Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg» Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26« September 1968 aufgehoben* Von Rechts wegen Tatbestand Die 1924 in HflP (CSR) geborene jüdische Klägerin beantragte 1934 Entschädigung für Körper- und Gesund-heitsschaden« Sie führte einen Ellenbogenbruch und eine Schwerhörigkeit auf den Aufenthalt in einem Arbeitslager des Konzentrationslagers StflH^ zurück« Der Anspruch wurde abgelehnt» zuletzt durch Urteil des Oberlandesgerichts München vom 26« Juni 1958« Im Dezember 1963 meldete die Klägerin den Gesundheit sschaden unter Hinweis auf eine Nervenkrankheit erneut an« Behörde, Land- und Oberlandesgericht haben den Anspruch auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren abgelehnt« Mit der Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Das beklagte Land ist nicht vertreten« Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klägerin den Gesundheitsschadensanspruch nicht, auch nicht auf das Nervenleiden beschränkt, nach § 189a Abs« 1 BEG nachschieben konnte« Uber den Anspruch hat bereits das Oberlandesgericht München durch Urteil vom 26« Juni 1938 entschieden und ihn damit geregelt« Juni 1958 im Anschluß an die Erörterung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und den einzelnen Leiden weiter ausgeführt: "Er" (der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit) "wäre aber ... gestellt werden könnte« Denn die Klägerin hat Über den Ursprung ihres Ellenbogenbruches vorsätzlich falsche und irreführende Angaben gemacht und die Tatsache ihrer Mittelohrentzündung in der Kinderzeit vorsätzlich, zu demindest aber grob fahrlässig9 verschwiegen in der Absicht , sich hierdurch rechtswidrig in den Genuß einer Entschädigung zu setzen" • Diese nichtmedizinische Begründung für die Ablehnung des Anspruchs steht der Angleichung aber nicht entgegen« Entgegen der Auffassung des Berufungsrichters kann daraus nicht gefolgert werden, eine Beurteilung des Ohrenleidens sei unterblieben» weil die Entschädigung jedenfalls nach § 7 Abs« 1 BEG zu versagen gewesen sei« Die Entscheidungsgründe machen deutlich» daß es sich dabei um eine Hilfsbegründung handelt« Sie ist für den nur gedachten Sachverhalt angestellt» daß eine verfolgungsbedingte Verschlimmerung des Leidens festgestellt werden könne; den ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ohrenleiden hatte das Gericht zuvor aber verneint« Entscheidend für die Angleichung ist die medizinische Hauptbegründung (BGH RzW 1972, 36)«
2542 016 BUNDESGERICHTSHOF IM NAHEN DES VOLKES IX ZR 4/72 URTEIL Verkündet am 29. November 1973 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Nalka Str. Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das. Bayerische Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4 Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg» Zorn, Henkel und Fuchs für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26« September 1968 aufgehoben* Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision» an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei • Von Rechts wegen Tatbestand Die 1924 in HflP (CSR) geborene jüdische Klägerin beantragte 1934 Entschädigung für Körper- und Gesund-heitsschaden« Sie führte einen Ellenbogenbruch und eine Schwerhörigkeit auf den Aufenthalt in einem Arbeitslager des Konzentrationslagers StflH^ zurück« Der Anspruch wurde abgelehnt» zuletzt durch Urteil des Oberlandesgerichts München vom 26« Juni 1958« Im Dezember 1963 meldete die Klägerin den Gesundheit sschaden unter Hinweis auf eine Nervenkrankheit erneut an« Behörde, Land- und Oberlandesgericht haben den Anspruch auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren abgelehnt« Mit der Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Das beklagte Land ist nicht vertreten« Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klägerin den Gesundheitsschadensanspruch nicht, auch nicht auf das Nervenleiden beschränkt, nach § 189a Abs« 1 BEG nachschieben konnte« Uber den Anspruch hat bereits das Oberlandesgericht München durch Urteil vom 26« Juni 1938 entschieden und ihn damit geregelt« Dagegen hält die Auffassung des Berufungsgerichts, die Angleichung nach Art« IV Nr« 1 Abs« 1a BEG-SchlußG sei unzulässig, weil der Anspruch auf Rente nicht aus medizinischen Gründen abgelehnt worden sei, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand« Der Grund für die Ablehnung ist durch Auslegung der früheren Entscheidung zu ermitteln« Das ist hier das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 26« Juni 1938 als die im früheren Entschädigungsverfahren zuletzt ergangene Entscheidung« Bei dieser Auslegung ist das Revisionsgericht nicht an die Würdigung / des Tatrichters gebunden (BGH RzW 1972, 36). Das Oberlandesgericht hat damals einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Ellenbogenbruch und der Schwerhörigkeit und der nationalsozialistischen Verfolgung der Klägerin verneint« Mit Recht hat der Berufungsrichter darin keine Ablehnung des Rentenanspruchs aus medizinischen Gründen gesehen« Der Ursachenzusammenhang kann auch aus nichtmedizinischen Gründen verneint werden, zu dem Beispiel mangels Adäquanz (vgl. BGH RzW 1970 , 427 Nr. 30; 1972, 274). Es kommt daher auf die Begründung an, mit der der ursächliche Zusammenhang verneint worden ist. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin die Angabe nicht geglaubt, der Ellenbogenbruch sei dadurch entstanden, daß ein Gendarm sie in einen Schützengraben geworfen habe. Es hat vielmehr ihre Darstellung gegenüber dem behandelnden Arzt für richtig gehalten, sie habe sich den Arm beim Sturz von einem Pferdefuhrwerk im Mai 1943 nach Befreiung aus dem Konzentrationslager gebrochen. Der Entscheidung der Zusammenhangfrage liegt demnach die Annahme zugrunde, der Sturz sei nicht auf die nationalsozialistische Verfolgung zurückzuführen. Das ist keine medizinische Erwägung, wie sie Art. IV Nr. 1 Abs. 1a BEG-SchlußG voraussetzt. Anders verhält es sich bei der Schwerhörigkeit. Das Oberlandesgericht hat auf Grund der Angaben der Klägerin gegenüber dem behandelnden Arzt angenommen, das Leiden könne auch auf eine im Kindesalter erlittene Mittelohrentzündung zurückgeführt werden. Im Urteil ist ausgeführt, es sei nicht zu klären, in welchem Umfang der Arbeite- einsatz im Winter 1944/45 das Leiden verschlimmert habe; die Klägerin sei unglaubwürdig, Krankheitsunterlagen fehlten. Sehr schwer könnten die Verschlimmerungsfolgen jedoch auf keinen Fall gewesen sein, da die Klägerin auch wegen dieser Erkrankung nicht aus dem Arbeitseinsatz ausgeschieden sei und sich, wie die Krankengeschichte des Krankenhauses Bogenhausen ergebe, erst im April 1946 deswegen in ärztliche Behandlung begeben habe. Deshalb sei auch eine verfolgungsbedingte Verschlimmerung des Leidens nicht hinreichend nachgewiesen. Nach Ansicht des Berufungsrichters ergibt sich daraus eindeutig, daß die Entscheidung auf "rein beweisrecht liehen Erwägungen” beruhe, ohne daß eine medizinische Beurteilung in Betracht gezogen worden sei. Das ist unrichtig. Bei dem Hinweis auf das Fehlen von Krankheitsunterlagen, insbesondere aber bei der Beurteilung der Verschlimmerungsfolgen als auf keinen Fall "besonders schwer", handelt es sich um medizinische Erwägungen bei Prüfung des Einflusses des verfolgungsbedingten Arbeitseinsatzes auf das Gehörleiden. Allerdings ist in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 26. Juni 1958 im Anschluß an die Erörterung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und den einzelnen Leiden weiter ausgeführt: "Er" (der Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit) "wäre aber ... auf jeden Fall gemäß § 7 BEG zu versagen, wenn ein verfolgungsbedingter Verschlimmerungsschaden für das Ohrenleiden fest- ✓ / gestellt werden könnte« Denn die Klägerin hat Über den Ursprung ihres Ellenbogenbruches vorsätzlich falsche und irreführende Angaben gemacht und die Tatsache ihrer Mittelohrentzündung in der Kinderzeit vorsätzlich, zu demindest aber grob fahrlässig9 verschwiegen in der Absicht , sich hierdurch rechtswidrig in den Genuß einer Entschädigung zu setzen" • Diese nichtmedizinische Begründung für die Ablehnung des Anspruchs steht der Angleichung aber nicht entgegen« Entgegen der Auffassung des Berufungsrichters kann daraus nicht gefolgert werden, eine Beurteilung des Ohrenleidens sei unterblieben» weil die Entschädigung jedenfalls nach § 7 Abs« 1 BEG zu versagen gewesen sei« Die Entscheidungsgründe machen deutlich» daß es sich dabei um eine Hilfsbegründung handelt« Sie ist für den nur gedachten Sachverhalt angestellt» daß eine verfolgungsbedingte Verschlimmerung des Leidens festgestellt werden könne; den ursächlichen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ohrenleiden hatte das Gericht zuvor aber verneint« Entscheidend für die Angleichung ist die medizinische Hauptbegründung (BGH RzW 1972, 36)« Medizinische Feststellungen hat der Berufungsrichter nicht getroffen. Zu deren Nachholung wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mai Wüstenberg Zorn Henkel Fuchs