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BGH · IX ZR 5/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 5/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 101.031,25

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 5/01
BESCHLUSS
vom 21. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
 am 21. Oktober 2004 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2000 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 101.031,25 € festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Gläubigerbenachteiligung bejaht; denn die Beklagte hat den Beweis nicht erbringen können, daß ihr an den eingezahlten Erlösen ein Absonderungsrecht zustand.
Fischer	Raebel	Vill
 Cierniak
Lohmann