Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Januar 1974 erhob die Klägerin Stufenklage auf Auskunft über den Bestand des Endvermögens des Beklagten, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung des ihr danach als Zugewinnausgleich geschuldeten Betrages nebst Zinsen. Februar 1977 erstattete die Klägerin Strafanzeige gegen den Beklagten, weil die eidesstattliche Versicherung falsch gewesen sei. Das Strafverfahren wurde nach längeren Bemühungen um eine Einigung zwischen den Parteien unter der Auflage eingestellt, 10 000 DM an die Klägerin zu zahlen. November 1979 bat die Klägerin um Anberaumung eines Termins und beantragte Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 54.374,86 DM nebst Zinsen. Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung habe die Klägerin aber den Rechtsstreit nicht weiter betrieben. Die durch die Klageerhebung bewirkte Unterbrechung der Verjährung habe nach § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB geendet. Die Klägerin habe den Rechtsstreit nur deshalb nicht weiter betrieben* um anhand der Ermittlungen im Strafprozeß später ihre Ausgleichsforderung zu errechnen und ihren Zahlungsantrag zu beziffern und zu stellen Die durch die Klageerhebung eingetretene Verjährungsunterbrechung habe deshalb spätestens mit Abnahme der eidesstattlichen Versicherung am 28. November 1979 dem Verfahren Fortgang gegeben habe* Durch die Mandatsanzeige und den Hinweis auf das schwebende Strafverfahren im September 1978 sei die Verjährung nicht erneut unterbrochen worden. Die dadurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung endete indessen nach § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB, als die Klägerin nach der Verurteilung des Beklagten in der zweiten Stufe des Rechtsstreits und nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 28. Im November 1979 war aber die 3jährige Verjährungsfrist des § 1378 Abs.4 Satz 1 BGB, die nach Beendigung der Unterbrechung der Verjährung erneut zu laufen begonnen hatte (§ 217 BGB), verstrichen. Auf eine solche Umgehung liefe es hinaus, wenn die gemäß § 209 BGB durch Klageerhebung eingetretene Unterbrechung der Verjährung auch in den Fällen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Prozesses fortdauem würde, in denen jemand Klage erhebt, die Sache in der Folge aber bewußt und grundlos nicht mehr weiterbetreibt. Aus dieser Zielrichtung des § 211 Abs. 2 BGB, einer Umgehung des § 225 Satz 1 BGB zu wehren, hat die Rechtsprechung geschlossen, daß diese Bestimmung nur anwendbar ist, wenn die Parteien ohne triftigen Grund untätig bleiben (BGH NJW 1968, 692, 694; 1979, 810). Zivilsenat hat es in der letztgenannten Entscheidung als hinreichenden Grund angesehen, daß die Parteien nach Erlaß eines Teilurteils den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gegen dieses Teilurteil abgewartet haben, weil dieses Verhalten prozeßwirtschaftlich vernünftig war (vgl. Auch bei Anwendung ihrer Grundsätze dauerte die Unterbrechung der Verjährung nach der Beendigung der zweiten Stufe des Zivilrechtsstreits nicht an. Zwar ist die vom Berufungsrichter gegebene Begründung bedenklich, ein triftiger Grund für die Untätigkeit der Klägerin im Zivilrechtsstreit liege deshalb nicht vor, weil sie sonst im Ergebnis eine ihr nach den §§ 148, 149 ZPO verschlossene Aussetzung des Verfahrens erreicht hätte. Ein im Sinne der genannten Rechtsprechung prozeßwirtschaftlich vernünftiges Verhalten und damit ein triftiger Grund für die Untätigkeit der Klägerin kann aber aus anderen Erwägungen nicht angenommen werden. Dabei kann offen bleiben, ob in der Erstattung einer Strafanzeige zur Verbesserung der Beweislage ein triftiger Grund in diesem Sinne wenigstens in dem" hier vorliegenden Fall gesehen werden kann, daß die der Vorbe reitung der Zahlungsklage der Klägerin dienende Auskunft des Beklagten, deren Richtigkeit und Vollständigkeit er an Eides Statt versicherte, handgreiflich unrichtig war. Daß später - nach erfolgter Strafanzeige - ein triftiger Grund für das Nichtaufgreifen des Zivilverfahrens eingetreten sein mag, vermochte die erneut laufende Verjährung nicht wieder zu unterbrechen. Schließlich hat der Tatrichter ohne Rechtsverstoß einen Rechtsmißbrauch des Beklagten bei der Berufung auf die eingetretene Verjährung verneint. Dieser hat zwar durch seine unrichtige Auskunft eine Ursache dafür gesetzt, daß die Klägerin nach Beendigung der zweiten Stufe den Zivilrechtsstreit zunächst nicht weiterbetrieb. Nach gefestigter Rechtsprechung wäre das dann der Fall, wenn der Beklagte die Klägerin von dem Weiterbetreiben des Rechtsstreits abgehalten oder ihr Anlaß gegeben hätte zu glauben, er werde später die Einrede der Verjährung nicht erheben
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 4/82 URTEIL Verkündet am 18, November 1982 Pohl, Justizamtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in dem Familienrechtsstreit Eleonore A » Straße 11, 9 Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof, Dr. gegen Dr. Joachim W^^Hstraße t 6, 9 Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Dres. und - Prozeßbevollmächtigte 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1982 durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats (Senats für Familiensachen) des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. Dezember 1981 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien waren seit 1956 verheiratet und lebten im gesetzlichen Güterstand. Ihre Ehe ist seit dem 14. November 1972 rechtskräftig geschieden. Am 15. Januar 1974 erhob die Klägerin Stufenklage auf Auskunft über den Bestand des Endvermögens des Beklagten, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung des ihr danach als Zugewinnausgleich geschuldeten Betrages nebst Zinsen. Die Auskunftsklage wurde übereinstimmend für erledigt erklärt. In der zweiten Stufe wurde der Beklagte am 15. Oktober 1975 im Berufungsrechtszug verurteilt, die Vollständigkeit der von ihm erteilten Auskunft über den Bestand seines Vermögens an Eides Statt zu versichern. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. Der Beklagte gab im Vollstreckungsverfahren am 28. April 1976 vor dem Amtsgericht Hersbruck die eidesstattliche Versicherung ab. Am 9. Februar 1977 erstattete die Klägerin Strafanzeige gegen den Beklagten, weil die eidesstattliche Versicherung falsch gewesen sei. Im August 1978 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage, weil der Beklagte Vermögenswerte verschwiegen habe. Das Strafverfahren wurde nach längeren Bemühungen um eine Einigung zwischen den Parteien unter der Auflage eingestellt, 10 000 DM an die Klägerin zu zahlen. Dieser Auflage kam der Beklagte nach. Am 22. November 1979 bat die Klägerin um Anberaumung eines Termins und beantragte Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 54.374,86 DM nebst Zinsen. Das Landgericht sprach nur einen Teilbetrag zu. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage auch insoweit ab, weil die Ausgleichsforderung inzwischen verjährt sei. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält die Klageforderung für verjährt: Zwar sei die Verjährung zunächst durch die Erhebung der Stufenklage unterbrochen worden. Nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung habe die Klägerin aber den Rechtsstreit nicht weiter betrieben. Dadurch sei er in Stillstand geraten. Die durch die Klageerhebung bewirkte Unterbrechung der Verjährung habe nach § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB geendet. Die Klägerin sei grundlos untätig geblieben. Es sei ihre Sache gewesen, nach Erledigung der Vorstufen ihren Zahlungsanspruch weiter zu verfolgen. Daß sie den Abschluß des Strafverfahrens abgewar- S0 tet habe, stelle keinen triftigen Grund für ihr weiteres Untätigbleiben dar. Denn anderenfalls hätte sie mit ihrem Untätigbleiben praktisch eine Aussetzung des Verfahrens erreicht. Eine Aussetzung wäre aber nicht möglich gewesen, weil das Strafverfahren für die Entscheidung des Zivilrechtsstreits nicht vorgreiflich gewesen sei und eine Aussetzung auch nicht allein zu dem Zweck erfolgen dürfe, dem Kläger erst die Klagegründe zu beschaffen und es ihm zu ermöglichen, Angriffs-und Verteidigungsmittel zu erlangen, die er im Zeitpunkt der Aussetzung noch nicht besitze. Die Klägerin habe den Rechtsstreit nur deshalb nicht weiter betrieben* um anhand der Ermittlungen im Strafprozeß später ihre Ausgleichsforderung zu errechnen und ihren Zahlungsantrag zu beziffern und zu stellen Die durch die Klageerhebung eingetretene Verjährungsunterbrechung habe deshalb spätestens mit Abnahme der eidesstattlichen Versicherung am 28. April 1976 geendet. Die sofort beginnende neue dreijährige Verjährungsfrist sei abgelaufen gewesen, als die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. November 1979 dem Verfahren Fortgang gegeben habe* Durch die Mandatsanzeige und den Hinweis auf das schwebende Strafverfahren im September 1978 sei die Verjährung nicht erneut unterbrochen worden. In der Zahlung von 10 000 DM an die Klägerin liege kein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis. Der Beklagte habe während des ganzen Zivilrechtsstreits einen Zugewinnanspruch der Klägerin in Abrede gestellt. Ihm sei es allein darauf angekommen, sich durch die Zahlung von einer strafgerichtlichen Verurteilung freizukaufen. Er habe im übrigen jegliche Ansprüche der Klägerin dem Grund und der Höhe nach verneint und sie wegen der Geltendmachung weiterer Forderungen auf den Prozeßweg verwiesen. Das Anerkenntnis sei demnach eindeutig auf einen Forderungsteil von 10 000 DM beschränkt gewesen. Schließlich sei die Erhebung der Verjährungs einrede auch nicht rechtsmißbräuchlich; der Beklagte habe der Klägerin keinen Anlaß gegeben, von der Unterbrechung der Verjährung abzusehen. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 Satz 1 1. Halbsatz BGB wurde durch die Erhebung der Stufenklage unterbrochen. Es ist anerkannten Rechts, daß dazu ein Zahlungsantrag noch nicht beziffert und noch nicht in der mündlichen Verhandlung gestellt zu werden braucht. Es reicht aus, daß die bestimmte Angabe der Deistungen, die der Kläger beansprucht, Vorbehalten wird (§ 254 ZPO), wenn nur der Zahlungsanspruch im übrigen erhoben und damit rechtshängig gemacht wird (BGH NJW 1975, 1409)* Diesem Erfordernis entsprach die von der Klägerin erhobene Stufenklage. Die dadurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung endete indessen nach § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB, als die Klägerin nach der Verurteilung des Beklagten in der zweiten Stufe des Rechtsstreits und nach seiner eidesstattlichen Versicherung vom 28. April 1976 das Verfahren nicht weiter betrieb und es dadurch in Stillstand geriet. Es hätte an ihr gelegen, nach Beendigung der zweiten Stufe den Fortgang des Rechtsstreits zu beantragen (Baumbach/Hartmann, ZPO 40. Aufl. § 254 Anm. 3 B). Das hat sie erst am 22. November 1979 getan. Vorher hat sie diesen Antrag nur angekündigt. Im November 1979 war aber die 3jährige Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB, die nach Beendigung der Unterbrechung der Verjährung erneut zu laufen begonnen hatte (§ 217 BGB), verstrichen. Allerdings weist die Revision zu Recht darauf hin, daß nicht jedes Nichtweiterbetreiben des Prozesses die Unterbrechung der Verjährung enden läßt. § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB soll verhindern, daß § 225 Satz 1 BGB umgangen wird. Nach dieser Vorschrift kann die Verjährung grundsätzlich weder ausgeschlossen noch erschwert werden. Auf eine solche Umgehung liefe es hinaus, wenn die gemäß § 209 BGB durch Klageerhebung eingetretene Unterbrechung der Verjährung auch in den Fällen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Prozesses fortdauem würde, in denen jemand Klage erhebt, die Sache in der Folge aber bewußt und grundlos nicht mehr weiterbetreibt. Aus dieser Zielrichtung des § 211 Abs. 2 BGB, einer Umgehung des § 225 Satz 1 BGB zu wehren, hat die Rechtsprechung geschlossen, daß diese Bestimmung nur anwendbar ist, wenn die Parteien ohne triftigen Grund untätig bleiben (BGH NJW 1968, 692, 694; 1979, 810). Der VII. Zivilsenat hat es in der letztgenannten Entscheidung als hinreichenden Grund angesehen, daß die Parteien nach Erlaß eines Teilurteils den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gegen dieses Teilurteil abgewartet haben, weil dieses Verhalten prozeßwirtschaftlich vernünftig war (vgl. auch BGH NJW 1975, 1409; KG GRUR 1924, 157 und OLG Karlsruhe BB 1973, 119). Diese Entscheidung hat - soweit ersichtlich -keinen Widerspruch gefunden. Auch bei Anwendung ihrer Grundsätze dauerte die Unterbrechung der Verjährung nach der Beendigung der zweiten Stufe des Zivilrechtsstreits nicht an. Zwar ist die vom Berufungsrichter gegebene Begründung bedenklich, ein triftiger Grund für die Untätigkeit der Klägerin im Zivilrechtsstreit liege deshalb nicht vor, weil sie sonst im Ergebnis eine ihr nach den §§ 148, 149 ZPO verschlossene Aussetzung des Verfahrens erreicht hätte. Die Unterbrechung der Verjährung und die Aussetzung des Verfahrens folgen in ihren Voraussetzungen jeweils eigenen Regeln. Ein im Sinne der genannten Rechtsprechung prozeßwirtschaftlich vernünftiges Verhalten und damit ein triftiger Grund für die Untätigkeit der Klägerin kann aber aus anderen Erwägungen nicht angenommen werden. Dabei kann offen bleiben, ob in der Erstattung einer Strafanzeige zur Verbesserung der Beweislage ein triftiger Grund in diesem Sinne wenigstens in dem" hier vorliegenden Fall gesehen werden kann, daß die der Vorbe reitung der Zahlungsklage der Klägerin dienende Auskunft des Beklagten, deren Richtigkeit und Vollständigkeit er an Eides Statt versicherte, handgreiflich unrichtig war. Auch wenn man dies bejaht, reicht es jedenfalls nicht aus, daß die Erstattung einer Strafanzeige möglich und naheliegend ist; die Anzeige muß auch binnen angemessener Frist tatsächlich erfolgen. Anderenfalls kann von einem prozeßökonomisch vernünftigen Verhalten beim Nichtweiterbetreiben des Zivilrechtsstreits nicht gesprochen werden. Daran fehlt es hier. Die Klägerin erstattete erst im Februar 1977 Strafanzeige, also lange Monate nach Abschluß der zweiten Verfahrensstufe im Zivilrechtsstreit. Der Tatrichter stellt als Grund für ihr langes Zögern fest, ihre damaligen Prozeßvertreter hätten sie trotz ständiger Mahnungen nur vertröstet, aber weder Anzeige erstattet noch dem Zivilrechtsstreit Fortgang gegeben. Dieses Verhalten ihrer Prozeßbevollmächtigten muß sich die Klägerin wie eigenes Verhalten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Sie hat danach den Zivilrechtsstreit - jedenfalls zunächst - ohne triftigen Grund nicht weiterbetrieben. Damit endete die Unterbrechung der Verjährung. Daß später - nach erfolgter Strafanzeige - ein triftiger Grund für das Nichtaufgreifen des Zivilverfahrens eingetreten sein mag, vermochte die erneut laufende Verjährung nicht wieder zu unterbrechen. Die Verjährung wird nur aus den 8 im Gesetz abschließend aufgezählten Gründen unterbrochen. Dazu zählt nicht die Erstattung einer Strafanzeige zur Verbesserung der Beweislage. Eine Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis ist ebenfalls nicht eingetreten. Die Annahme des Tatrichters, mit der Zahlung von 10 000 DM im Rahmen des Strafverfahrens habe der Beklagte keine darüber hinausgehende Ausgleichsforderung anerkannt, ist rechtlich unangreifbar. Diese Auslegung ist rechtlich möglich und sogar naheliegend und berücksichtigt erschöpfend alle besonderen Umstände des Falles. Die Revision setzt ihre Auslegung der Umstände der Zahlung an die Stelle der Auslegung des Tatrichters. Damit kann sie in der Revisionsinstanz nicht gehört werden. Schließlich hat der Tatrichter ohne Rechtsverstoß einen Rechtsmißbrauch des Beklagten bei der Berufung auf die eingetretene Verjährung verneint. Dieser hat zwar durch seine unrichtige Auskunft eine Ursache dafür gesetzt, daß die Klägerin nach Beendigung der zweiten Stufe den Zivilrechtsstreit zunächst nicht weiterbetrieb. Das allein macht seine Berufung auf Verjährung aber nicht rechtsmißbräuchlich; denn er setzte sich damit nicht zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch. Nach gefestigter Rechtsprechung wäre das dann der Fall, wenn der Beklagte die Klägerin von dem Weiterbetreiben des Rechtsstreits abgehalten oder ihr Anlaß gegeben hätte zu glauben, er werde später die Einrede der Verjährung nicht erheben (BGHZ 9, 1, 5; BGH NJW 1959, 241 Nr. 4; BGH VersR 1977, 617, 619). Einen derartigen Sachverhalt vermochte der Tatrichter aber nicht festzustellen. . Fuchs Henkel Dr. Lang Gärtner Winter