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BGH · tx zr 4/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: tx zr 4/79

a) Die ohne Gewährung rechtlichen Gehörs ergangene Entscheidung über den Widerruf kann innerhalb der Frist des § 203 Abs. 2 noch im Rechtsstreit wiederholt werden. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 9* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25« März 1976 teilweise aufgehoben und das Urteil der 6. Mit Bescheid vom 19« April 1963 gewährte die Behörde dem Kläger daraufhin eine Kapitalentschädigung von 4.300 DM wegen Schadens an Freiheit. Dezember 1970 den Bescheid wegen Schadens an Freiheit, ordnete die Rückzahlung der gewährten Entschädigung an und versagte den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit. Entseheidungsgründe Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß der Kläger sich zur Bestätigung des von ihm behaupteten Verfolgungsschicksals bewußt und gewollt der unrichtigen eidesstattlichen Versicherung des Zeugen TMBHI bedient habe, um Entschädigung zu erlangen. Daß die Entschädigungs-behörde dem Kläger vor Erlaß des Bescheides keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, stehe der Wirksamkeit des Bescheides nicht entgegen. Das Verfahren, aufgrund dessen die Entschädigungsbehörde zur Versagung des Anspruchs gekommen sei, unterliege nicht der Nachprüfung durch das Gericht. Der Senat hat in RzW 1978, 113 ausgesprochen, daß der Betroffene vor Erlaß eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheides in dem dazu führenden Verfahren Gelegenheit haben muß, sich zu den ermittelten Tatsachen zu äußern. Nachdem der Kläger in der Klageschrift zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung genommen hatte, würdigte die Behörde in der Klageerwiderung in einer eingehenden Stellungnahme alle Umstände des Falles neu und ersetzte ausdrücklich den unter Versagung des rechtlichen Gehörs zustande gekommenen Bescheid hinsichtlich des Widerrufs der Gewährung von Entschädigung für Schaden an Freiheit und hinsichtlich der Versagung einer Entschädigung für Körperschaden durch einen erneuten, inhaltlich gleichen Bescheid. Daß die fehlerfreie Wiederholung des Verfahrens möglich ist, hat der Senat schon in der Entscheidung RzW 1978, 113 angenommen. Sie hatte nicht vor dem Eingang der Akten des Zeugen THHBbeim Bezirksamt für Wiedergutmachung Trier am 27. Da der Kläger nunmehr Gelegenheit gehabt hatte, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, und sich in der Klageschrift dazu geäußert hatte, litt das neue Verfahren nicht mehr an dem Mangel fehlenden rechtlichen Gehörs. Soweit es sich um die Versagung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit handelt, gilt folgendes: Zwar muß, auch wenn die Versagung eines Anspruchs in Frage steht, dem Betroffenen im Verwaltungsverfahren rechtliches Versagt die Behörde einen Anspruch auf Entschädigung nach § 7 Abs. 1 BEG, so genügt es nicht, im Rechtsstreit die Aufhebung des Versagungsbescheides zu verlangen. Zur Verteidigung gegen diesen Leistungsanspruch kann sich die Behörde bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter jederzeit wiederum auf § 7 BEG berufen, also ihre Entscheidung wiederholen (BGH RzW 1962, 336). Hatte der Betroffene bis dahin Gelegenheit, zu dem Versagungsgrund Stellung zu nehmen, so ist das Verfahren, das zu der erneuten Entscheidung geführt hat, rechtlich einwandfrei. Auch bezüglich der Versagung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat die Behörde in der Klageerwiderung ihr Ermessen erneut und nunmehr nach einem fehlerfreien Verfahren betätigt. Der Beklagte hat in der letzten mündlichen Verhandlung durch seine Bezugnahme auf die Berufungserwiderung und das erstinstanzliche Urteil als Versagungsgrund herausgestellt, der Kläger habe sich wider besseres Wissens von dem Zeugen TflHB seine Verfolgung bestätigen lassen, obwohl der Zeuge in Wahrheit ein anderes Verfolgungsschicksal gehabt habe. Die Verfahrensrüge des Klägers hat der Senat geprüft und für nicht begründet erachtet.

Zitierte Normen: § 319 ZPO § 7 BEG
VersagungBehördeBEGZeugeKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
tx zr 4/79	BESCHLUSS
• in dem Ent s chädi gungsre cht s stre it
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'Brasilien,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
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Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Lang ohne mündliche Verhandlung
 beschlossen:
Das Urteil vom 7• Mai 1981 wird nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt. Der letzte Satz der Urteilsformel lautet richtig:
"Der Kläger trägt 16/17, der Beklagte 1/17 der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits."
Mai	Dr.	Lang
NACHSCHLAGEWERK: ja
BGHZ:_____________nein	if	if
BEG §§ 7, 201, 203
a)	Die ohne Gewährung rechtlichen Gehörs ergangene Entscheidung über den Widerruf kann innerhalb der Frist des § 203 Abs. 2 noch im Rechtsstreit wiederholt werden.
b)	Zum rechtlichen Gehör bei Versagung des Anspruchs nach § 7 Abs. 1.
BGH, Urt. v. 7* Mai 1981 - IX ZR 4/79 - OLG Koblenz
- LG Trier
BUNDESGERICHTSHOF
H
IX ZR 4/79
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
7. Mai 1981 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
, Apt.	Brasilien,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflHH-FflHHB-Straße A.
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 9* Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25« März 1976 teilweise aufgehoben und das Urteil der 6. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Trier vom 15« Juni 1972 teilweise geändert:
Der Bescheid des Bezirksamts für Wiedergutmachung in Trier vom 9. Dezember 1970 wird aufgehoben, soweit 4.500 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit zurückgefordert werden.
Im übrigen wird die Revision des Klägers zu-rückgewiesen.
Der Kläger trägt 16/17, der Beklagte 1/17 der Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der jüdische Kläger machte eine Verfolgung in den rumänischen Zwangsarbeitslagern Sarata und Wapniarka von 1942 bis 1944 geltend. Zur Glaubhaftmachung legte er eine eidesstattliche Versicherung des Solomon THH^vor, in der ein gemeinsames Verfolgungsschicksal in diesen Lagern bestätigt wurde. Mit Bescheid vom 19« April 1963 gewährte die Behörde dem Kläger daraufhin eine Kapitalentschädigung von 4.300 DM wegen Schadens an Freiheit. 1964 meldete der Kläger Schaden an Körper oder Gesundheit nach.
Im Laufe der Ermittlungen zog die Behörde am 27« November 1970 die Akten des Zeugen TfllBlbei und stellte fest, daß dieser in seiner eigenen Sache ein anderes VerfolgungsSchicksal geschildert hatte. Ohne den Kläger hierzu zu hören, widerrief das Bezirksamt für Wiedergutmachung Trier am 9. Dezember 1970 den Bescheid wegen Schadens an Freiheit, ordnete die Rückzahlung der gewährten Entschädigung an und versagte den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit.
Der Klage auf Aufhebung des Bescheides, hilfsweise auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente nebst Zinsen trat die Behörde im März 1971 unter Ergänzung ihrer Ausführungen zu § 7 BEG mit einer Wiederholung des Widerrufs und der Versagung entgegen. Die Klage blieb vor Landgericht und Oberlandesgericht ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entseheidungsgründe
 Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß der Kläger sich zur Bestätigung des von ihm behaupteten Verfolgungsschicksals bewußt und gewollt der unrichtigen eidesstattlichen Versicherung des Zeugen TMBHI bedient habe, um Entschädigung zu erlangen. Die eidesstattliche Versicherung des Zeugen sei inhaltlich unrichtig. Er sei in anderen, 140 bzw. 300 km entfernten Arbeitslagern gewesen, seine Behauptung bei seiner richterlichen Vernehmung, er habe sich in den einen Lagern zu dem Schlafen, in den anderen zu dem Arbeiten auf-gehalten, sei angesichts der großen Entfernung zwischen den Lagern unglaubwürdig. Daß der Kläger vom Inhalt der Aussage des Zeugen Tflli Kenntnis gehabt habe, ergebe sich daraus, daß beide ihre eidesstattlichen Versicherungen am selben Tage vor demselben Urkundsbeamten mit aufeinanderfolgenden Beurkundungsnummern abgegeben hätten. Dies rechtfertige auch den Schluß, daß der Kläger den Zeugen auf gef ordert habe, zu seinen Gunsten falsch auszusagen. Die Ermessenserwägungen der Behörde, die einen besonders schweren Verstoß gegen die Wahrheitspflicht angenommen habe, seien rechtlich nicht zu beanstanden. Daß die Entschädigungs-behörde dem Kläger vor Erlaß des Bescheides keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, stehe der Wirksamkeit des Bescheides nicht entgegen. Das Verfahren, aufgrund dessen die Entschädigungsbehörde zur Versagung des Anspruchs gekommen sei, unterliege nicht der Nachprüfung durch das Gericht. Im übrigen sei dem Kläger nachträglich im gerichtlichen Verfahren rechtliches Gehör gewährt worden.
 
Die Revision hat nur bezüglich der Rückforderung der für Freiheitsschaden gezahlten Entschädigung Erfolg.
Der Senat hat in RzW 1978, 113 ausgesprochen, daß der Betroffene vor Erlaß eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheides in dem dazu führenden Verfahren Gelegenheit haben muß, sich zu den ermittelten Tatsachen zu äußern. Der Verstoß dagegen ist ein Verfahrensfehler, der im anschließenden Rechtsstreit grundsätzlich nicht mehr geheilt werden kann. Da es um eine Ermessensentscheidung der Behörde geht, kann nicht ausgeschlossen werden, daß sie bei richtigem Verfahren anders ausgefallen wäre. Die Ermessenserwägungen der Behörde sind nicht so zwingend, daß die Möglichkeit einer anderen Entscheidung praktisch entfiele. Widerruf und Rückforderung im Bescheid vom 9« Dezember 1970 können deshalb keinen Bestand haben.
Darum geht es jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nur noch zu dem Teil. Nachdem der Kläger in der Klageschrift zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung genommen hatte, würdigte die Behörde in der Klageerwiderung in einer eingehenden Stellungnahme alle Umstände des Falles neu und ersetzte ausdrücklich den unter Versagung des rechtlichen Gehörs zustande gekommenen Bescheid hinsichtlich des Widerrufs der Gewährung von Entschädigung für Schaden an Freiheit und hinsichtlich der Versagung einer Entschädigung für Körperschaden durch einen erneuten, inhaltlich gleichen Bescheid. Die Klageerwiderung wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers ausweislich der Akten am 19* März 1971 zugeleitet. Damit wurde der wiederholte Bescheid wirksam. Der förmlichen Zustellung bedurfte es dazu nicht (BGH RzW 1976, 110 Nr. 30).
 
Daß die fehlerfreie Wiederholung des Verfahrens möglich ist, hat der Senat schon in der Entscheidung RzW 1978, 113 angenommen. Im gleichen Sinne hat sich das Bundesverwaltungsgericht in vergleichbaren Fällen ausgesprochen (BVerwGE 17, 279, 285; 34, 133)# Erforderlich ist, daß die Widerrufsfrist nicht abgelaufen ist, daß die zuständige Behörde tätig wird und daß das Verfahren nunmehr fehlerfrei ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Als die Klageerwiderung mit der Bekanntgabe an den Kläger am 19. März 1971 rechtlich wirksam wurde, war die sechsmonatige Widerrufsfrist des § 203 Abs. 2 BEG noch offen. Sie hatte nicht vor dem Eingang der Akten des Zeugen THHBbeim Bezirksamt für Wiedergutmachung Trier am 27. November 1970 zu laufen begonnen. Getroffen wurde die ersetzende Entscheidung von der zuständigen Entschädigungsbehörde, die den Beklagten im Rechtsstreit vor dem Landgericht vertrat. Die Entscheidung konnte im anhängigen Rechtsstreit ergehen. Da der Kläger nunmehr Gelegenheit gehabt hatte, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, und sich in der Klageschrift dazu geäußert hatte, litt das neue Verfahren nicht mehr an dem Mangel fehlenden rechtlichen Gehörs. Die ersetzende Entscheidung ist danach in einem rechtlich einwandfreien Verfahren zustande gekommen. Dagegen hat die Behörde die Rückforderung durch keine neue Entscheidung ersetzt. Der Bescheid vom 9. Dezember 1970 ist deshalb insoweit aufzuheben.
Soweit es sich um die Versagung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit handelt, gilt folgendes: Zwar muß, auch wenn die Versagung eines Anspruchs in Frage steht, dem Betroffenen im Verwaltungsverfahren rechtliches
 
Gehör gewährt werden. Die Verfahrenslage ist jedoch eine andere als beim Widerruf. Über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch ist noch nicht rechtsbeständig entschieden. Es gibt keine Fristy innerhalb derer der Versagungsgrund geltend zu machen wäre. Versagt die Behörde einen Anspruch auf Entschädigung nach § 7 Abs. 1 BEG, so genügt es nicht, im Rechtsstreit die Aufhebung des Versagungsbescheides zu verlangen. Da der Betroffene eine Leistung der Verwaltung begehrt, muß er nach § 210 BEG Leistungsklage erheben. Zur Verteidigung gegen diesen Leistungsanspruch kann sich die Behörde bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter jederzeit wiederum auf § 7 BEG berufen, also ihre Entscheidung wiederholen (BGH RzW 1962, 336). Eine solche Wiederholung liegt regelmäßig im Antrag auf Klageabweisung, sofern er wiederum auf § 7 BEG gestützt wird und erkennen läßt, daß die Behörde ihr Ermessen auf Grund einer erneuten Prüfung erneut bestätigt hat. Hatte der Betroffene bis dahin Gelegenheit, zu dem Versagungsgrund Stellung zu nehmen, so ist das Verfahren, das zu der erneuten Entscheidung geführt hat, rechtlich einwandfrei.
So liegen die Dinge hier. Auch bezüglich der Versagung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat die Behörde in der Klageerwiderung ihr Ermessen erneut und nunmehr nach einem fehlerfreien Verfahren betätigt.
Inhaltlich hat das Berufungsgericht die Entscheidung der Behörde ohne Rechtsverstoß bestätigt. Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht halte einen anderen Sachverhalt für erwiesen, als ihn die Behörde ihrer Ermessensentscheidung zugrunde
 gelegt habe, ist unberechtigt. Der Beklagte hat in der letzten mündlichen Verhandlung durch seine Bezugnahme auf die Berufungserwiderung und das erstinstanzliche Urteil als Versagungsgrund herausgestellt, der Kläger habe sich wider besseres Wissens von dem Zeugen TflHB seine Verfolgung bestätigen lassen, obwohl der Zeuge in Wahrheit ein anderes Verfolgungsschicksal gehabt habe. Genau das sieht der Berufungsrichter als erwiesen an. Auch im übrigen läßt die Würdigung des Widerrufs und der Versagung keinen Rechtsfehler erkennen. Die Verfahrensrüge des Klägers hat der Senat geprüft und für nicht begründet erachtet. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 565 a ZPO).
Mai	Zorn	Henkel
 Fuchs
Dr. Lang