Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin beantragte im Februar 1955 Entschädigung, meldete einen Anspruch für Schaden an Leben nach ihrem früheren Ehemann an und erläuterte in einer gleichzeitig eingereichten eidesstattlichen Versicherung vom 23. heit und für Schaden an Körper oder Gesundheit nach mit dem Hinweis, daß Beweisunterlagen dazu nachgereicht würden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht verneint den Anspruch, weil er nach §§ 190 a, 190 Nr. 1 bis 4 BEG mit dem 31. Zur Substantiierung des GesundheitsSchadensanspruchs sei aber nach §§ 190 a, 190 Nr. 2 bis 4 BEG erforderlich, daß der Anspruchsteller ihn durch Vorlage ärztlicher Zeugnisse, Einreichung eidesstattlicher Versicherungen oder Benennung von Zeugen hierzu belege. Die Klägerin hat 1965 den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zwar nach § 189 a Abs. 1 BEG rechtswirksam, aber ohne Darlegung des ihn begründenden Sachverhalts angemeldet. Deshalb mußte sie nach § 190 a Abs. 2 BEG den Gesundheitsschadensanspruch bei Vermeidung des Ausschlusses bis zu dem 31. Deshalb ist ihr etwaiger Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit mit diesem Zeitpunkt erloschen, Wiedereinsetzung in die versäumte Substantiierungsfrist schließt § 190 a Abs. 1 Satz 2 BEG aus.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 4/77 URTEIL Verkündet am 8. Mai 1980 Thiesies, Justizangestellte als Urkundabeamter der GeschftftMteUe in dem Entschädigungsrechtsstreit Celina J 7 N geborene M 9 - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde, TfljfBstraße 26, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1980 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 1976 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin beantragte im Februar 1955 Entschädigung, meldete einen Anspruch für Schaden an Leben nach ihrem früheren Ehemann an und erläuterte in einer gleichzeitig eingereichten eidesstattlichen Versicherung vom 23. September 1954 dessen Verfolgungsfchicksal. Angaben über gegen sie selbst gerichtete Verfölgungsmaßnahmen und darauf zurückzuführende Schäden an Körper oder Gesundheit machte sie nicht. Im Dezember 1965 meldete die anwaltlich vertretene Klägerin Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Frei- heit und für Schaden an Körper oder Gesundheit nach mit dem Hinweis, daß Beweisunterlagen dazu nachgereicht würden. Am 30. März 1967 ließ sie einen von Dr. ln der später ebenfalls eine Vollmacht vorlegte, unter dem 23. März 1967 Unterzeichneten "Substantiierungsbogen" einreichen, der auch Angaben über die Krankheiten enthielt, die die Klägerin auf die Verfolgung zurückführt. 1973 machte sie hierzu weitere Angaben, nannte die Ärzte, die sie behandelt hatten, und reichte ein ärztliches Zeugnis ein. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Gesundheitsschadensanspruch aus medizinischen Gründen ab. Die Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht verneint den Anspruch, weil er nach §§ 190 a, 190 Nr. 1 bis 4 BEG mit dem 31. März 1967 erloschen sei. Die Klägerin habe den Verfolgungstatbestand in der eidesstattlichen Versicherung vom 23. September 1954, die Krankheiten, die sie darauf zurückführe, im Substantiierungsbogen hinreichend erläutert, aber bis zu dem 31. März 1967 keinerlei Beweismittel für die behaupteten Gesundheitsstörungen genannt. Zur Substantiierung des GesundheitsSchadensanspruchs sei aber nach §§ 190 a, 190 Nr. 2 bis 4 BEG erforderlich, daß der Anspruchsteller ihn durch Vorlage ärztlicher Zeugnisse, Einreichung eidesstattlicher Versicherungen oder Benennung von Zeugen hierzu belege. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 190 a Abs. 1 BEG finde nicht statt. Der Berufungsrichter hat richtig entschieden. Die Klägerin hat 1965 den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit zwar nach § 189 a Abs. 1 BEG rechtswirksam, aber ohne Darlegung des ihn begründenden Sachverhalts angemeldet. Deshalb mußte sie nach § 190 a Abs. 2 BEG den Gesundheitsschadensanspruch bei Vermeidung des Ausschlusses bis zu dem 31. März 1967 durch die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben substantiieren. Nach § 190 Nr. 3 BEG gehört dazu auch die Angabe von Beweismitteln zu dem Gesundheitsschaden (BGH RzW 1978, 20; ständig). Diese brauchen zwar nicht vollständig genannt oder in der Form eines zivilrechtlichen Beweisantritts in das Verfahren eingeführt zu werden. Es reicht aus, daß der Sachvortrag Beweismittel erkennen läßt (BGH RzW 1978, 20; ständig). Daran fehlt es, weil der Sachvortrag der Klägerin bis zu dem 31. März 1967 über Beweismittel für den behaupteten Gesundheitsschaden nichts ergibt. Deshalb ist ihr etwaiger Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit mit diesem Zeitpunkt erloschen, Wiedereinsetzung in die versäumte Substantiierungsfrist schließt § 190 a Abs. 1 Satz 2 BEG aus. Mai Fuchs Dr. Lang Gärtner Portmann