BGH · IX ZR 5/08 vom 08.10.2009
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. 1 Die Rechtsache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage danach, ob ein Vorschussanspruch unmittelbar mit dem Entstehen des bevorschussten Anspruchs erlischt oder ob eine Verrechnung erforderlich ist, ist nicht entscheidungserheblich. Das gilt auch im Hinblick auf die Behandlung der Anschlussberufung durch das Berufungsgericht. Die Anschlussberufung hatte im Ergebnis jedoch schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger den mit ihr verfolgten Antrag auf Zahlung von zunächst 1.000 €, dann 5.000 € nicht nachvollziehbar begründet hat.