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BGH · IX ZR 4/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 4/81

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21 u Januar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision aer Klägerin wird das Urteil des 14. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Dezember 1971 griff die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Die Klage auf weitergehendes Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg* Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Mai 1965, dem Tage der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes im Deutschen Bundestag, ein nach § 189 BSG wirksamer Entschädigungsantrag in der geltend gemachten Schadensart (BGH RzW 1981, 16; 52 Nr. 9) gestellt war. Die Entscheidung des Senats RzW 1978, 137, § 190 a BEG gelte auch für die nur noch nach § 150 BEG aF Entschädigungsberechtigten, hat das Bundesverfassungsgericht aufgehoben (RzW 1980, 62)0 Entschädigungsansprüche, die durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Weil die Klägerin den Gesundheitsschadensanspruch innerhalb dieser Frist substantiiert hat, ist er nicht erloschen.

Zitierte Normen: § 190a BEG § 189 SaarBSG § 190a BEG
Gesundheitsschadensanspruch31BEGMärzRzWAnspruchHeilverfahrenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 4/81	URTEIL	Verkündet	am
21. Januar 1982 Thiesies, Justizangestellte
 als Urkunde Beamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Dr. Lucyna
B
»
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.	-
gegen
 Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, TflBHstraße 0,
Beklagten und Revisionsbeklagten
p
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21 u Januar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision aer Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. November 1978 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1933 in Pi^| geborene jüdische Klägerin wurde nach dem Zweiten Weltkrieg in BrdHI angesiedelt und wan-derte 1957 nach imf| aus. Am 31. Marz 1958 meldete sie mit Formularschreiben ihrer Bevollmächtigten den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit an. Im Dezember 1971 griff die Klägerin unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 den Gesundheitsschadensanspruch wieder auf. Im Juli
 
1972 reichte sie dazu eine ärztliche Bescheinigung über die Leiden ein, die sie auf die Verfolgung zurückführte.
Die Entschädigungsbehörde gewährte lediglich Heilverfahren wegen geringfügiger zirkulatorischer Störungen an den Füßen. Die Klage auf weitergehendes Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg* Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter meint unter Hinweis auf BGH RzW 1978, 137, der von der Klägerin am 31. März 1958 rechtzeitig angemeldete etwaige Gesundheitsschadensanspruch sei nach § 190 a Abs. 1 Satz 1 BEG mit dem 31. März 1967 erloschen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie weder den bis dahin nur global angemeldeten Anspruch als denjenigen bezeichnet, den sie geltend machen wollte, noch den ihn begründenden Sachverhalt dargelegt und Beweismittel dazu angegeben.
Mit dieser Begründung kann der Gesundheitsschadensanspruch nicht verneint werden.
Die Klägerin hat sich am 1. Oktober 1953 noch in Breslau aufgehalten. Eine Anspruchsberechtigung nach § 4, § 160 oder § 150 Abs. 2 BEG idF des Art. I Nr. 87 BEG-SchlußG kommt nicht in Betracht. Sie kann aber nach
§150 BEG aF entschädigungsberechtigt sein, wenn ihr Vertrauen in den Fortbestand einer nach dieser Vorschrift bestehenden Entschädigungsberechtigung geschützt ist (BVerfG RzW 1971, 309). Das setzt voraus, daß bis zu dem 26. Mai 1965, dem Tage der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes im Deutschen Bundestag, ein nach § 189 BSG wirksamer Entschädigungsantrag in der geltend gemachten Schadensart (BGH RzW 1981, 16; 52 Nr. 9) gestellt war. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin durch die Anmeldung des Gesundheitsschadensanspruchs am 31. März 1958 erfüllt. Die Entscheidung des Senats RzW 1978, 137, § 190 a BEG gelte auch für die nur noch nach § 150 BEG aF Entschädigungsberechtigten, hat das Bundesverfassungsgericht aufgehoben (RzW 1980, 62)0 Entschädigungsansprüche, die durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 wiederaufgelebt waren, mußten vielmehr erst bis zu dem 6. Oktober 1975 erläutert werden. Das hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung RzW 1981, 50 näher dargelegt; darauf wird verwiesen.
Weil die Klägerin den Gesundheitsschadensanspruch innerhalb dieser Frist substantiiert hat, ist er nicht
 erloschen. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai
 Zorn
Henkel
 Fuchs
Gärtner