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BGH · IX ZR 4/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 4/76

Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Lang für Recht erkannt: Im Dezember 1965 meldete der Ehemann wiederum den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an, legte einen ausgefüllten Bogen über die Feststellung seiner deutschen Volkszugehörigkeit sowie eine Aufenthaltsbescheinigung der Stadt München vor« Auf seinen Antrag gab die Behörde in Koblenz das Verfahren im November 1966 an das zur Übernahme bereite Bayerische Landesentschädigungsamt ab« Die Behörde lehnte durch Bescheid vom 29« Juli 1968 eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit des Erblassers und den nachgemeldeten Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus medizinischen Gründen ab« Das Landgericht wies die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente sowie auf Hinterbliebenenrente (§41 BEG) ab« Die Berufung gegen die Abweisung der ererbten Ansprüche blieb erfolglos« Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts, soweit es die Berufung zurückweist« Wie auch die Revision nicht verkennt, konnte der im März 1958 wirksam angemeldete und 1961 rechtsbeständig beschiedene Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit des Erblassers nicht gemäß § 189a Abs* 1 BEG erneut angemeldet werden* Mit diesen Erwägungen sind entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht alle die Gründe erörtert» aus denen hier ein Neuantrag nach Art* III Nr* 1 BEG-SchlußG Erfolg haben könnte* Der Antrag auf erneute Entscheidung vom Dezember 1965 ist jedoch unzulässig» weil das als richtig unterstellte Vorbringen die Entschädigungsberechtigung des Erblassers schon nach dem bis 17* September 1965 geltenden ßepht in der damaligen Auslegung durch den Bundesgerichtshof begründet (vgl. Ein Verfolgter, der wie der Erblasser die Vertreibungsgebiete nach dem Ende des Kriegs endgültig verlassen und seinen Wohdsitz nach dem 31* Dezember 1932 im Geltungsbereich des BEG genommen hatte, war bereits nach der bis 17» September 1965 geltenden Fassung des § 150 oder des § 4 Abs* 1 Nr* 1 e BEG entschädigungsberechtigt, wenn er das Vertreibungsgebiet unter einer irgendwie gearteten, mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger im Zusammenhang stehenden Nötigung hat verlassen müssen* An die Feststellung dieses Nötigungszusammenhangs sind allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen* Es genügt, daB der Verfolgte, ohne daß ihm wegen seines Deutschtums irgendwelche Schwierigkeiten gemacht worden sind, sich als Deutscher in seiner Umgebung nicht mehr wohlgefühlt hat und wieder unter Deutschen hat leben wollen* Die Anspruchsberechtigung war ferner an den Begriff des Vertriebenen und damit an die deutsche Staatsoder Volkszugehörigkeit gebunden* Die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum setzte nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine innere Bindung an das Deutschtum voraus, so daß deutscher Volks zugehöriger nur sein konnte, wer sich den Vertvorstellungen, Traditionen und Gebräuchen Dezember 1963 - IV ZR 78/63 - hat der Bundesgerichtshof die tatrichterliche Feststellung, die Klägerin sei nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach-und Kulturkreis zuzurechnen, für ausreichend gehalten, um die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nach § 4 Abs. 2 BEG aF zu bejahen (BGH RzV 1978, 174 Nr. 8 mit Nachweisen der Rechtsprechung zu dem alten Recht). ten Ehemanns habe verhindert, daß er zur Pflichtarbeit eingesetzt und verhaftet worden sei» Schon im Jahre 1943 hätten der Ehemann und sie den Entschluß gefaßt, "aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland zu fliehen11, wie es auch die Geschwister des Ehemanns getan hätten» Infolge seines schlechten Gesundheitszustandes habe der Ehemann die großen Strapazen einer Flucht nicht bewältigen können. was hier zu unterstellen ist* Auch für diesen Fall hat der Beklagte Abhilfe mit der Erwägung verweigert, der Erblasser habe seine Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht auf seine Zugehörigkeit zun deutschen Sprach- und Kulturkreis gestützt; mithin habe er den ablehnenden Bescheid selbst verschuldet* Dieser Erwägung ist die Klägerin auch im Revisionsverfahren nicht entgegengetreten*

Zitierte Normen: § 41 BEG § 561 ZPO § 164 BEG
AnspruchEhemannBEGErblasserKlägerinMärz

Volltext der Entscheidung

^$32 049
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 4/76	URTEIL	Verkttndet am
12. Juli 1979 Thie8les, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Renate
»
trade
• Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin» Rechtsanwalt
 gegen
Freistaat B a y e r n ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen» Odeonsplatz 4» München 22»
Beklagten und Revisionsbeklagten
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2 -
Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Puchs und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16» Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16» Oktober 1975 wird zurückgewiesen«
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits«
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin und ihr Ehemann (geboren 1918, gestorben 1967) wanderten 1950 von Rumänien nach Israel aus« Der Ehemann besaß nach seinen Angaben seit 14« Juli 1952 die israelische Staatsangehörigkeit« 1957 meldete er bei der Behörde in Koblenz Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit an: Er habe in Czemowitz von Mitte Juli 1941 bis März 1944 den Judenstern getragen, von Mitte Oktober bis Ende November 1941 im Ghetto gelebt und sei danach bis zur Befreiung Freiheitsbeschränkungen unterworfen gewesen« Am 31« März 1958 meldete er auch Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an« Der Anspruch wegen Gesundheitsschadens wurde durch den auf § 164 BEG gestützten Bescheid
 
vom 26« Mai 1961 abgelehnt« Am 31* Januar 1962 zeigten die Klägerin und am 19« März 1962 ihr Ehemann an, daß sie nunmehr in München leben«
Im Dezember 1965 meldete der Ehemann wiederum den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an, legte einen ausgefüllten Bogen über die Feststellung seiner deutschen Volkszugehörigkeit sowie eine Aufenthaltsbescheinigung der Stadt München vor« Auf seinen Antrag gab die Behörde in Koblenz das Verfahren im November 1966 an das zur Übernahme bereite Bayerische Landesentschädigungsamt ab«
Am 15« März 1967 zeigte die Klägerin an, daß ihr Ehemann am 15« Januar 1967 gestorben und laut Erbschein von ihr beerbt worden ist« Am 31« März 1967 reichte sie zur Begründung des Gesundheitsschadens des Erblassers B-Bogen und zwei ärztliche Atteste ein, die seine Leiden auf die Verfolgung zurückführen«
Die Behörde lehnte durch Bescheid vom 29« Juli 1968 eine Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit des Erblassers und den nachgemeldeten Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus medizinischen Gründen ab« Das Landgericht wies die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente sowie auf Hinterbliebenenrente (§41 BEG) ab« Die Berufung gegen die Abweisung der ererbten Ansprüche blieb erfolglos« Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts, soweit es die Berufung zurückweist«
Entscheldungggründe
 Die Revision ist nicht begründet.
Wie auch die Revision nicht verkennt, konnte der im März 1958 wirksam angemeldete und 1961 rechtsbeständig beschiedene Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit des Erblassers nicht gemäß § 189a Abs* 1 BEG erneut angemeldet werden*
Eine Angleichung nach Art* IV Nr* 1 Abs* 1 a BEG-SchlußG ist unzulässig, weil der Gesundheitsschadensanspruch im Bescheid vom 26* Mai 1961 nicht aus medizinischen Gründen, sondern wegen der nach § 164 BEG fehlenden Entschädigungsberechtigung abgelehnt worden ist* Angesichts dieser Begründung scheidet auch eine Angleichung nach Art* IV Nr* 1 Abs* 3 BEG-SchlußG aus*
Eine Überleitung nach Art* III Nr* 1 BEG-SchlußG für Ansprüche aus §§ 28 ff BEG deshalb, weil Gesundheitsschäden auf eine von der deutschen Regierung veranlaßte Freiheitsentziehung durch >inen der in § 43 Abs* 1 Satz 2 Nr* 2 BEG nF genannten Staaten zurückgeführt werden, sieht das BEG-SchlußG nicht vor* Das hat der Senat in den Entscheidungen RzW 1971,
184 Nr* 25; 1974, 183 Nr* 18 und in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 7* Juni 1979 - IX ZR 11/78 - begründet; darauf wird verwiesen* Im übrigen behauptet die Klägerin, daß ihr Mann seit Juli 1941 in Czernowitz von Deutschen zur Zwangsarbeit herangezogen worden sei*
 
Mit diesen Erwägungen sind entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht alle die Gründe erörtert» aus denen hier ein Neuantrag nach Art* III Nr* 1 BEG-SchlußG Erfolg haben könnte* Der Antrag auf erneute Entscheidung vom Dezember 1965 ist jedoch unzulässig» weil das als richtig unterstellte Vorbringen die Entschädigungsberechtigung des Erblassers schon nach dem bis 17* September 1965 geltenden ßepht in der damaligen Auslegung durch den Bundesgerichtshof begründet (vgl. BGH RzV 1974, 181):
Ein Verfolgter, der wie der Erblasser die Vertreibungsgebiete nach dem Ende des Kriegs endgültig verlassen und seinen Wohdsitz nach dem 31* Dezember 1932 im Geltungsbereich des BEG genommen hatte, war bereits nach der bis 17» September 1965 geltenden Fassung des § 150 oder des § 4 Abs* 1 Nr* 1 e BEG entschädigungsberechtigt, wenn er das Vertreibungsgebiet unter einer irgendwie gearteten, mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger im Zusammenhang stehenden Nötigung hat verlassen müssen* An die Feststellung dieses Nötigungszusammenhangs sind allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen* Es genügt, daB der Verfolgte, ohne daß ihm wegen seines Deutschtums irgendwelche Schwierigkeiten gemacht worden sind, sich als Deutscher in seiner Umgebung nicht mehr wohlgefühlt hat und wieder unter Deutschen hat leben wollen* Die Anspruchsberechtigung war ferner an den Begriff des Vertriebenen und damit an die deutsche Staatsoder Volkszugehörigkeit gebunden* Die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum setzte nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine innere Bindung an das Deutschtum voraus, so daß deutscher Volks zugehöriger nur sein konnte, wer sich den Vertvorstellungen, Traditionen und Gebräuchen
 
des deutschen Volkes so angeglichen hatte , daß er sich Ihnen mehr als denen anderer Volksgruppen ln seiner Heimat verbunden fühlte« In dem nicht veröffentlichten Urteil vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 78/63 - hat der Bundesgerichtshof die tatrichterliche Feststellung, die Klägerin sei nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach-und Kulturkreis zuzurechnen, für ausreichend gehalten, um die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nach § 4 Abs. 2 BEG aF zu bejahen (BGH RzV 1978, 174 Nr. 8 mit Nachweisen der Rechtsprechung zu dem alten Recht).
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Im Dezember 1963 hatte der Erblasser vorgetragen: Seine Eltern Karl	und	Rosa	seien
 Österreicher gewesen. Er habe in Czemowitz die deutsche Privatvolksschule "Elite" besucht, sei Mitglied eines deutschen Sportvereins gewesen, habe Im Elternhaus nur deutsch gesprochen, nur deutsche Zeitungen und Bücher gelesen und sei ln deutscher Gesinnung erzogen worden. Auch seine Frau, die er 1942 geheiratet hat, gehöre dem deutschen Sprach- und Kulturkreis an. Nach diesen Angaben hat der Erblasser nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen. Sprach- und Kulturkreis ($4 Abs. 2 BEG aF) angehört. *
Die Klägerin ließ ferner vortragen: Nach der Befreiung seien sie und ihr Ehemann erheblich benachteiligt worden, weil sie bei der rumänischen Bevölkerung als Deutsche gegolten hätten. Die Rumänen hätten in ihnen als Deutschen auch Mitverursacher des zweiten Weltkriegs gesehen. Es seien ihnen deshalb erhebliche persönliche Beschränkungen auferlegt worden. Nur der sehr schlechte Gesundheitszustand des verfolg-
 
ten Ehemanns habe verhindert, daß er zur Pflichtarbeit eingesetzt und verhaftet worden sei» Schon im Jahre 1943 hätten der Ehemann und sie den Entschluß gefaßt, "aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland zu fliehen11, wie es auch die Geschwister des Ehemanns getan hätten» Infolge seines schlechten Gesundheitszustandes habe der Ehemann die großen Strapazen einer Flucht nicht bewältigen können. Die Anträge auf Ausreise seien abgelehnt worden» Erst später hätten sie von der Möglichkeit erfahren, über Israel in die Bundesrepublik zu gelangen. Aus diesem Grunde seien sie im August 1950 aus Rumänien nach Israel ausgewandert in der festen Absicht, sobald als möglich in Deutschland endgültig ansässig zu werden. Sie hätten immer als Deutsche leben wollen, da sie in Rumänien nach Beendigung des Krieges als Deutsche wiederum in Bedrängnis gekommen und ständig Widerwärtigkeiten ausgesetzt gewesen seien»
Diese Darstellung ergibt: Der Klägerin und ihrem Ehemann sind in Rumänien wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit nach dem Krieg erhebliche Schwierigkeiten bereitet worden» Deshalb und weil sie unter Deutschen leben wollten, haben sie Rumänien 1950 verlassen» Der in der Rechtsprechung zu § 150 BEG aF und § 4 Abs» 1 Nr» 1 e BEG alter und neuer Fassung geforderte Nötigungszusammenhang ist mithin gegeben»
Die Klägerin verlangt Abhilfe gegenüber dem Bescheid vom 26» Mai 1961, weil der Erblasser Vertriebener im Sinne des BVFG gewesen sei und Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland genonen habe» Der Bescheid kann die Ansprüche des Erblassers in der Tat zu Unrecht dann abgelehnt haben, wenn sein Vortrag und der der Klägerin zur Entschädigungsberechtigung richtig sein sollte.
 
was hier zu unterstellen ist* Auch für diesen Fall hat der Beklagte Abhilfe mit der Erwägung verweigert, der Erblasser habe seine Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nicht auf seine Zugehörigkeit zun deutschen Sprach- und Kulturkreis gestützt; mithin habe er den ablehnenden Bescheid selbst verschuldet* Dieser Erwägung ist die Klägerin auch im Revisionsverfahren nicht entgegengetreten*
Bei diesem Sachstand (§ 561 ZPO, § 209 Abs* 1 BEG) ist dem Erblasser eine unvollständige Darstellung im Ausgangsverfahren vorzuwerfen. Er hat die angeblich zu Unrecht auf § 164 BEG gestützte Ablehnung des Gesundheitsschadensanspruchs selbst verschuldet* Danach hat der Beklagte die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens weder überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Abhilfebefugnis nicht entsprechenden Veise Gebrauch gemacht (§ 211 Abs* 1 BEG; vgl*
 BGH RzW 1973, 228; 1975, 246). Aus diesem Grund beruht das Berufungsurteil nicht auf der Abweichung von den in BGH RzW 1972, 341; 346 dargelegten Grundsätzen*
Mai
 Fuchs
Zorn
 Dr* Lang
 Henkel