Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht im Jahre 1966 jene Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Die Berufung der Klägerin, mit der sie eine fortlaufende Entschädigung erstrebt, blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf eine höhere Kapitalentschädigung und auf Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von fortlaufend 25 ,2 weiter. Entscheidung gründe Das Berufungsgericht führt zur Frage der Wiederanmeldung des Gesundheitsschadensanspruchs aus: Die in seinem ersten Urteil behandelte Frage, ob ein zurückgenommener Anspruch nach § 189a BEG erneut angemeldet werden könne, habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20. Jedenfalls ist das Wiederan-bringen des Anspruchs aul Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit im Streitfall deshalb zulässig, weil zur Zeit der erneuten Anmeldung, im Mai 1963, das Entschädigungsverfahren der Klägerin noch nicht abgeschlossen war (BGH RzW 1965, 323; 1973, 227). Dezember 1959 nachgemeldeten Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen und auf Soforthilfe für Rückwanderer wurden erst mit Bescheid vom 11. In der Zeit von Februar 1942 bis etwa Ende 1947 seien die Verfolgungserlebnisse in ihrem Determinationsgewicht für den Leidenszustand so bedeutsam gewesen, daß für diesen Zeitraum die Rechtskonstruktion der wesentlichen Mitverursachung zu dem Tragen komme. Eine über mehr als zwei Jahrzehnte hinweg bestehen bleibende psychische Dauerschädigung könne bei ihr mit dem Hinweis auf das Verfolgungsschicksal sicher nicht begründet werden. Es zeuge von der wissenschaftlichen Genauigkeit und intellektuellen Redlichkeit des Gutachters, wenn er alle Aussagen über disponierende Faktoren und reaktiv-situative Gegebenheiten für die Zeit vor I960 als mehr oder weniger spekulative Vermutungen bezeichne. Wem die wesentliche Mitverursachung des hier festgestellten anlagebedingten Leidens durch die Verfolgung wahrscheinlich ist, muß es so lange der Verfolgung zugerechnet werden, bis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen ist, welche ande Umstände die ursächliche Bedeutung der Verfolgungserlebnisse auf
2503 095 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 4/74 URTEIL Verkündet am 19. Februar 1976 Günth, Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Gertrud geb. Frankreich, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. gegen Saarland, vertreten durch das Landesentschädigungsamt, Saarbrücken, Am Stadtgraben 6-8, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Portmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 2. Oktober 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1912 in Saarlouis-Roden geborene Klägerin ist Jüdin. 1934 heiratete sie einen Franzosen und zog mit ihm nach Frankreich. Von 1942 bis 1944 lebte sie unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität. 1957 beantragte die Klägerin Entschädigung wegen Freiheitsschadens. Am 23. Dezember 1959 wurde für sie ein weiterer Entschädigungsantrag (Mantelbogen) eingereicht. Unter dessen Ziffer IV ist nur beim Schaden an Leben das "ja" gestrichen. Im Juli 1961 setzte der Beklagte 3.150 DM Entschädigung für Freiheitsschaden fest. Auf die Aufforderung, die Voraussetzungen des angemeldeten Gesundheitsschadens vorzutragen und ihn durch ärztliche Atteste zu belegen, nahm der damalige Bevollmächtigte am 13. Dezember 1961 den Gesundheitsschadensanspruch zurück. Am 20. Mai 1963 legten neue Bevollmächtigte Unterlagen zu dem Gesundheitsschaden vor und baten, ihn zu bearbeiten. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil in der Rücknahme ein Anspruchsverzicht liege. Das Landgericht billigte diesen Standpunkt; es wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hob das Oberlandesgericht im Jahre 1966 jene Entscheidung auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Es führte aus, ein Verzicht auf den Anspruch liege nicht vor. Zurückgenommene Anträge könnten nach § 189a BEG wieder angebracht werden. Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Prof. Dr. Witter/Dr. Luthe) sprach das Landgericht 1.420 DM Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Februar 1942 bis 31. Dezember 1947 zu und wies die weitergehende Klage ab. Die Berufung der Klägerin, mit der sie eine fortlaufende Entschädigung erstrebt, blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf eine höhere Kapitalentschädigung und auf Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von fortlaufend 25 ,2 weiter. Der Beklagte ist nicht vertreten. Entscheidung gründe Das Berufungsgericht führt zur Frage der Wiederanmeldung des Gesundheitsschadensanspruchs aus: Die in seinem ersten Urteil behandelte Frage, ob ein zurückgenommener Anspruch nach § 189a BEG erneut angemeldet werden könne, habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20. März 1969 (RzW 1969, 275) verneint. Damit sei der vom Berufungsgericht eingenommene gegenteilige Standpunkt nicht gebilligt worden. Gleichwohl sei es in dem hier vorliegenden Fall entsprechend §§ 538, 318, 275 ZPO an seine frühere, rechtskräftig gewordene Entscheidung gebunden. 4 Ob das hier zutrifft, kann dahinstehen (vgl. BGHZ 25, 200, 204; 60, 392; BGH RzW 1973, 428). Jedenfalls ist das Wiederan-bringen des Anspruchs aul Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit im Streitfall deshalb zulässig, weil zur Zeit der erneuten Anmeldung, im Mai 1963, das Entschädigungsverfahren der Klägerin noch nicht abgeschlossen war (BGH RzW 1965, 323; 1973, 227). Die mit dem Gesundheitsschadensanspruch am 23. Dezember 1959 nachgemeldeten Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen und auf Soforthilfe für Rückwanderer wurden erst mit Bescheid vom 11. Dezember 1967 mangels Substantiierung abgelehnt. Zur medizinischen Seite stellt das Benfungsgericht fest: Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Witter, das weiterer sachverständiger Überprüfung nicht bedürfe, leide die Klägerin an einer endoreaktiven Dysthymie. In der Zeit von Februar 1942 bis etwa Ende 1947 seien die Verfolgungserlebnisse in ihrem Determinationsgewicht für den Leidenszustand so bedeutsam gewesen, daß für diesen Zeitraum die Rechtskonstruktion der wesentlichen Mitverursachung zu dem Tragen komme. Andererseits hätten sich aber allmählich die Determinationsverhältnisse durch einen Ursachenwandel so verändert, daß ab 1948 den Verfolgungseinflüssen keine rechtlich relevante ursächliche Bedeutung für die depressiven Beschwerden der Klägerin mehr zukomme. Ihr Verfolgungsschicksal sei nicht so schwerwiegend gewesen, als daß die damit verbundenen Erlebnisse nicht doch schließlich ihrer Persönlichkeit hätten integriert werden können. Eine über mehr als zwei Jahrzehnte hinweg bestehen bleibende psychische Dauerschädigung könne bei ihr mit dem Hinweis auf das Verfolgungsschicksal sicher nicht begründet werden. Die Person der Klägerin sei auch maßgebend für die Ansicht des Gutachters, daß als heute allein entscheidende Determinanten neben der endogenen Bereitschaft verfolgungsunabhängige disponierende Faktoren wie das Klimakterium und reaktive Momente wie der Verlust des Lebenspartners und der selbständig werdenden Kinder in Frage kämen. Es zeuge von der wissenschaftlichen Genauigkeit und intellektuellen Redlichkeit des Gutachters, wenn er alle Aussagen über disponierende Faktoren und reaktiv-situative Gegebenheiten für die Zeit vor I960 als mehr oder weniger spekulative Vermutungen bezeichne. Diese Gründe tragen, wie die Revision zu Recht beanstandet, die Ablehnung der Entschädigung für die Zeit ab 1948 nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des Ursachenwandels besteht die in der Verfolgung liegende Ursache für das Entschädigungsrecht fort, wenn die durch die Verfolgungserlebnisse einmal ausgelöste Störung infolge der Eigenart des Verfolgten nicht abklingt, etwa deshalb, weil die Verfolgung einen psychisch labilen Menschen getroffen hat. 5s entspricht dem Gedanken des § 176 Abs. 2 BEG, in Fällen schwieri; aufzuhellender Zusammenhangsfragen für die Festlegung des Endes der Kapitalentschädigungs- oder Rentenleistungen die ausdrücklici Feststellung zu fordern, daß das Fortbestehen der Störungen nunmehr auf bestimmten anderen, nicht verfolgungsbedingten Ursachen beruht. Läßt sich eine solche Feststellung nicht treffen, so muß die Ursachenfrage zugunsten des Verfolgten beurteilt werden. Wem die wesentliche Mitverursachung des hier festgestellten anlagebedingten Leidens durch die Verfolgung wahrscheinlich ist, muß es so lange der Verfolgung zugerechnet werden, bis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen ist, welche ande Umstände die ursächliche Bedeutung der Verfolgungserlebnisse auf /n weniger als ein Viertel der insgesamt die Fortdauer der Störung bewirkenden Umstände zurückgedrängt haben (BGH RzW 1969, 135 Nr. 26; 1970, 216). Diese anderen Umstände sind hier jedenfalls für die Zeit bis I960 nicht sicher festgestellt. Deshalb wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Zorn Henkel Fuchs Portmann