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BGH · IX ZR 5/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 5/09

Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring am 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 75.349,40 € festgesetzt. Nach der eigenen Darstellung des Klägers, auf den sich die Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich bezieht, ist die Schuldnerin nicht, wie es §§ 130 f InsO voraussetzen, Insolvenzgläubigerin.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KayserNichtzulassungsbeschwerdeMöhringNaumburgZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 5/09
vom 17. Februar 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin Möhring
 am 17. Februar 2011 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. November 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 75.349,40 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	statthaft	(§	544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und auch im Übrigen zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt (§ 543 Abs. 2 ZPO). Nach der eigenen Darstellung des Klägers, auf den sich die Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich bezieht, ist die Schuldnerin nicht, wie es §§ 130 f InsO voraussetzen, Insolvenzgläubigerin.
 
Für andere in Betracht kommende Anfechtungstatbestände fehlt der erforderliche Sachvortrag. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Raebel	Lohmann
 Grupp
Möhring
 Vorinstanzen:
LG Stendal, Entscheidung vom 20.06.2008 - 21 O 85/08 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.11.2008 - 5 U 103/08 -