Mindestrente unterschritten worden. Auch nach weiterem Anwachsen der anderweiten Einkünfte beließ es die Behörde bei der jeweiligen Mindestrente. Im Bescheid vom 18. August 1966 ordnete sie ferner die Verrechnung einer Überzahlung von 717 DM und im Bescheid vom 19. Oktober 1966 die Verrechnung einer Überzahlung von 53 DM mit künftigen Leistungen an. Die Klägerin verlangt auch für die Zeit nach dem 31. Dezember 1965 die Vollrente abzüglich eines Betrages von 350 DM. Das Land- und das Oberlandesgericht halten diesen Anspruch für berechtigt. Mit der Revision erstrebt das beklagte Land die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Der Berufungsrichter teilt die Auffassung der Klägerin, daß § 13 Abs. 5 der 1. DV-BEG eine Kürzung der Vollrente um mehr als 350 DM wegen anderweiter Einkünfte nicht erlaube. § 13 Abs. 2 der Verordnung, so führt er aus, gestatte nur eine Ermässigung des Hundertsatzes um 70 v. H. und nach Abs. 5 S. 2 Hs. 2 dürften für je 10 v. H. höchstens 50 DM von der Rente abgezogen werden. Hierin liegt jedoch ein Mißverständnis der Kürzungsregel des § 13 Abs. 3 S. 2 und insbesondere der Ergänzung, die diese Regel durch die 3. ÄndVO zur 1. DV-BEG vom 8. Mai 1961 erfahren hat. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil RzW 1970, 32 Nr. 24 dargelegt, daß bei Renten von mehr als 500 DM an die Stelle der Kürzung des Hundertsatzes eine Kürzung des Rentenbetrages um je 50 DM der zu berücksichtigenden Einkünfte tritt und daß die Kürzungssperre des § 13 Abs. 2 selbständig neben der Kürzungsregel des Abs. 5 der Verordnung steht. Es kann auf die Gründe dieser Entscheidung verwiesen werden. Die Einwendungen von Stranz RzW 1970, 135 (Anm. zu Nr. 25) sind unbegründet. Stranz geht davon aus, daß anderweites Einkommen schon nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 5 nur im Wege der Ermäßigung des Hundertsatzes und nicht durch betragsmäßige Anrechnung berücksichtigt werden dürfe. Das ist nicht richtig. Die Hundertsatzermäßigung versagt schon aus rechnerischen Gründen, sobald anderweites Einkommen r trt / von 500 DM oder mehr zu berücksichtigen ist. Denn bereits 500 DM solchen Einkommens würden eine Ermäßigung des Hundertsatzes um 100 ^ nach sich ziehen und die Rente in Wegfall bringen. Vor allem aber bedeutet das Prinzip der Hundert satzkürzung bereits bei einer Rente von 500 DM nichts anderes als die betragsmäßige Kürzung um je 50 DM der zu berücksichtigenden Einkünfte, da 10 v. H. der Rente 50 DM ausmachen. Von dieser Schwelle ab ist der Weg der Hundertsatzkürzung ungangbar, weil er dazu führt, daß wegen eines EinkommensZuwachses von 50 DM me$r als 50 DM von der Rente abgezogen werden. Dieses früher bisweilen als tragbar angesehene Ergebnis ist nunmehr durch die Ergänzung der Kürzungsregel um den Halbsatz 2 von § 13 Abs. 5 S. 2 der 1. DV ausgeschlossen worden. Aus dem Prinzip der Hundertsatzkürzung kann daher für Renten ab 500 DM nichts mehr abgeleitet werden. Es dient ausschließlich der Begünstigung der "kleinen Renten”. Diese Begünstigung entspricht einer allgemeinen Tendenz der Hinterbliebenenversorgung des BEO, die aus folgenden Beispielen erhellt: Für November 1953 beträgt die Witwenvollrente im höheren Dienst 4-84- DM, im mittleren Dienst 190 DM. Die um zwei Stufen unterschiedliche Einreihung müßte daher zu einer Differenz der Renten von 294 DM führen. Bezogen beide Witwen anderweite Einkünfte von 350 DM, dann verfügten sie im höheren Dienst über 641 DM, im mittleren Dienst über 550 DM. Die Differenz des Einkommens betrug also nur noch 91 DM. Mach dem Stande vom 1. Oktober 1966 brachte die Mindest-rente von 316 DM die sich aus der um zwei Stufen unterschiedlichen Einreihung ergebende Rentendifferenz von 4-67 DM völlig in Wegfall, sobald beide Witwen ein anderweites Einkommen von 750 DM besaßen. Diese Kivellierung würde in beschränktem Umfange gemildert werden, wenn stets nur bis zu 350 DM der zu berücksichtigenden Einkünfte von der Rente abgezogen werden dürften, Im zweiten Beispiel würden dann der Witwe im höheren Dienst 1.231 DM und der Witwe im mittleren $wie im gehobenen) Dienst 1.066 DM zur Verfügung gestanden haben. Dieses Ergebnis gewinnt aber auoh Stranz keineswegs aus dem von ihm für allgemein verbindlich gehaltenen Prinzip der Kürzung über den Hundertsatz, sondern aus einer unbegründeten Koppelung der Kürzungsregel des $ 13 Abs. 5 mit der KÜrzungssperre des § 13 Abs. 2 der Verordnung. $ 13 Abs. 2 der 1. DV sollte bei einer Kürzung gleich aua velohen Gründen dem Geschädigten einen Grundbetrag der Entschädigung sichern. Die Vorschrift ist bedeutungslos geblieben. Denn schon § 14 BErgG band die Hinterbliebenenrenten an die Beamtenversorgung (Abs. 4) und bestimmte Mindestrenten (Abs. 5)» die eine Kürzung der Vollrente auf 30 ^ von vornherein ausschlossen. Die Anlage 1 zur 1. DV-BEG weist aus, daß die KÜrzungssperre des § 13 Abs. 2 siah niemals aus-gewirkt hat. Möglicherweise war ursprünglich nicht vorauszusehen, daß die Mindestrenten stets etwa entsprechend der Verbesserung der Beamtenversorgung angehoben werden würden. Wenn diese Schutsklausel die ihr zugedaohte Punktion wegen der Mindestrentenbe8timmung der § 19 BEG, § 21 a der 1. DV / nicht erlangt hat, so rechtfertigt das nicht, daß ihr ein anderer Sinn beigelegt und daß ihr Sinn in einer Koppelung mit § 13 Abs. 5 gefunden wird. Die Kürzungsregelung des § 13 Abs. 5 der 1. DV ist aus sich heraus verständlich. Sie führt zu sachgerechten Ergebnissen, wenn von Renten ab 500 DM die Hundertsatzkürzung durch die betragsmäßige Anrechnung ersetzt wird. Die Bevorzugung der Renten unter 500 DM durch Satz 2 Halbsatz 1 der Vorschrift ist beabsichtigt. Die weitere Nivellierung beruht auf der für alle Einstufungen einheitlichen Mindestrente und nicht auf dem Grundsatz der betragsmäßigen Anrechnung bei Renten ab 500 DM. Der sachlich-rechtliche Standpunkt der Behörde ist demnach zutreffend. Unrichtig war ihre Auffassung, den Veränderungen der Berufsschadensrente der Klägerin sei hier im Wege und unter den Beschränkungen der §§ 21, 206 BEG Rechnung zu tragen. Bis zu dem Erlaß des BEG-Schlußgesetzes zählte die eigene Berufsschadensrente zu den Einkünften, die die wirtschaftliche Lage des Hinterbliebenen im Sinne des § 18 Abs. 2 BEG bestimmten. Sie war deshalb im Wege der Hundertsatzkürzung oder der Betragskürzung nach § 13 Abe. 5 der 1. DV-BEG zu berücksichtigen. Nunmehr wird das Zusammentreffen beider Renten durch § Hl d Abs. 2 BEG geregelt. Allerdings bestimmt diese Vorschrift eben dasjenige» was § 18 Abs. 2 BEG für anderweitige Einkünfte anordnet. Gleichwohl hat § Hl d Abs. 2 BEG nicht nur die Bedeutung einer Verweisung ohne selbständigen Regelungscharakter. Das Bundesentschädigungs- gesetz hat vielmehr die wechselseitige Anpassung aller BEG-Renten in den §§ 141 d - k zusammengefaßt. Die eigene Berufsschadensrente des Hinterbliebenen fällt nicht mehr unmittelbar unter § 18 Abs. 2 BEG. Dem trägt die 1. DV-BEG durch § 13 Abs. 3 Nr. 6 Rechnung. Nach § 141 d Abs. 2 mit Abs. 1 BEG findet aber § 18 Abs. 2 BEG entsprechende Anwendung. Deshalb richtet sich die Anpassung beider Renten nach den zu § 18 BEG ergangenen Durchführungsbestimmungen, insbesondere also nach § 13 Abs. 5 der 1. DV. Sie wird für die Zeit nach dem 18. September 1965 vollzogen durch Neufestsetzung nach § 206 a BEG. Weder §§ 141 d - k noch § 206 a BEG machen die Neufestsetzung davon abhängig, daß die auf Grund der veränderten sonstigen Renten neu errechnete Rente um einen bestimmten Hundertsatz von der bisherigen Rente abweicht (§21 BEG). Da es sich bei der Abstimmung mehrerer BEG-Renten um den Ausgleich von Veränderungen bei der einen Rente durch Neufestsetzung einer anderen handelt, sieht das Gesetz eine Änderungssperre wegen Geringfügigkeit oder mit Rücksicht auf das Alter des Berechtigten (§§ 21, 35 BEG) nicht vor. Im Interesse der gleichmäßigen Behandlung aller Berechtigten müssen die Bezieher von Hinterbliebenenrenten auch den Portfall der bisherigen Schonklausel des § 21 Abs. 1 BEG bei der Neufestsetzung wegen Änderung ihrer Berufsschadensrente hinnehmen. Hiervon wird die Klägerin jedoch nicht betroffen, da die unanfechtbar festgesetzte Rente von 425 DM bis einschließlich Dezember 1965 von der neu festgesetzten Rente von 306 DM um mehr als 10 # abweicht. Der Anspruch der Klägerin ab 1. Januar 1966 berechnet sich wie folgt: / -10- Am 1. Januar 1966 betrug die Vollrente 806 DM, die Mindestrente 304 DM, Die Klägerin bezog nach der Berechnung der Behörde Sozialrenten und anrechenbare Vermögenserträgnisse von zusammen 1.280 DM. Ihre Berufsschadensrente belief sich auf 1.000 DM, nicht auf 952 DM (Bescheid des EntSchädigungsamts Berlin vom 11. Oktober 1966 in den beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten). Zu berücksichtigen waren demnach 2.280 DM abzüglich eines Freibetrages von 200 DM. Bei Anrechnung dieses Betrages wäre die Witwenrente entfallen; der Klägerin stand daher die Mindestrente von 304 DM zu. Die Behörde hat ihr eine um 2 DM höhere Rente gewährt. Welchen Abzug von der Vollrente sie wegen des Gesamtbetrages der anderweiten Einkünfte bisher gemacht hatte und welchen weiteren Abzug die Erhöhung der Berufsschadensrente zu dem 1. Januar 1966 rechtfertigte, ist unerheblich. Denn die frühere Berücksichtigung oder Vernachlässigung tatsächlicher Umstände und Veränderungen ist nur für eine Neufestsetzung nach §§ 21, 206 BEG von Bedeutung. Im Verfahren zur Anpassung der Hinterbliebenenrente nach §§ 141 d Abs. 2, 206 a BEG ist jeweils das gesetzliche Verhältnis der Renten herzustellen. Aber auch hiervon abgesehen stünde der Klägerin nur die Mindestrente zu. Die Berufsschadensrente erhöhte sich zu dem 1. Januar 1966 um 215 DM auf 1.000 DM. Die Erhöhung rechtfertigte einen Abzug von 200 DM. Zusammen mit dem bisherigen Abzug von 350 DM hätte die Kürzung daher 550 DM betragen. 11 Die angefochtenen Festsetzungen haben nach alledem den gesetzlichen Anspruch der Klägerin nicht verkürzt. Unbegründet ist dagegen die in beiden Bescheiden angeordnete Einbehaltung von Überzahlungen. § 206 a BEG enthält keine Ermächtigung zur Wiedereinziehung überzahlter Entschädigungsleistungen (BGH, Urteil vom 19. März 1970 - IX ZR 278/67). Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen hätte die Klägerin Überzahlungen zu erstatten, die ihr nach Zustellung der Neufestsetzung zugingen. Die beigezogenen Akten bieten aber nirgends einen Anhalt dafür, daß nach Zustellung des Bescheides vom 18. August am 19* Oktober 1966 noch Renten aufgrund des Bescheids vom 10. März 1965 und nach Zustellung des Bescheides vom 19* Oktober am 28. Dezember 1966 noch Renten aufgrund des Bescheids vom 18. August 1966 gezahlt worden sind. Das beklagte Land hat seine Rückforderung auch nicht damit begründet, daß die Klägerin in Kenntnis der anderweiten Festsetzung Überzahlungen angenommen habe. Die Einbehaltung von zusammen 770 DM ist deshalb nicht gerechtfertigt. In diesem Umfange war der Klage stattzugeben. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 209 Abs. 1 BEO, §§ 91, 97 ZPO. Oraf Bundesrichter Maaß von der Mühlen ist durch Erkrankung an der Unterzeichnung verhindert. G-raf Zorn Dr. Woesner