Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1988 beauftragten die Beklagte und ihr Verlobter ein Bauunternehmen mit der Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses auf dem Erbbaugrundstück zu dem Preis von 278.500 DM. Nach der Behauptung des Klägers hat der Schuldner diese Zahlungen aus seinem Vermögen geleistet. Im November 1988 erhob ein weiterer Gläubiger des Schuldners eine Anfechtungsklage gegen die Beklagte und erwirkte eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Beklagten eine Veräußerung oder Belastung des Erbbaurechts untersagt wurde. Dezember 1988 verkaufte die Beklagte das Erbbaurecht an die Ehefrau dieses Gläubigers zu dem Preis von 107.000 DM, wovon 97.000 DM an den Bauunternehmer und 10.000 DM an die Beklagte zu zahlen waren. Das Berufungsgericht hat die Anfechtungsberechtigung des Klägers nach § 2 AnfG verneint. Die Beklagte habe behauptet, der Kläger besitze gar keine Forderung gegen den Schuldner und habe den Titel durch Erpressung erlangt. September 1988 erklärt, er bekenne, dem Kläger 71.000 DM sowie Kosten von 5.394,48 DM nebst Zinsen "in der Weise zu schulden, daß die Verbindlichkeit durch dieses Schuldanerkenntnis selbständig begründet wird". Damit hat der Schuldner ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB abgegeben. des vom Landgericht vernommenen Notars festgestellt hat, hat der Schuldner während der Beurkundung darum gebeten, anstelle des in dem vorbereiteten Text der Urkunde genannten Gläubigers JflUM den bei der Beurkundung anwesenden Kläger als Gläubiger einzusetzen. Damit steht fest, daß der Schuldner das abstrakte Schuldanerkenntnis zugunsten des Klägers wirksam abgegeben hat. Wenn die Beklagte dagegen einwenden wollte, der Kläger habe den Schuldner durch Erpressung zur Abgabe seiner Erklärung bestimmt, so mußte sie dies näher darlegen und beweisen. Die Beklagte hat lediglich den Rechtsbegriff der Erpressung verwendet, ohne auch nur eine Tatsache zur Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs anzuführen. Das Urteil des Berufungsgerichts läßt sich bei dem derzeitigen Sachstand auch nicht mit einer anderen Begründung aufrechterhalten. Juni 1988 hat der Schuldner sich verpflichtet, die Kosten für das auf dem Erbbaugrundstück der Beklagten zu errichtende Haus zusammen mit dieser aufzubringen. Soweit das Bauunternehmen aufgrund dieses Vertrages Bauleistungen auf dem Erbbaugrundstück der Beklagten erbracht und der Schuldner diese bezahlt hat, handelt es sich um unentgeltliche Zuwendungen des Schuldners an die Beklagte (vgl. Nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Vorbringen des Klägers sind die im August und Oktober 1988 geleisteten Zahlungen von zusammen 107.896,03 DM aus dem Vermögen des Schuldners erfolgt. Damit hat der Kläger die Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs nach § 7 AnfG schlüssig dargetan. 2. Auf einen Wegfall der Bereicherung infolge der Veräußerung des Erbbaurechts kann die Beklagte sich nicht berufen (§ 7 Abs. 2 AnfG).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 4/90 URTEIL Verkündet am: 18. Oktober 1990 Schnurr Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit itraße / Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Petra W| de Hl Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und - WII 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Fuchs, Dr. Schmitz, Dr. Kreft und Kirchhof für Recht erkannt; Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. Dezember 1989 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand In einer vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 1. September 1988 hat Ralf SflHH (im folgenden; Schuldner) ein Schuldanerkenntnis abgegeben, wonach er dem Kläger 71.000 DM zuzüglich Kosten von 5.394,48 DM nebst Zinsen schuldet. Eine Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde war erfolglos. 3 Die Beklagte ist mit dem Schuldner verlobt. Sie war Inhaberin eines Erbbaurechts. Durch Vertrag vom 14. Juni 1988 beauftragten die Beklagte und ihr Verlobter ein Bauunternehmen mit der Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses auf dem Erbbaugrundstück zu dem Preis von 278.500 DM. Darauf wurden am 1. August 1988 47.896,03 DM und am 14. Oktober 1988 60.000 DM gezahlt. Nach der Behauptung des Klägers hat der Schuldner diese Zahlungen aus seinem Vermögen geleistet. Im November 1988 erhob ein weiterer Gläubiger des Schuldners eine Anfechtungsklage gegen die Beklagte und erwirkte eine einstweilige Verfügung, mit welcher der Beklagten eine Veräußerung oder Belastung des Erbbaurechts untersagt wurde. Mit Vertrag vom 8. Dezember 1988 verkaufte die Beklagte das Erbbaurecht an die Ehefrau dieses Gläubigers zu dem Preis von 107.000 DM, wovon 97.000 DM an den Bauunternehmer und 10.000 DM an die Beklagte zu zahlen waren. Mit der im Februar 1989 erhobenen Klage begehrt der Kläger im Wege der Gläubigeranfechtung Zahlung von 76.394,48 DM nebst Zinsen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidunqsqründe I. Das Berufungsgericht hat die Anfechtungsberechtigung des Klägers nach § 2 AnfG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Ausnutzung des vom Kläger vorgelegten Titels sei rechtsmißbräuchlich. Die Beklagte habe behauptet, der Kläger besitze gar keine Forderung gegen den Schuldner und habe den Titel durch Erpressung erlangt. Sie habe diesen "ungeheuerlichen Vorwurf" zwar nicht näher erläutert. Das sei aber nicht nötig gewesen. Denn der Kläger habe keine ausreichende Erklärung dazu abgegeben, weshalb anstelle des in dem vorbereiteten Text der Urkunde genannten Herrn jMBwährend der Beurkundung er selbst als Gläubiger eingesetzt worden sei. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Erfolg. Der Schuldner hat in der notariellen Urkunde vom 1. September 1988 erklärt, er bekenne, dem Kläger 71.000 DM sowie Kosten von 5.394,48 DM nebst Zinsen "in der Weise zu schulden, daß die Verbindlichkeit durch dieses Schuldanerkenntnis selbständig begründet wird". Damit hat der Schuldner ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB abgegeben. Anhaltspunkte für eine andere Auslegung sind weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von den Parteien vorgetragen. Wie das Berufungsgericht aufgrund der Aussage 5 des vom Landgericht vernommenen Notars festgestellt hat, hat der Schuldner während der Beurkundung darum gebeten, anstelle des in dem vorbereiteten Text der Urkunde genannten Gläubigers JflUM den bei der Beurkundung anwesenden Kläger als Gläubiger einzusetzen. Daraufhin hat der Notar den Text der Urkunde vor der Verlesung und Genehmigung entsprechend geändert. Damit steht fest, daß der Schuldner das abstrakte Schuldanerkenntnis zugunsten des Klägers wirksam abgegeben hat. Nähere Erläuterungen über die Motive des Schuldners oder über die wirtschaftlichen Hintergründe brauchte der Kläger nicht zu geben. Das selbständige Schuldanerkenntnis ist von den zugrundeliegenden wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen losgelöst. Deshalb braucht der Gläubiger sich zur Begründung seines Anspruchs nur auf das Anerkenntnis zu berufen (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1976 - VIII ZR 148/74, NJW 1976, 567). Wenn die Beklagte dagegen einwenden wollte, der Kläger habe den Schuldner durch Erpressung zur Abgabe seiner Erklärung bestimmt, so mußte sie dies näher darlegen und beweisen. Wie das Berufungsgericht selbst einräumt, fehlt es jedoch an einer schlüssigen Darlegung des Erpressungsvorwurfs. Die Beklagte hat lediglich den Rechtsbegriff der Erpressung verwendet, ohne auch nur eine Tatsache zur Ausfüllung dieses Rechtsbegriffs anzuführen. Es war nicht Aufgabe des Klägers, dieses völlig unsubstantiierte Vorbringen seinerseits zu widerlegen. Bei dieser Sachlage bestehen keine begründeten Bedenken gegen die Anfechtungsberechtigung des Klägers. Mit der vorliegenden Begründung kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. 6 ? II. * Das Urteil des Berufungsgerichts läßt sich bei dem derzeitigen Sachstand auch nicht mit einer anderen Begründung aufrechterhalten. 1. Der Kläger hat einen Anfechtungstatbestand einschließlich einer Gläubigerbenachteiligung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG schlüssig vorgetragen. Hiernach sind die in dem letzten Jahr vor der Anfechtung von dem Schuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen anfechtbar, sofern sie nicht gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zu dem Gegenstand hatten. In dem Bauvertrag vom 14. Juni 1988 hat der Schuldner sich verpflichtet, die Kosten für das auf dem Erbbaugrundstück der Beklagten zu errichtende Haus zusammen mit dieser aufzubringen. Soweit das Bauunternehmen aufgrund dieses Vertrages Bauleistungen auf dem Erbbaugrundstück der Beklagten erbracht und der Schuldner diese bezahlt hat, handelt es sich um unentgeltliche Zuwendungen des Schuldners an die Beklagte (vgl. BGHZ 71, 61 ff). Die Bauleistungen kamen ausschließlich der Beklagten zugute, weil sie alleinige Inhaberin des Erbbaurechts war. Soweit der Schuldner die Bauleistungen bezahlte, erhielt er hierfür weder nach der objektiven Sachlage noch nach der Vorstellung der Beteiligten eine Gegenleistung. Nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Vorbringen des Klägers sind die im August und Oktober 1988 geleisteten Zahlungen von zusammen 107.896,03 DM aus dem Vermögen des Schuldners erfolgt. 7 Damit hat der Kläger die Voraussetzungen eines Rückgewähranspruchs nach § 7 AnfG schlüssig dargetan. Da der Beklagten eine Rückgewähr der Bauleistungen in Natur nicht möglich ist, ist sie zu dem Wertersatz verpflichtet. 2. Auf einen Wegfall der Bereicherung infolge der Veräußerung des Erbbaurechts kann die Beklagte sich nicht berufen (§ 7 Abs. 2 AnfG). Jedenfalls nach der Erhebung der Anfechtungsklage des Gläubigers NflBP war die Beklagte nicht mehr in gutem Glauben bezüglich der Anfechtbarkeit ihres Erwerbes . Diese Klage ist vor der Veräußerung des Erbbaurechts erhoben worden. 3. Nach dem bisherigen Sachstand liegt es jedoch nahe, daß die Beklagte ihre Rückgewährpflicht bereits gegenüber dem Gläubiger Nfl^P erfüllt hat. Dadurch wäre sie auch gegenüber dem Kläger befreit. Denn sie braucht die Rückgewähr nur einmal zu leisten (vgl. Böhle-Stamschräder/Kilger, AnfG 7. Aufl. § 7 Anm. V 4), Von dem Kaufpreis von 107.000 DM für das Erbbaurecht waren 97.000 DM an das Bauunternehmen zu zahlen, die dieses über die bereits erhaltenen 107.896,48 DM hinaus zu beanspruchen hatte. Es waren also Bauleistungen im Wert von 204.896,48 DM erbracht. Die Beklagte hat jedoch nur 10.000 DM erhalten. Das könnte dafür sprechen, daß durch den Verkauf des Erbbaurechts bereits erbrachte Bauleistungen im Wert von 97.896,48 DM in das Vermögen des Anfechtungsgläubigers NflHlbzw. auf seine Weisung in das Vermögen seiner Ehefrau gelangt sind. Darin könnte eine - teilweise - Erfüllung des Rückgewähranspruchs liegen. Hierzu hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen. Die Zurückverweisung der Sache gibt ihm Gelegenheit, dies nachzuholen. Merz Kref t Fuchs Kirchhof Schmitz